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Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2025-06-17

Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-17

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat am 11.[NB]April 2025 die vorliegende Motion eingereicht. Mit dieser wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine Anpassung der Arbeitslosenversicherungs-Gesetzgebung vorzulegen, damit die Temporärbranche nicht weiterhin von der Schlechtwetterentschädigung ausgeschlossen ist, wie es Artikel 43a Buchstabe d AVIG festhält. Diese Entschädigung ist ein bewährter Bestandteil der Schweizer Arbeitslosenversicherung. Wenn einem Arbeitgeber nämlich infolge schlechter Witterung ein Verdienstausfall entsteht, deckt diese Versicherung einen Teil des Ausfalls ab. Wichtig ist: Sie deckt nicht alles ab, sondern nur einen Teil, weil der Arbeitgeber in der Karenzzeit auch eine Eigenleistung erbringt.

Dank dieser Entschädigung kann immer wieder verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Das dient den Arbeitnehmenden, die ihren Job behalten, und es dient den Arbeitgebern, die eingearbeitetes Personal weiterbeschäftigen können. Die Arbeitslosenversicherung und damit letztlich die Allgemeinheit spart unter Umständen viel grössere Versicherungsleistungen ein, die fällig würden, wenn ein Mitarbeiter nach der Kündigung nicht umgehend einen nächsten Job fände.

Beim Personalverleih, und damit ist die Temporärbranche gemeint, handelt es sich um ein Dreiecksverhältnis. Drei Parteien sind vom Arbeitsverhältnis betroffen: Erstens gibt es einen Arbeitgeber, das ist der Verleiher, zweitens eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer, drittens einen Einsatzbetrieb. Der Verleiher stellt Arbeitnehmende an und überlässt sie den Einsatzbetrieben für eine befristete Arbeitsleistung. Der Einsatzbetrieb wird rechtlich nicht zum Arbeitgeber dieser Arbeitnehmenden, besitzt ihnen gegenüber aber ein Weisungsrecht und muss ihnen gegenüber Überwachungs- und Sorgfaltspflichten wahrnehmen.

Unsere Motion möchte nun ein Detail der Gesetzgebung in diesem Bereich anpassen. Aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen ist die Temporärbranche heute von der Schlechtwetterentschädigung explizit ausgenommen. Es würde einleuchten, wenn es sich um tageweise Arbeit handeln würde. Das ist aber nicht die Realität. Im Jahr 2023 verfügten 59 Prozent der Temporärarbeitenden über einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Der Ausschluss der Temporärarbeit ist darum aus Sicht der Kommissionsmehrheit nicht gerechtfertigt. Mit einer Annahme der Motion würden auf einer Baustelle beispielsweise langfristig angestellte Temporärmitarbeitende den internen Mitarbeitenden gleichgestellt. Auch die Temporärjobs wären in Schlechtwetterphasen geschützt.

Unsere Motion verlangt eine Vorlage für die Anpassung von Gesetz und Verordnung, mit dem Ziel, dass für Temporärarbeitsverhältnisse mit einer langfristigen Perspektive ebenfalls eine Schlechtwetterentschädigung ausbezahlt oder beantragt werden kann.

In der Diskussion hat sich die Kommission darüber informieren lassen, wie viele Personen davon betroffen sein könnten, ob bei der Umsetzung ein Missbrauch möglich ist und ob mit dieser Vorlage falsche Anreize gesetzt würden.

Zur Quantität: Gemäss Beschäftigungsstatistik des Bundesamtes für Statistik waren im Jahr 2024 in der Branche "Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften" durchschnittlich 134[NB]000 Personen beschäftigt. Davon wäre nur ein kleiner Teil potenziell betroffen, da vornehmlich in Industrie- und Dienstleistungsbetrieben, zum Beispiel in der Pflege, mit Verleihern gearbeitet wird und dort kaum eine Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht werden kann.

Zum Missbrauchspotenzial: Gemäss Auskünften des SECO besteht bei der Gewährung von Schlechtwetterentschädigung grundsätzlich kein höheres Missbrauchspotenzial. Auch das Risiko einer Überentschädigung besteht nicht. Hier möchte ich den Ausführungen in der Stellungnahme des[NB]Bundesrates[NB]widersprechen. Sie lagen uns noch nicht vor, als wir die Kommissionssitzung hatten. In der Praxis erhält der Verleiher die vereinbarten Dienstleistungskosten inklusive Lohn des Temporärarbeitenden nicht, wenn keine Arbeit geleistet wird. Durch die Anpassung entstehen deshalb keine Fehlanreize. Aufgrund der erwähnten Eigenleistung der Arbeitgeber in der Karenzzeit werden diese Sozialversicherungsleistungen nur gezielt angewendet. Der Arbeitgeber hätte zuerst einen Nachteil, wenn er in der Karenzzeit selbst bezahlen müsste.

Für die Kommission ist bei dieser Ausweitung deshalb kein erhöhtes Missbrauchspotenzial ersichtlich. Bei schlechtem Wetter hat der Einsatzbetrieb ein Problem, nicht der Verleihbetrieb. Deshalb müssen Meldung, Nachvollzug und Abrechnung in enger Koordination zwischen Einsatzbetrieb und Verleihbetrieb erfolgen. Gleich wie bei nicht temporär Angestellten müssen auch die Kontrollen weiterhin erfolgen.

Ihre Kommission hat die Motion mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Die Kommission bittet Sie, die Motion ebenfalls anzunehmen. Wenn Sie die Motion heute annehmen und der Ständerat ihr später auch zustimmt, kann das SECO bei seinen Anpassungsvorschlägen allfällige Detailprobleme benennen, sodass wir sie alle qualifiziert diskutieren und - diesbezüglich bin ich sehr zuversichtlich - lösen können.