Germann Hannes · Ständerat · 2025-09-08
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-09-08
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, bei diesen Bestimmungen der Kommissionsmehrheit zu folgen, allenfalls der Minderheit II (Ettlin Erich). Auf jeden Fall wäre es nicht der richtige Weg, wenn wir hier dem Nationalratsbeschluss zustimmen respektive der Minderheit I (Burkart) folgen würden, denn dieser Minderheitsantrag I widerspricht der Grundbestimmung von Artikel 5 Absatz 1 des Kartellgesetzes, die Zwischenabreden, die den Wettbewerb bloss beeinträchtigen, und solche, die den Wettbewerb beseitigen, unterscheidet. Die Annahme dieses Minderheitsantrages verlängert somit die heute schon zu langen Verfahren. Er ist auch verfassungsmässig von der Auswirkung her zumindest fragwürdig, denn die Annahme würde es den etablierten Unternehmen erlauben, junge Unternehmen, die in einen Markt eintreten wollen, zu boykottieren. Man könnte also junge Unternehmen, die in einen Markt wollen und also noch nicht im Markt sind, ausschliessen, denn bei diesen Unternehmen können quantitativ noch keine schädlichen Auswirkungen festgestellt werden, würden sie denn benachteiligt oder ausgeschlossen; sie sind ja noch keine Quantität im Sinne des Kartellrechts. Das tangiert oder verletzt sogar das verfassungsmässig gewährleistete Recht des Einzelnen, am Wettbewerb teilzunehmen. Ich finde das äusserst fragwürdig, und darum ist die Minderheit I auf keinen Fall die richtige Lösung.
Die Motion Français 18.4282 will, dass die Beurteilung von wettbewerbsbeschränkenden Abreden stets auch nach quantitativen Kriterien erfolgt, und schlägt vor, bei der Erheblichkeit anzusetzen. Und da, meine ich, hätte der Bundesrat schon erkennen müssen, dass zur Umsetzung der Motion Français gemäss Konzept des geltenden Gesetzes nicht bei der Erheblichkeit, sondern bei der Effizienzbeurteilung, also bei Artikel 5 Absatz 2 - insbesondere Buchstabe b -, anzusetzen ist. Auch wir sind im Laufe der Beratungen schlauer geworden, und das soll auch möglich sein, dazu sind ja diese Differenzbereinigungsverfahren da.
Was mit Artikel 5 Absatz 1bis gemäss Fassung des Nationalrates respektive gemäss Minderheit I (Burkart) nun beantragt wird, sollte nicht in den Begriff der Erheblichkeit hineingepackt, sondern in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b untergebracht werden. Das hat die Minderheit II (Ettlin Erich) korrekterweise so gemacht. Ich hatte mich damals bei der Erstberatung für die Streichung des Absatzes eingesetzt, und ich meine auch heute noch, es sei richtig, diese Bestimmung nicht in Artikel 5 Absatz 1bis einzufügen. Wie gesagt, die Minderheit II rückt das nun an den richtigen Ort, nämlich zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b. Insofern kann ich den Minderheitsantrag II unterstützen, falls wir uns entscheiden müssen und nicht der Kommissionsmehrheit folgen. Der Minderheitsantrag II konkretisiert die von der Weko oft vernachlässigte Bestimmung gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b. Er ist daher mit der Konzeption des Gesetzes im Einklang und trägt gewiss zur Verbesserung der Anwendungspraxis bei. Diese Anwendungspraxis wird ja von vielen zu Recht kritisiert, ich gehöre auch dazu.
Themenverwandt, aber nicht direkt verbunden, ist es je nachdem auch, den Einzelantrag Würth zu unterstützen - dazu werde ich mich allenfalls später äussern. [PAGE 733]