Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-19
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-19
Wortprotokoll
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt einen komplizierten Titel, tatsächlich regelt er aber eine einfache Frage: Zu welchem Zeitpunkt gilt eine Mitteilung als zugestellt, wenn der Postbote sie an einem Samstag oder an einem Feiertag in den Briefkasten legt? Diese Frage ist besonders wichtig bei der Zustellung per A-Post Plus, denn in diesem Fall kann die Samstagszustellung zu Nachteilen für die Empfängerinnen und Empfänger führen.
Wo liegt das Problem? Nach geltendem Recht gilt, dass eine Frist stets am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt. Bei der Samstagszustellung beginnt die Frist also schon am Sonntag zu laufen. Für berufstätige Personen und für Unternehmen, die am Wochenende nicht arbeiten, kann das zu Problemen führen. Wer die Mitteilung erst am Montag liest, hat weniger Zeit für eine Reaktion. Wer irrtümlich glaubt, die Mitteilung sei erst am Montag erfolgt, berechnet die Frist zu lang, und er oder sie riskiert, die Frist zu verpassen und schlimmstenfalls den ganzen Prozess zu verlieren.
Zur Lösung des Problems sieht der Bundesrat vor, den Zeitpunkt der Zustellung auf den nächsten Werktag zu verschieben. Das heisst, befördert die Post die Sendung am Samstag in den Briefkasten, gilt rechtlich neu der folgende Montag als Zustellungszeitpunkt. Mit anderen Worten, es wird eine Zustellungsfiktion eingeführt.
Was bedeutet nun diese Zustellungsfiktion für den Fristenlauf? Sie bewirkt, dass die Sendung erst am Montag als zugestellt gilt. Die Frist beginnt damit am Dienstag zu laufen, bisher begann sie das am Sonntag. Für die Empfängerinnen und Empfänger bedeutet dies eine klare Verbesserung. Niemand muss sich bei der Leerung des Postfachs am Montag fragen, ob die Sendung am Samstag oder am Montag eingegangen ist. Das war bisher ein Stolperstein, neu wird es für die Fristenberechnung jedoch einerlei sein. Diese Lösung mit der Zustellungsfiktion wurde mit der jüngsten ZPO-Revision bereits für das Zivilprozessrecht eingeführt. Die Regelung ist am 1.[NB]Januar 2025 in Kraft getreten. Die ZPO-Lösung soll nun auf alle anderen Bundesgesetze, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten, übertragen werden.
Im Vernehmlassungsverfahren hat der Vorentwurf des Gesetzes grossmehrheitlich Zustimmung gefunden. 24 Kantone, zwei Parteien sowie verschiedene Wirtschaftsverbände und Organisationen haben sich positiv dazu geäussert. Abgelehnt haben ein Kanton und zwei weitere Vernehmlassungsteilnehmende. Dieses Ergebnis unterstreicht den breiten Rückhalt des Gesetzes. Die meisten Kritikpunkte aus der Vernehmlassung hat der Bundesrat in seinem Entwurf berücksichtigt. Für die Umsetzung der Regelungsidee sind verschiedene Änderungen nötig, nämlich in neun Bundesgesetzen. Betroffen sind das Verwaltungsverfahrens- und das Sozialversicherungsrecht, das Militärstrafrecht, das Steuerrecht sowie das Bundesgesetz über das Bundesgericht. Für das materielle Zivil- und Strafrecht wird im Bundesgesetz über den Fristenlauf hinsichtlich der Samstage eine Auffangregelung geschaffen.
Insgesamt bewirkt die Zustellungsfiktion eine Besserstellung der Empfängerinnen und Empfänger. Sie haben mehr Zeit, weil die Frist erst später zu laufen beginnt. Die Umsetzung erfolgt in Form eines Mantelerlasses. Damit können wir auf eine einfache Weise mehrere Gesetze gleichzeitig anpassen.
Noch ein Wort zu der Motion, die dieses Unterfangen überhaupt erst ausgelöst hat: Der Entwurf des Bundesrates setzt das zentrale Anliegen der Motion 22.3381 der RK-N, "Harmonisierung der Fristenberechnung", um, indem für die Ebene des Bundes eine umfassende Lösung bezüglich der problematischen Sonntagszustellung einer A-Post-Plus-Sendung erreicht wird. Die Motion verlangt aber die Vereinheitlichung der Fristenberechnung in der schweizerischen Rechtsordnung, also auch im kantonalen Recht. Der Bundesrat hat [PAGE 1235] grosses Verständnis für dieses Anliegen. In Hinblick auf diese wichtige Frage sollte kein Flickenteppich entstehen. Die heutige Vorlage kann jedoch aus kompetenzrechtlichen Gründen einzig das Bundesrecht berücksichtigen. Der Bundesrat kann den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich keine Vorschriften zum Fristenrecht machen.
Das kantonale Recht bleibt von der Vorlage somit unberührt, mit Ausnahme des Steuerrechts: Mit der Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes werden künftig nämlich einheitliche Zustellungsregeln für Steuersachen an Samstagen auf Bundes- und Kantonsebene gelten. Es liegt somit an den Kantonen, ihre Rechtsordnung anzupassen. Die Kantone haben dazu in der Vernehmlassung keine Probleme angemeldet. Erfreulich ist, dass die Kantone Genf, Appenzell Innerrhoden und Waadt dazu bereits Schritte eingeleitet haben. Wir können daher davon ausgehen, dass die Kantone ihren Beitrag zur Etablierung einer schweizweit einheitlichen Zustellungsregelung leisten werden.
Ich komme zum Schluss meiner Ausführungen: Die Zustellungsfiktion bedeutet eine Erleichterung für alle Bürgerinnen und Bürger und für die Unternehmen in diesem Land. Sie behebt auf der einen Seite die Nachteile, die bei einer Samstagszustellung von A-Post-Plus-Sendungen entstehen können. Auf der anderen Seite führt der Vorschlag zu keinen nennenswerten Nachteilen für die absendende Stelle.
Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen des Bundesrates, auf diese Vorlage einzutreten.