Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-09-11
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-09-11
Wortprotokoll
Die Bekämpfung von Kriminalität und damit auch von Geldwäscherei hat für den Bundesrat eine hohe Priorität, denn Geldwäscherei ermöglicht die Finanzierung krimineller Netzwerke und fördert Kriminalität in all ihren Formen. Zur wirksamen Bekämpfung der Finanzkriminalität braucht es ein robustes und durchsetzungsstarkes Dispositiv. Es liegt im eigenen Interesse der Schweiz, die Stabilität und Integrität ihres Finanz- und Wirtschaftsstandortes dauerhaft zu sichern.
Der vorliegende Entwurf sieht deshalb die gezielte Einführung von Sorgfaltspflichten für zwei Bereiche der Beratung, die besonders missbrauchsanfällig sind, vor: Es geht um die Strukturierung von Gesellschaften und um Immobilientransaktionen.
Das Thema ist von besonderer Dringlichkeit und Bedeutung. Die Unterstellung dieser bestimmten Beratungstätigkeiten unter die Sorgfaltspflichten schliesst eine wichtige Lücke im Schweizer Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei und auch gegen Terrorismusfinanzierung. Diese Lücke stellt nicht nur ein erhebliches Reputationsrisiko für den gesamten Finanz- und Wirtschaftsstandort Schweiz dar, sondern auch für die betroffenen Berufsgruppen. Die neuen Sorgfaltspflichten sollen verhindern, dass Angehörige dieser Berufsgruppen unbeabsichtigt in Straftaten involviert werden und damit den Ruf ihrer gesamten Branche in Mitleidenschaft ziehen.
Ein besonderes Risiko ergibt sich aus der Tatsache, dass alle europäischen Staaten ausser der Schweiz Beratungstätigkeiten bereits der Geldwäschereiregulierung unterstellt haben, sogar weitergehend als im Entwurf des Bundesrates vorgesehen. Gleiches gilt für die meisten bedeutenden Finanzplätze weltweit: Singapur, Dubai, das Vereinigte Königreich oder Hongkong. Diese Regulierungslücke in der Schweiz wird zum Einfallstor.
Weder der Entwurf des Bundesrates noch die internationalen Standards fordern eine umfassende Unterstellung von Rechtsberatungen. Die neuen Sorgfaltspflichten sollen nur für Tätigkeiten mit hohem Risiko gelten, dazu gehören Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schaffung von rechtlichen Strukturen sowie Immobilientransaktionen. Deshalb ist es notwendig, dass Berater bei solchen Tätigkeiten Sorgfaltspflichten erfüllen. Beispielsweise soll ein Anwalt, der eine juristische Struktur aufsetzt, seinen Kunden fragen, wozu diese dient; eine Notarin, die einen Immobilienkaufvertrag vorbereitet, soll klären, wer wirtschaftlich tatsächlich hinter dem Erwerb steht.
Alle anderen Beratungen von Anwältinnen, Notaren und Treuhänderinnen sind nicht betroffen. Zum Beispiel ist eine [PAGE 1443] Anwältin nicht betroffen, die eine Klientin im Rahmen einer Scheidung berät, auch dann nicht, wenn das Familienhaus im Zuge der Scheidung vom Ehegatten erworben wird. Ebenfalls nicht betroffen sind alle Rechtsberatungen in den Bereichen Mietrecht, Arbeitsrecht, Haftungsrecht, Strafrecht und Familienrecht.
Ihre Kommission hat entschieden, den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Massnahmen im Vergleich zum Bundesratsentwurf nochmals deutlich zu reduzieren; wir werden im Rahmen der Detailberatung darauf zurückkommen. Ich möchte aber eines von Anfang an betonen: Diese Vorlage soll ein Fortschritt in der Bekämpfung der Geldwäscherei sein und ein positives Signal hinsichtlich der Integrität des Standorts Schweiz aussenden. Um das Ziel zu erreichen, gilt es sicherzustellen, dass die Revision in der Praxis auch ihre Wirkung erzielt. Eine externe Schätzung ergab, dass vom Entwurf des Bundesrates zwischen 15 und 30 Prozent der Anwälte betroffen gewesen wären. Das entspricht ungefähr 1500 bis 2900 Personen. Durch die Änderungen Ihrer Kommission wurde diese Zahl noch einmal deutlich reduziert.
Ich komme zu den Sorgfaltspflichten. Die Sorgfaltspflichten sind verhältnismässig, d.[NB]h. risikobasiert ausgestaltet. So gelten bei der Beratung von Finanzintermediären wie Banken oder bei der Beratung lokaler KMU vereinfachte Sorgfaltspflichten. In solchen Fällen müssen weniger oder keine Belege gesammelt werden. Hingegen sind bei komplexen Konstrukten wie etwa Trusts oder bei politisch exponierten Personen, z.[NB]B. ausländischen Staatschefs, verstärkte Sorgfaltspflichten vorgesehen.
Zum Anwaltsgeheimnis: Die vorgeschlagene Regelung schützt das Anwaltsgeheimnis. Sie stellt sicher, dass ein Anwalt oder Notar keine Informationen von seinem Mandanten, die unter das Berufsgeheimnis fallen, an eine Strafverfolgungsbehörde oder an die Meldestelle für Geldwäscherei übermitteln muss. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wurde der Schutz nochmals gestärkt, insbesondere bei der Aufsicht. Kontrollorgane erhalten keinen Zugang zu geheimnisgeschützten Dokumenten, es sei denn, der Mandant stimmt zu oder ein Gericht ordnet es an.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Ich äussere mich dann in der Detailberatung zu den verschiedenen Anträgen.