Glättli Balthasar · Nationalrat · 2025-09-10
Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2025-09-10
Wortprotokoll
Sie haben sich sicher auch schon gefragt, warum Flüchtlinge riesige Summen für eine lebensgefährliche Mittelmeerüberfahrt in einem halblecken Fischerboot oder in einem Gummiboot zahlen, statt für einen Bruchteil dieses Preises schlicht und einfach ein ganz normales Flugticket zu buchen. Ja, warum tun sie das? Es ist die Auswirkung der Carrier Sanctions, der EU-Richtlinie 2001/51, welche Transportunternehmen unter Busse stellt, wenn sie Leute transportieren, die kein gültiges Visum haben. Es ist die Auswirkung der privatisierten Flüchtlingsabwehr.
Solche Sanktionen bringen schwerwiegende menschenrechtliche Probleme mit sich. Das war damals auch den Verfasserinnen und Verfassern der Carrier Sanctions bewusst. Deshalb enthält die Richtlinie nicht nur ganz viel Bussenbestimmungen, sondern in der Einleitung auch eine Ziffer 3 folgenden Inhaltes: "Die Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigt nicht die Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom [PAGE 1392] 28.[NB]Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31.[NB]Januar 1967."
Das ist der klare Verweis darauf - auch in der Richtlinie, die nun hier von uns umgesetzt werden soll -, dass es zwei gegeneinander abzuwägende Interessen gibt: einerseits das legitime Interesse jedes Staates, darüber zu bestimmen, wen er zu welchen Bedingungen einreisen lässt, andererseits das Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der Internationalen Flüchtlingskonvention und der UNO-Menschenrechtskonvention. So garantiert Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jedem Menschen das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen.
Diese Thematik ist alt, sie wurde in verschiedenen Ländern schon vor dem EU-Entscheid von 2001 diskutiert. Deshalb hat sich schon in den Neunzigerjahren das UNO-Flüchtlingshilfswerk dazu geäussert und ganz klar festgehalten, dass ein Staat keine Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen verhängen soll, wenn diese wissentlich eine Person in sein Hoheitsgebiet befördert haben, die zwar nicht im Besitz gültiger Einreisedokumente ist, aber einen glaubwürdigen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat oder anderen internationalen Schutz benötigt.
Diese Lücke möchte ich mit meinem Antrag schliessen. Juristen meinen gar, dass Nationalstaaten, die solche Carrier Sanctions verhängen, ohne diese Ausnahme zu berücksichtigen, direkt gegen das Völkerrecht verstossen.
Im Detail besteht der Antrag aus verschiedenen Elementen. Zuerst wird auf Artikel 92 verwiesen und eine doppelte Sorgfaltspflicht postuliert. Die Sorgfaltspflicht muss nicht nur bei der Kontrolle der Visa zur Anwendung kommen, sondern auch in Bezug auf Personen, die eine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen: Diese Personen sollen transportiert werden. Der Bundesrat wird nun argumentieren, eine Fluggesellschaft könne eine solche Prüfung nicht machen. Auf Deutsch meint der Bundesrat, dass der Entscheid, Flüchtlingen die Einreise zu verweigern, weiterhin privatisiert bleiben darf. Aber Flüchtlingen die Einreise zwecks Asylgesuch ermöglichen, das sollen Private weiterhin nicht tun können.
Deshalb habe ich auch eine niederschwellige Ausnahme von den Sanktionen vorgesehen. Solange das Unternehmen glaubhaft macht, dass ein nicht offensichtlich unbegründeter Verweis auf den Flüchtlingsstatus vorliegt, soll auf jeden Fall keine Strafe verhängt werden. Die Prüfung des Asylantrags muss dann mit aller Sorgfalt individuell in der Schweiz erfolgen. Bei fehlendem Schutzbedarf ist dann ja auch eine Rückschaffung möglich. Wir wissen ja, mit wem wir es zu tun haben.
Mit einem Ja zu diesem Minderheitsantrag machen Sie einen ersten Schritt hin zu einer Umsetzung des "Rechts auf Flucht", das sich direkt aus zwei völkerrechtlich tief verankerten Rechten ableitet: einerseits aus dem "Recht auf Nichtzurückweisung", aus dem Non-Refoulement-Prinzip, das eine Umsetzung des Folterverbots und damit zwingendes Völkerrecht ist; andererseits aus dem Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen, ein Recht, das in Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist. Beide Rechte, zusammen gedacht, begründen den Anspruch, ein Land zu verlassen, um ernsthaften Schaden, Misshandlung und Folter zu vermeiden.
Ich meine, wir sollten hier einen ersten Schritt machen, sodass wir, rechtlich bindend, nicht nur diese Rechte für den Einzelnen haben, sondern daraus korrekterweise auch eine positive Pflicht von Staaten begründen, bei der Gestaltung ihrer Migrationspolitik achtsam zu sein.
Das "Recht auf Flucht" bedeutet kein vollständiges Verbot der Grenzkontrolle. Es bedeutet nicht offene Grenzen. Es bedeutet auch nicht eine Verpflichtung, jede Person, unbesehen der Gründe, einfach aufzunehmen, sondern ist schlicht und einfach der Aufruf zu einer menschenrechtskonformen Grenzkontrolle.
Den Antrag der Minderheit Schmid Pascal empfiehlt Ihnen die Grüne Fraktion zur Ablehnung. Hier geht es um Folgendes: Nur wenn die aufschiebende Wirkung gewährt bleibt, kann man sicherstellen, dass eine Beschwerde verhindert, dass die betreffende Person ausgeschafft ist, noch bevor eine Ausschaffung als nicht rechtmässig anerkannt wird.