Germann Hannes · Ständerat · 2025-06-19
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-06-19
Wortprotokoll
Ja, einengen oder klären, das ist hier die Frage. Eines vorweg: Unbestrittenermassen ist die immerwährende bewaffnete Neutralität ein zentraler Faktor des Erfolgsmodells Schweiz. Ihm gilt es Sorge zu tragen, vielleicht mehr Sorge als in jüngster Vergangenheit. Wenn US-Medien im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg verkünden, die Schweiz gebe ihre Neutralität auf, dann muss das zu denken geben. Mir gab es jedenfalls zu denken, dies umso mehr, als auch andere Vetomächte im UNO-Sicherheitsrat zunehmend die schweizerische Neutralität infrage stellen. Und hierzulande stellt Thomas Cottier, ein bekannter Professor für Wirtschaftsrecht, mit Blick auf die politische[NB]Entwicklung[NB]in[NB]den[NB]USA lapidar fest: "Die Tage der immerwährenden Neutralität sind mit der zweiten Zeitenwende gezählt."
Nicht, dass wir diese Diskussion zum ersten Mal führen. Einer Ihrer Vorgänger, Herr Bundesrat, Aussenminister Giuseppe Motta, führte die Schweiz zur "differenziellen Neutralität". Das mündete dann im Völkerbund und hörte später auch wieder auf. Man hätte beim Völkerbund Wirtschaftssanktionen, aber nicht militärische Interventionen mittragen müssen. 1938 kehrte dann die Schweiz respektive der Bundesrat wieder zur integralen Neutralität zurück. In der Nachkriegszeit verfolgten sämtliche Chefs des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten einen mehr oder weniger international ausgerichteten Kurs. Max Petitpierre sprach noch von Universalität und Solidarität - zusätzlich zur Neutralität. Micheline Calmy-Rey schliesslich propagierte 2006 die aktive Neutralität, was dann mit dem Scheitern der Genfer Initiative wieder beendet wurde. Überhaupt: "Aktiv" ist in puncto Neutralität sowieso ein Widerspruch. Es ist eigentlich eine Haltung, also etwas grundsätzlich Passives, das man damit verfolgt.
Die Geschichte der schweizerischen Neutralität ist also reichlich bewegt, und wir führen diese Diskussion nicht zum ersten und wohl auch nicht zum letzten Mal. Im Zusammenhang mit den jüngsten Konflikten, namentlich betreffend den Umgang mit dem Russland-Ukraine-Krieg, sind Bundesrat und Parlament mit der Auslegung unserer Neutralität besonders stark gefordert. Aber hier und heute haben wir die Chance, unsere Neutralität zu stärken, indem wir sie in der Bundesverfassung verankern. Damit können wir das bei der letzten Revision der Bundesverfassung gemachte Versäumnis nachholen. Besser spät als nie, und noch ist es nicht zu spät. Damals, also um die Jahrtausendwende, verzichtete man übrigens bewusst auf die Aufnahme in die Bundesverfassung, weil Bestrebungen da waren, sich von der Neutralität zu verabschieden.
Heute haben wir gleich zwei Möglichkeiten, die Neutralität zu stärken, erstens mit der Zustimmung zur Initiative und zweitens mit der Zustimmung zum direkten Gegenvorschlag. Beni Würth wird Ihnen diese zweite Möglichkeit mit seinem Minderheitsantrag noch separat unterbreiten. Persönlich bevorzuge ich die Initiative, deren Annahme ich Ihnen empfehle. Sie sorgt für die notwendige Klarheit bei der künftigen Auslegung der schweizerischen Neutralität.
Was will die Initiative überhaupt? Übergeordnetes Ziel ist der Erhalt der immerwährenden bewaffneten Neutralität, die ausnahmslos zu gelten hat. Wichtigstes Instrument dafür ist die Armee, die unser Land im Angriffsfall verteidigen kann. Wohl nicht zuletzt als Antwort auf die Nato-Annäherung der letzten Jahrzehnte untersagt die Initiative den Beitritt zu einem Militär- und Verteidigungsbündnis. Eine Ausnahme besteht für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz. Die Schweiz verzichtet zudem auf nichtmilitärische Sanktionen gegen kriegführende Staaten. Aber, das ist hier entscheidend, die Schweiz soll ihren Verpflichtungen gegenüber der UNO weiterhin nachkommen. Das ist bei der Auslegung der Sanktionspolitik ganz entscheidend. Die Berufung auf die Vereinten Nationen gibt der Schweiz bei[NB]ihrer[NB]Sanktionspolitik ausreichend Handlungsspielraum. [PAGE 700] Schliesslich soll die Schweiz ihre Neutralität für ihre guten Dienste, zur Verhinderung und auch zur Lösung von Konflikten nutzen.
Dies alles finden Sie im vorgeschlagenen neuen Artikel 54a zur schweizerischen Neutralität. Dazu kann ich stehen, auch wenn man bei der einen oder anderen Passage vielleicht seine Bedenken hat. Es wäre dann eine Frage der Umsetzung auf Gesetzesstufe, die im Falle einer Annahme der Initiative erfolgen müsste.
Nun mache ich noch zwei, drei Bemerkungen zu den Absätzen 2 und 3 der Volksinitiative. Diese beiden Absätze sind nicht Gegenstand des direkten Gegenvorschlags.
Zum einen geht es um die Zusammenarbeit mit anderen militärischen Bündnissen. Sowohl von gewissen Experten als auch in der Botschaft wird behauptet, und zwar ohne Begründung, diese Bestimmung sei nicht prospektiv zu verstehen. Das erachte ich als falsch. Im Initiativtext steht nicht "im Fall von Handlungen zur Vorbereitung", sondern ausdrücklich "für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung". Wenn das Verständnis so eng wäre, wie es der Kommissionssprecher ausgeführt hat, hätte man hier "im Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines [...] Angriffs" eingesetzt. Es steht aber bewusst "für den Fall". Das heisst im Klartext, dass eine solche Zusammenarbeit im Hinblick auf einen möglichen oder zu erwartenden Konflikt durchaus im Rahmen des Möglichen wäre oder zumindest erschiene.
Ich komme noch zum Begriff der nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen. Auch da gibt es die Möglichkeit, dass trotzdem Zwangsmassnahmen ergriffen werden können. Es geht hier um diejenigen, die nicht vom Sicherheitsrat beschlossen werden. Hierzu ist anzumerken, dass Sanktionen gegen Individuen zulässig bleiben. Sie sind zum Beispiel im Fall von Syrien entsprechend zur Anwendung gelangt. Sanktionen nach dem Embargogesetz können weiterhin umgesetzt werden; das ist gar nicht eine Frage der Neutralität. Auch die Einsätze im Kosovo, über welche steht, sie wären nicht mehr möglich, wären meines Erachtens durchaus möglich. Meine Überlegungen decken sich auch mit denjenigen von alt Bundesrichter Hansjörg Seiler, die er uns erläutert hat.
Umgehungsgeschäfte könnten nicht mehr verhindert werden - das ist natürlich nun wirklich schwierig. Diese sind am Schluss von Absatz 3 genannt. Es heisst, das sei schwierig und komplex. Das leuchtet nicht ohne Weiteres ein, denn es war in den letzten Jahren und Jahrzehnten immer die Praxis der Schweiz, dass sie Umgehungsgeschäfte verhinderte. Was soll denn hier plötzlich restriktiver werden? Das verstehe ich nun wirklich nicht.
Wird die Neutralität mit der Aufnahme in die Bundesverfassung quasi zu einem Staatszweck erhoben? Auch diese Frage hat uns in der Kommission und in den Hearings beschäftigt. Meine Antwort ist: Nein, die Neutralitäts-Initiative führt nicht dazu, dass sie zum Staatszweck erhoben wird. Passend zu den gestrigen ausführlichen Debatten über das Militär kann man das gut mit der Armee vergleichen: Die Schweiz hat gemäss Artikel 58 der Bundesverfassung eine Armee, danach werden die Aufträge der Armee genannt. Das heisst aber nicht, dass die Armee nun ein Selbstzweck wäre. Nein, sie bleibt ein Mittel der Sicherheitspolitik, und das wäre auch bei der Neutralität in Zukunft der Fall.
Als Minimallösung sehe ich den Vorschlag für einen direkten Gegenentwurf. Dieser würde den Kern dessen, was heute in puncto Neutralität gilt, in den Verfassungsrang erheben. Selbst die Kuhhörner haben beinahe Eingang in die Verfassung gefunden. Warum soll das unsere Neutralität, die sich dermassen bewährt hat, nicht auch verdient haben? Unbedingt hat sie das verdient, meine ich. Und weil ich das als wichtig erachte, bitte ich Sie, auch dem Gegenvorschlag zuzustimmen.
Gerne hätte ich hier ein doppeltes Ja vertreten - ein Ja zur Neutralitäts-Initiative und ein Ja zum Gegenvorschlag. Und natürlich hätte ich in der Stichfrage dann die Volksinitiative bevorzugt. Weil die freie Willensäusserung im Parlament aus nachvollziehbaren verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich ist, empfehle ich für den Fall der Zustimmung zum Gegenvorschlag dessen Annahme und nolens volens, damit verbunden, die Ablehnung der Volksinitiative. Sie haben meinen Einzelantrag, der bei Annahme von Entwurf 2 zum Tragen kommt, ausgeteilt erhalten.
Mein Hauptanliegen indessen, der Antrag der Minderheit I (Germann), bleibt bestehen: Zustimmung zur Volksinitiative.