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AB 361506

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-11

Wortprotokoll

Ich hoffe, ich kann am Ende meines Votums auch sagen: Ich habe alles gesagt, wir können zur Abstimmung übergehen.

Ich rufe Ihnen gerne noch einmal in Erinnerung, worum es im vorliegenden Geschäft geht und worauf Ihre Kommission Wert gelegt hat. Wir wollten uns auf die Kernrisiken beschränken, und wir wollten das Berufsgeheimnis schützen. Das ist uns mit dem vorliegenden Entwurf gelungen.

Ich gehe kurz auf einige Minderheiten ein, zuerst auf die Minderheit I (Flach) respektive die Minderheit II (Dandrès) bei Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 2a Absätze 6 und 7. In diesem Zusammenhang ist das Wort "mitwirken" sehr entscheidend. Mitwirken im Sinne der Formulierung Ihrer Kommission umfasst jede Tätigkeit, welche einen kausalen Beitrag zur Gestaltung der Finanztransaktionen darstellt, ohne den der Vorgang nicht umgesetzt würde. Zur Mitwirkung gehört insbesondere auch die Beratung und keineswegs nur die Entgegennahme oder die Verwendung der finanziellen Mittel als Finanzintermediär. Das Unterstellen jeglicher Art von Beratung wäre aber mit dem Berufsgeheimnis nicht vereinbar. Aus diesem Grunde ist die Formulierung, wie sie die Kommissionsmehrheit gewählt hat und übrigens der Ständerat bereits so eingefügt hat, deutlicher.

Bei der Minderheit II (Dandrès), die teilweise ins Gleiche mündet, geht es noch um die Frage, ob die finanziellen Transaktionen für operative oder auch für nicht operative Zwecke eingesetzt werden sollen. Wie schon der Ständerat will auch die Mehrheit Ihrer Kommission den Anwendungsbereich auf finanzielle Transaktionen für nicht operative Zwecke einschränken und dadurch erreichen, dass Beraterinnen und Berater, die über ihre allgemeinen Sorgfaltspflichten hinausgehen, nur dann dem GwG unterstellt werden, wenn sie im Bereich der eigentlichen Kernrisiken tätig sind. In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass Finanztransaktionen für operative Zwecke in aller Regel durch Banken abgewickelt werden, die diesen Bereich schon abdecken. Beachten Sie auch, dass die Minderheit II (Dandrès) den Begriff der finanziellen Transaktionen komplett entfernt hat und somit auch das Konzept komplett ändern würde.

Bei Artikel 2 Absatz 3quater hat Ihre Kommission eine Ergänzung gegenüber dem Ständerat gemacht, indem auch Notare oder Beraterinnen in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis diesem Gesetz unterliegen, da sie als Beraterinnen und Berater gelten. Warum sollten freischaffende Notare beispielsweise diesem Gesetz unterliegen, Amtsnotare aber nicht? Das ist nicht erkennbar. Das Geschäft ist das Gleiche.

Bei Artikel 2 Absatz 4 gibt es eine Minderheit Dandrès. Hier geht es um die klare Frage, was die anwaltliche Tätigkeit umfasst. Es ist klar, dass nicht nur die eigentliche Vertretung von Klienten in hängigen Verfahren ausgenommen sein muss, sondern auch die Beratung im Hinblick auf die Einleitung, Abwendung oder Vermeidung von Prozessen. In dieser Formulierung wird das Berufsgeheimnis bedeutend besser geschützt als in der Formulierung des Bundesrates.

Bei Artikel 2 Absatz 4bis kann ich zur Minderheit Flach nur so viel sagen: Die eigentliche Revisionstätigkeit zugelassener Revisorinnen und Revisoren birgt keine Kernrisiken. Da wir die Vorlage aus dem Gesichtspunkt der Kernrisiken behandelt haben, ist diese Ausnahme auch gerechtfertigt.

Bei Artikel 2 Absatz 5 gibt es eine Minderheit Funiciello, die dem Bundesrat die Kompetenz geben will, Ausnahmen auf dem Verordnungsweg statt im Gesetz zu regeln. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist klar der Meinung, dass eine Regelung im Gesetz zielführender und im vorliegenden Fall richtiger ist. Darum bitte ich Sie, auch den Antrag der Minderheit Funiciello abzulehnen.

Zu guter Letzt haben wir uns mit dem Berufsgeheimnis auseinandergesetzt. Die Regelungen in den Artikeln 8b, 8c und 8d, in Artikel 9 Absätze 1ter bis 1sexies und 2, in Artikel 11a Absätze 1 bis 4, in Artikel 12 Buchstaben a bis d, in Artikel 14 Absätze 1 und 2, in Artikel 18a sowie in Artikel 41a sind alle dazu da, um das Berufsgeheimnis zu schützen und um klare Regeln zu schaffen, wann die Beraterinnen und Berater verpflichtet sind, Informationen weiterzugeben. Eine explizite Regelung diesbezüglich finden Sie unter anderem in Artikel 18a Absatz 3, wo Ihre Kommission klar festhält: Soweit objektive Anhaltspunkte für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegen, ist man verpflichtet, diese Daten, diese Informationen weiterzugeben. Die Minderheit Schneider Meret - sie hat es selbst ausgeführt - will hier deutlich weiter gehen und sämtliche Daten weitergeben.

In den folgenden Artikeln geht es überall um das Berufsgeheimnis. Ich weise Sie darauf hin, dass die Kommission des Ständerates und die Kommissionsmehrheit jeweils für Festhalten waren, dass dies also unter Wahrung des Berufsgeheimnisses geschehen soll. Unter anderem können Sie das in Artikel 27 Absatz 4bis nachlesen. Die Minderheit will, dass dieser Zusatz jeweils gestrichen wird, und damit wäre eine Gefährdung des Berufsgeheimnisses gegeben. In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.