Lexipedia

Z'graggen Heidi · Ständerat · 2025-09-11

Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-11

Wortprotokoll

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer Sitzung vom 27.[NB]Januar 2025 beschlossen, zur aktuellen Situation der Sterbehilfe in der Schweiz Anhörungen durchzuführen. Anlass dafür waren die Ereignisse rund um die Suizidkapsel Sarco, deren erstmaliger Einsatz im Herbst 2024 grundlegende Fragen zu ihrer Anwendung und Regulierung aufgeworfen hatte.

Der assistierte Suizid ist in der Schweiz rechtlich zulässig, und die Begleitung erfolgt vor allem durch Sterbehilfeorganisationen. Nach Artikel 115 des Strafgesetzbuches ist die Hilfe nur dann verboten, wenn sie aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Ergänzend geben die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften und der FMH praktische Orientierungen, sie sind jedoch rechtlich nicht verbindlich. Das Modell der Schweiz ist im internationalen Vergleich liberal und stellt zu Recht die Selbstbestimmung sterbewilliger Personen in den Vordergrund.

Im Rahmen der Anhörungen Ihrer Kommission vom 3.[NB]April 2025 wurden Fachpersonen aus nationalen Ethikkommissionen der Medizin und Rechtsmedizin, aus Berufs- und Pflegeverbänden und aus der Justiz sowie Vertreterinnen und Vertreter von Sterbehilfeorganisationen und der Rechtswissenschaft aus der Deutsch- und Westschweiz einbezogen. Die Anhörungen der Kommission haben gezeigt, dass das liberale Modell doch Lücken aufweist, die teilweise die Rechtssicherheit, Transparenz und Qualität der Suizidhilfe betreffen. In den letzten Jahren ist die Zahl der assistierten Suizide kontinuierlich gestiegen. Mehr Frauen als Männer nutzen den assistierten Suizid, und es gibt viele ausländische Personen, die dafür in die Schweiz reisen. Es treten auch neue Konstellationen auf, die Fragen aufwerfen: gesunde Personen, psychisch kranke Menschen, Minderjährige, Häftlinge oder auch der Einsatz technischer Hilfsmittel wie der Sarco-Kapsel.

In den Anhörungen wurde aufgezeigt, dass die Attestierung der Urteilsfähigkeit teilweise durch dieselbe Organisation oder Person erfolgt, dass unabhängige Zweitgutachten fehlen und dass die Dokumentationen teilweise lückenhaft sind. Zudem existiert in der Schweiz kein flächendeckendes Monitoring; wir haben keine umfassenden Daten, insbesondere nicht zu den internationalen Fällen. Die Experten- und Praxisberichte zeigten unserer Kommission, dass eine Mehrheit der Angehörten eine gesetzliche Rahmenregulierung für die assistierte Suizidhilfe befürwortet, die Rechtssicherheit, Transparenz und den Schutz vulnerabler Personen gewährleistet, ohne - ich betone: ohne - den freien Willen oder den Zugang einzuschränken. Ihre Kommission für Rechtsfragen betont, dass es nicht darum geht, den Zugang zur Suizidhilfe zu erschweren, sondern darum, die Rechtssicherheit, die Transparenz, die Qualität und den Schutz vulnerabler Gruppen zu stärken, damit unser liberales Modell auch in Zukunft verantwortungsvoll umgesetzt werden kann.

Gestützt auf diese Anhörungen legt Ihnen die Kommission zwei Motionen vor. Konkret geht es in der ersten Motion um eine Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizides. Mit dieser Motion will die Kommission den Bundesrat beauftragen, eine Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids vorzulegen, in der er folgende Punkte regelt: Er umschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine sterbewillige Person beim Suizid unterstützt und begleitet werden darf; er definiert das Verfahren, das einzuhalten ist, damit der Sterbewunsch der betroffenen Person einwandfrei festgestellt werden kann; und er richtet eine Aufsicht ein, die die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten sicherstellt.

Der Bundesrat argumentiert, dass die bestehenden kantonalen Regelungen ausreichend seien. Trotzdem bestehen praktische Lücken. Wir gehen in der Kommission für Rechtsfragen davon aus, dass nur eine Rahmenregulierung die Rechtssicherheit gewährleisten kann. Die Motion soll die Praxis sicherer, nachvollziehbarer und transparenter machen, ohne, wie gesagt, den Zugang zu beschränken. Es ist sicher richtig, dass der Bundesrat zunächst einen Bericht erstellt, auf dessen Basis er dann die Inhalte und die rechtlichen Grundlagen bestimmt.

In Ihrer Kommission haben wir mit 6 zu 3 Stimmen beschlossen, Ihnen diese Motion vorzulegen. Die Stimmen, die gegen eine Rahmenregulierung sprachen, haben insbesondere damit argumentiert, dass man diese Frage vor zehn Jahren schon sehr intensiv geprüft habe und damals zum Schluss gekommen sei, dass eine Rahmenregulierung sehr anspruchsvoll wäre. Nichtsdestotrotz beantragt Ihnen die Kommission aufgrund der neuen gesellschaftlichen Entwicklungen, diese Motion anzunehmen.

In der zweiten Motion geht es um das statistische Monitoring. Mit ihr soll der Bundesrat beauftragt werden, die Anzahl und die Umstände der jährlich in der Schweiz [PAGE 828] durchgeführten assistierten Suizide zu erfassen und dafür, falls nötig, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen. Die Statistik soll insbesondere folgende Informationen zur verstorbenen Person erfassen: Alter, Geschlecht, Wohnort im In- oder Ausland. Weiter sind Daten über die Organisation zu erheben, mithilfe derer die Person aus dem Leben geschieden ist, sowie über die näheren Umstände des assistierten Suizids.

In der Schweiz fehlen verlässliche Daten. Es gibt ungenügende und nicht vollständige Daten, insbesondere zu den Suizidwilligen aus dem Ausland. Man kann ohne Daten nicht zwischen assistierten und allgemeinen Suiziden unterscheiden. Ein Monitoring würde uns mehr Wissen darüber verschaffen, was in diesem Bereich in der Schweiz passiert. Es geht um Transparenz, um fundierte Entscheidungsgrundlagen, um eine frühe Erkennung von Risiken und um den Schutz von vulnerablen Gruppen. Ein Monitoring ermöglicht eine sichere, transparente und überprüfbare Praxis, ohne den Zugang einzuschränken. Die Forderung nach einem Monitoring war in der Kommission denn auch unbestritten und wurde als wichtig erachtet.

Es geht bei diesen beiden Motionen also darum, dass wir rechtlich abgesicherte, transparente und nachvollziehbare Grundlagen für den assistierten Suizid haben. Die Selbstbestimmung und die Würde der Sterbewilligen soll respektiert werden und im Mittelpunkt stehen. Und noch einmal: Es geht nicht darum, den Zugang zur Suizidhilfe zu erschweren, sondern darum, Rechtssicherheit, Transparenz, Qualität und den Schutz vulnerabler Gruppen zu stärken, damit das liberale Modell in der Schweiz auch in Zukunft verantwortungsvoll umgesetzt werden kann.

Die Kommission beantragt Ihnen daher, beide Motionen anzunehmen.