Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2025-06-17

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-06-17

Wortprotokoll

Es geht hier um eine Motion Poggia. Herr Poggia möchte eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes, und zwar betreffend die Spitalzusatzversicherung. Die Motion möchte erstens eine individuelle Information jeder versicherten Person durch den Versicherer sicherstellen, wenn ein bei Vertragsabschluss zugelassenes Spital, das sich im Wohnkanton der versicherten Person befindet, von der Liste der anerkannten Spitäler gestrichen wird; es geht also um eine individuelle Information. Im Falle dieser Streichung soll zweitens die Übernahme der Kosten gewährleistet werden, und zwar in einer minimalen Form, indem die Versicherung dann die Kosten für die Hospitalisierung und Pflege bei einer anerkannten Einrichtung in der Nähe des Wohnortes der versicherten Person übernehmen müsste. Wie Sie wissen, sind die Kantone für die Spitallisten zuständig, und da können sich logischerweise auch immer Änderungen ergeben.

Diese Motion ist bei uns gelandet, weil der Rat im Dezember entschieden hat, sie der zuständigen Kommission, in diesem Falle der SGK-S, zuzuweisen. Wir haben uns am 15.[NB]Mai 2025 damit befasst und empfehlen Ihnen - so viel vorweg - die Ablehnung der Motion, und zwar beider Ziffern. Es gibt [PAGE 620] eine Minderheit Dittli, die mindestens Ziffer 1 der Motion annehmen möchte.

Ich komme nun zu Ziffer 1. Es geht dort, wie eingangs erwähnt, um die individuelle Information. Die Kommission verweist darauf, dass diese bereits heute weitgehend sichergestellt ist. Denn die Zusatzversicherer müssen ebenfalls vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich über die wesentlichen Inhalte des Vertrages informieren. Unter diese Informationspflicht fällt insbesondere auch die Verpflichtung, sicherzustellen, dass informiert wird, wenn die Versicherungsdeckung nicht alle Leistungserbringer abdeckt. Damit sind Spitäler und Ärzte gemeint. Man kann ja nicht alle namentlich aufführen. Bei sogenannten Spitalversicherungen publiziert der Versicherer zudem, für welche Spitäler Leistungen vollumfänglich, eingeschränkt oder nicht vergütet werden. Diese Informationen bedürfen logischerweise einer laufenden Anpassung. Sie werden auch heute bereits publiziert.

Mit der Forderung nach einer individuellen Information ginge der Motionär dann allerdings etwas weiter. Die individuelle Information ist freilich schon heute möglich, allerdings noch nicht so weit verbreitet, weil bei Spitalversicherungen vor einem Eingriff in der Regel eine Kostengutsprache des Versicherers eingeholt wird oder werden muss. Im Übrigen verweist auch der Bundesrat in seiner ablehnenden Stellungnahme darauf, dass diese Forderung weit über die heutigen Vertragspflichten hinausginge und nicht verhältnismässig sei. Sie würde, so der Bundesrat, die administrativen Kosten von Spitalversicherungen erhöhen.

Zudem müssen Sie sich fragen, welcher Nutzen denn damit verbunden sein soll. Sie werden informiert, dass ein Spital nicht mehr auf der Liste ist. Sie haben aber gar kein Problem als Versicherter, weil Sie nicht vor einem Eingriff stehen. Und wenn Sie vor einem Eingriff stehen, wird in der Regel abgeklärt, wie die Kostengutsprache ausfällt und ob alles bezahlt ist usw. Also scheint man hiermit insofern offene Türen einzurennen.

Bei Ziffer 2, bei der Übernahme der Kosten, ist die Sache noch etwas klarer. Hier geht der Motionär sehr weit, indem er die Versicherer bei der Streichung eines Spitals von der Liste dazu verpflichten will, die Kosten in einem nahe gelegenen Spital zu übernehmen, und zwar mindestens in der Höhe, wie er sie ohnehin bezahlen müsste. Kennen Sie einen Fall, in dem das nicht geregelt war? Eine Versicherung kann nicht eine Leistung in einer Zusatzversicherung anbieten und nachher sagen: April, April, wir zahlen nicht. Sie muss das vielmehr ohnehin bezahlen; normalerweise wird das auch vorher abgeklärt.

Zu Ziffer 2 weisen auch der Bundesrat und die Kommission zu Recht darauf hin, dass das quasi ein Kontrahierungszwang wäre, der die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit der Versicherer unverhältnismässig einschränken würde. Auch die Einschränkung auf das Gebiet ist relativ nichtssagend. In meinem Kanton gibt es eine überschaubare Anzahl Spitäler. Es gibt andere Kantone, da wimmelt es auch nicht gerade von Spitälern. Die Lage ist absolut überschaubar. Dass nicht alle Leistungen im Kanton Glarus oder Schaffhausen oder in Nidwalden und Obwalden erbracht werden können, ist allen Menschen klar. Bei dieser Ziffer haben wir keinen Handlungsbedarf. Das sieht auch die Kommission so.

Insbesondere bei Ziffer 1, die dann durch den Minderheitssprecher noch begründet wird, findet die Kommissionsmehrheit, dass dies eben keinen spürbaren Mehrwert bringen würde. Der Versicherer sei durch das geltende Recht bereits verpflichtet, die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss über den wesentlichen Inhalt des Vertrages zu informieren. Bei den Zusatzversicherungen gibt der Versicherer zudem jene Spitäler an, deren Leistungen vollständig, teilweise oder gar nicht vergütet werden. Diese Liste wird auch regelmässig aktualisiert und ist jederzeit im Internet abrufbar oder wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Die Einführung einer individuellen Informationspflicht würde somit zu einem Mehraufwand für den Versicherer und zur Übermittlung von Daten führen, die in vielen Fällen für die versicherte Person wenig relevant sind. Es wären nämlich Informationen enthalten, die mit keinem spezifischen medizinischen Eingriff in Verbindung stehen. In der Regel muss die versicherte Person ohnehin vor jedem Eingriff eine Kostengutsprache einholen; ich habe bereits darauf verwiesen. Ich habe ebenso auf die Tatsache verwiesen, dass in Kantonen mit nur wenigen Einrichtungen die Regelung, das auf Änderungen im Kantonsgebiet zu beschränken, ohnehin keinen Sinn macht. Also viel Bürokratie, wenig Nutzen.

Bei Ziffer 2 war sich die Kommission dann einig, dass dieser gegen die Vertragsfreiheit der Spitalzusatzversicherungen verstösst. Die minimale Übernahme der Kosten, die bei einer anderen Einrichtung übernommen worden wären, könnte zudem eine Art Kartellabsprache zwischen den Einrichtungen begünstigen. Das will selbstverständlich niemand. Und wie gesagt, ist die Beschränkung auf das Kantonsgebiet in Kantonen mit wenigen Einrichtungen ohnehin problematisch.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission mit 6 zu 4 Stimmen, Ziffer 1 abzulehnen, und sie beantragt mit 8 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, Ziffer 2 abzulehnen. Bei Punkt 1 war das Stimmenverhältnis mit 6 zu 4 Stimmen, wie gesagt, knapper; die Minderheit wird jetzt entsprechend dazu Stellung nehmen - und die Frau Bundespräsidentin wird dann den Kurs der Mehrheit unterstützen, wie ich doch sehr hoffe.