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Walti Beat · Nationalrat · 2025-09-08

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-08

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat das vorliegende Geschäft am 24.[NB]Juni beraten; wir sind Zweitrat bei dieser Vorlage. Die Kommission hat mit 17 zu 8 Stimmen Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Der Titel des Geschäfts ist nicht nur zungenbrecherisch, sondern auch eine präzise Umschreibung der Inhalte, die damit geregelt werden sollen. In der Vorlage 2 - das ist ein Bundesbeschluss - genehmigen wir ein Addendum zur multilateralen AIA-Vereinbarung über Finanzkonten. Es gibt inhaltliche Anpassungen der zwischen den teilnehmenden Staaten bereits heute geltenden Regelungen. Zudem ist die Genehmigung einer neuen multilateralen AIA-Vereinbarung über Kryptowerte Teil der Vorlage 2. Damit werden, wie es der Titel sagt, Kryptowerte ins AIA-Regime neu mit einbezogen. Mit der Vorlage 2 werden also die völkerrechtlichen Grundlagen für den AIA über Finanzkonten angepasst und für Kryptowerte neu geschaffen.

Zur Vorlage 1, der Revision des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, also des AIA-Gesetzes: Hiermit wird der auf völkerrechtlicher Ebene revidierte respektive neue AIA-Melderahmen innerstaatlich umgesetzt, und zwar für Finanzkonten in Form von Modifikationen des bisherigen Melderahmens und für Kryptowerte in Form eines neuen Melderahmens. Bei den Finanzkonten geht es inhaltlich um die Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards (GMS), der gewisse Auslegungsfragen klärt und Meldepflichten erweitert. Das ist wichtig für die Schweiz, weil unter anderem gemeinnützige Einrichtungen, E-Geld und Kapitaleinzahlungskonten in Zukunft vom Anwendungsbereich des AIA über Finanzkonten ausgenommen sind, solange definierte Voraussetzungen eingehalten werden. Das war ein langfristiges Anliegen in unseren Diskussionen mit den internationalen Gremien. [PAGE 1312]

Mit dem neuen Melderahmen für Kryptowerte werden die Anbieter von Kryptodienstleistungen analogen Pflichten unterstellt, wie sie die traditionellen Finanzinstitute für klassische Vermögenswerte bereits heute haben.

Dann gibt es durch diese Vorlage auch noch prozedurale Änderungen: So wird für die Aufnahme neuer Partnerstaaten ins AIA-Netzwerk der Schweiz neu der Bundesrat zuständig sein. Die materiellen Voraussetzungen und Bedingungen ändern sich dadurch jedoch nicht. Dies wird vermutlich eine überschaubare Konsequenz haben angesichts des bereits sehr grossen Netzwerks an Staaten, bei welchen die Schweiz den AIA reziprok oder auch nur einseitig zur Anwendung bringt.

Die Kommission hat sich auch zur vorläufigen Anwendung der Vorlage 2 konsultieren lassen. Der Bundesrat möchte die gesamte Vorlage bereits auf den 1.[NB]Januar 2026 in Kraft setzen. Das heisst, dass ein erster Datenaustausch 2027 stattfinden würde, was aus Effizienzüberlegungen auch im Interesse der Finanzmarktakteure und der Kantone respektive von deren Steuerbehörden liegt. Unabhängig davon bleibt die Referendumsmöglichkeit erhalten. Allerdings hat die Verwaltung auch die Absicht des Bundesrates bekräftigt, den AIA über Kryptowerte erst dann zu aktivieren, wenn die Zahl der teilnehmenden Staaten eine gewisse kritische Masse erreicht hat.

Die WAK-N hat sich mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die vorläufige Anwendung ausgesprochen und der Vorlage 2 mit 17 zu 8 Stimmen zugestimmt. Bei der Vorlage 1, also der Anpassung des AIA-Gesetzes, beantragt Ihnen die Kommission mit 16 zu 9 Stimmen, die vom Ständerat beschlossene Streichung der Strafbestimmungen bei fahrlässiger Verletzung von Meldepflichten zu übernehmen. Das betrifft Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 32a Absatz 2, und das bedeutet die Ablehnung der Minderheitsanträge Ryser.

Zum Schluss ein Hinweis: Mit den USA und der EU ist der AIA über Finanzkonten bilateral geregelt und damit nicht direkt Gegenstand dieser Vorlage.

In der Gesamtabstimmung hat die Kommission den vorliegenden Entwurf mit 17 zu 8 Stimmen, das heisst ohne Enthaltungen, gutgeheissen. Ich bitte Sie entsprechend namens der Kommissionsmehrheit um Zustimmung zu beiden Vorlagen und zum gesamten Entwurf.

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