Lexipedia

Flach Beat · Nationalrat · 2025-09-10

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2025-09-10

Wortprotokoll

Namens der Grünliberalen Fraktion bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten und der Mehrheit zu folgen. Die Minderheit Mahaim ist der Meinung, dass man mit dieser Änderung im Strafgesetzbuch keine Prävention betreibe, und die Sprecher der SVP-Fraktion haben gesagt, es ginge ihnen sowieso alles noch zu wenig weit. Vielleicht sollte man hier zwei, drei Dinge zur Klärung sagen.

Das Strafrecht hat in der Prävention vor allen Dingen zum Zweck, abschreckend zu wirken. Wenn man etwas Böses tut, soll man dafür bestraft werden. Straftaten sollen dadurch verhindert werden. Wenn man erwischt wird, weil man etwas Böses getan hat, dann soll die Strafe auch wirksam sein. Dann soll es für die Gesellschaft und die Opfer eine Genugtuung darstellen, dass der Täter diese Strafe dann eben abzusitzen hat. Dann kommt die Resozialisierung ins Spiel, die ebenfalls sehr wichtig ist und in unserem Strafrecht einen grossen Stellenwert hat, weshalb unser Strafrecht auch sehr erfolgreich ist. Zuletzt geht es - allerdings nicht als wirklich Allerletztes und wahrscheinlich sehr häufig genau in den Fällen, über die wir heute sprechen - auch um den Schutz der Bevölkerung vor Wiederholungstätern. Hier geht es eigentlich um ganz wenige Fälle. Es geht um die schwersten Kriminalfälle, die wir überhaupt haben. Seit den Achtzigerjahren waren das etwa neunzig Fälle, heute sprechen wir über gut ein Dutzend solcher Fälle. Das Strafrecht sieht für diese schweren Fälle - wir befinden uns da in der obersten Liga der Strafen - zwei Möglichkeiten vor: zum einen Freiheitsstrafen bis zu zwanzig Jahren auszusprechen, zum andern eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Die lebenslange Freiheitsstrafe wird bei besonders schweren Delikten ausgesprochen. Sie dient quasi der Abgrenzung zwischen schweren Delikten und allerschwersten Delikten, beispielsweise Mord, mit besonderer Grausamkeit ausgeübter Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und ähnliche Dinge. Das sind alles Delikte, die besonders grausam sind. Dafür gibt es die lebenslange Freiheitsstrafe.

Die Vorlage bringt in diesem Sinn drei wesentliche Verbesserungen:

Erstens wird der Zeitpunkt der ersten Überprüfung für eine mögliche bedingte Entlassung von heute 15 auf 17 Jahre verlängert. Das stellt sicher, dass das besonders schwere Verschulden bei einer lebenslangen Strafe auch im Strafvollzug adäquat berücksichtigt wird. Eine Entlassung nach 15 Jahren liegt zu nahe an der Entlassung nach 13 Jahren, wie sie bei einer 20-jährigen Freiheitsstrafe möglich ist.

Zweitens schafft die Vorlage die Möglichkeit eines Arbeitsexternates nach 13 Jahren. Auch bei lebenslang Verurteilten braucht es eine minimale Perspektive, damit der Vollzug und die Sicherheit auch in der Anstalt gewährleistet bleiben.

Drittens ist das Verhältnis zwischen lebenslanger Strafe und Verwahrung geklärt. Nach 25 Jahren soll ein Wechsel in die Verwahrung möglich sein, um die Betroffenen in speziell dafür vorgesehenen Einrichtungen unterzubringen. Damit wird ein logischer Bruch im geltenden Recht beseitigt.

Schliesslich wird die ausserordentliche Entlassung nach 10 Jahren gestrichen. Das ist ohnehin toter Buchstabe.

Wichtig ist aber, und hier sollten wir uns wirklich an das Grundgesetz und an unser Rechtssystem halten, dass diese Änderungen nur für neue Fälle gelten sollen. Das ist ein Gebot der Rechtssicherheit. Niemand darf rückwirkend härter bestraft werden, als es zum Zeitpunkt des Urteils vorgesehen war. Nur wenn eine neue Regelung milder wäre, dürfte sie auch auf alte Fälle angewendet werden. Das ist hier aber nicht der Fall, es ist eine Verschärfung. Deshalb bitte ich Sie dringend, der Mehrheit zu folgen und dem Rechtsstaat in diesem Sinne auch die Stange zu halten. Denn es wäre ja auch für Sie, denke ich, völlig unverständlich, wenn Sie eine Busse wegen Falschparkierens bekämen und innerhalb der Zeit, die Sie hätten, um die Busse zu bezahlen, der Staat käme und sagen würde: Wir verdoppeln jetzt die Busse, weil wir finden, dass Parken im Parkverbot doch höher zu bestrafen ist. Das geht nicht.

Der Rechtsstaat, für den wir hier einstehen, muss sich auch ans Recht halten und Fälle so beurteilen, wie sie zum Zeitpunkt des Urteils eben beurteilt worden sind. Wir können nicht rückwirkend Verschärfungen einbauen - erstens aus rechtsstaatlichen Gründen, einfach weil sich das so gehört, und zweitens, weil es um ganz wenige Fälle geht. Die Auswirkungen sind minimal, und in diesem Sinne ist es viel, viel wichtiger, dem Rechtsstaat, der Gerechtigkeit und dem Recht als solchem den Vorzug zu geben, als zu versuchen, irgendetwas zu stipulieren im Sinne einer Verschärfung, die dann gar keine wäre, sondern gleichermassen toter Buchstabe bliebe.

Bitte treten Sie ein und folgen Sie daraufhin überall der Mehrheit. [PAGE 1383]