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Pult Jon · Nationalrat · 2025-09-09

Pult Jon · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-09-09

Wortprotokoll

Sie haben behauptet, Herr Imark, die Bevölkerung sei windkraftkritisch - Sie und Ihre Partei sind windkraftkritisch. In meiner Wohngemeinde, in der Stadt Chur, gab es dieses Jahr eine Volksabstimmung über ein neues Windkraftwerk auf dem Territorium der Stadt. Die SVP hat dagegen das Referendum ergriffen und eine Kampagne geführt, die Bevölkerung hat mit 83,1 Prozent Ja gesagt. Es ist ein bisschen gefährlich, einfach zu behaupten, die Bevölkerung sei gegen etwas, wenn man diese Fakten kennt.

Die SP-Fraktion unterstützt die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien ausdrücklich. Deshalb unterstützte die SP-Fraktion auch ausdrücklich diese Vorlage in der ursprünglichen Form. Die vorliegende Vorlage enthält immer noch wichtige Fortschritte, etwa die Konzentration der Planungsverfahren, die Straffung des Instanzenzugs, die Einführung von Behördenfristen, weitere beschleunigende Elemente; das ist alles wichtig, das ist alles gut. Diese Verbesserungen sind nötig, doch darf mit dieser Vorlage das Kind nicht mit dem Bade ausgeschüttet werden. Für uns ist klar, eine vollständige und gar rückwirkende Aufhebung des Verbandsbeschwerderechts gemäss Stromversorgungsgesetz bei den sechzehn Wasserkraftprojekten ist staatspolitisch inakzeptabel. Das Verbandsbeschwerderecht ist ein legitimes, wichtiges, bewährtes Instrument zur Durchsetzung der Umweltgesetzgebung und wirkt auch präventiv, nicht mal immer verlangsamend oder verhindernd, sondern in vielen Fällen auch beschleunigend, weil dann alle Stakeholder sowie auch die Durchsetzung des Umweltrechts von Anfang an in die Projektierung einbezogen werden. Die rückwirkende Abschaffung, die der Ständerat beschlossen hat und die die Minderheit Wasserfallen Christian beantragt, wäre nicht nur ein massiver Eingriff in den Rechtsschutz, eine Abschaffung eines Rechtsschutzinstruments, sondern ein eklatanter Vertrauensbruch des Parlamentes.

Ich erinnere daran, dass der Bevölkerung noch im letzten Jahr im Abstimmungskampf zum Stromversorgungsgesetz auch im offiziellen Abstimmungsbüchlein zugesichert wurde, dass sich an der diesbezüglichen Rechtslage nichts ändern werde. Wenn das Parlament gut ein Jahr später das Gegenteil beschliesst, verstösst das klar gegen Treu und Glauben, und da macht unsere Fraktion nicht mit. Wenn sich die ständerätliche Version durchsetzt, kann die SP-Fraktion der Vorlage nicht zustimmen. Wir sind jedoch bereit, den Kompromiss mit der sogenannten Dreierregel mitzutragen, auch wenn dies ebenfalls eine Abweichung von den damaligen Versprechen darstellt, da das Verbandsbeschwerderecht so im Kern erhalten bleibt. Ich appelliere an Sie, stärken Sie den Kompromiss der Mehrheit unserer Kommission, damit nächste Woche auch der Ständerat auf diesen Weg, der letztlich zum Erfolg führt, einschwenken kann. Stimmen Sie bei Artikel 9a Absatz 3bis des Stromversorgungsgesetzes also mit der Mehrheit der Kommission.

Bei den Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen konnte im Ständerat ein gangbarer Kompromiss gefunden werden, den wir ebenfalls mittragen. Es ist also noch möglich, gangbare Kompromisse zu finden, die unterschiedliche Interessen ausgleichen und zur Beschleunigung beitragen, ohne umweltrechtlich das Kind mit dem Bade auszuschütten.

Bei Artikel 83 Buchstabe zbis des Bundesgesetzes über das Bundesgericht bitten wir Sie, der Minderheit Trede zu folgen. Die Formulierung "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" ist unbestimmt und schafft potenziell Rechtsunsicherheit, das gefährdet nicht nur die Beschleunigung, sondern wirkt allenfalls sogar kontraproduktiv.

Bei Artikel 15 und auch Artikel 75d des Energiegesetzes unterstützen wir die Mehrheit und damit die Herauslösung dieses Konzeptes aus der Vorlage, weil es nichts mit der [PAGE 1356] Beschleunigung zu tun hat, aber doch eine wichtige Weiterentwicklung des Förderungsregimes für erneuerbare Energien darstellt.

Ich bitte Sie, in unserem Sinne zu stimmen, bei der grossen, alles entscheidenden Frage der Mehrheit zu folgen, bei der Herauslösung der Artikel 15 und 75d auch der Mehrheit zu folgen und bei Artikel 83 Buchstabe zbis des Bundesgesetzes über das Bundesgericht der Minderheit Trede zu folgen.