Burgherr Thomas · Nationalrat · 2025-09-11
Burgherr Thomas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-09-11
Wortprotokoll
Die SVP-Fraktion beantragt, bei Artikel 5 Absatz 1bis am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Dieser Ansicht war auch die Mehrheit der Kommission. Es geht hier um eine Kernfrage, um ein Kernanliegen der Revision. Absatz 1bis möchte festhalten, dass Wettbewerbsbeeinträchtigungen einzelfallweise geprüft werden, eine Gesamtbeurteilung stattfindet, neben rein quantitativen auch qualitative Elemente berücksichtigt werden müssen und dass vor allem konkrete Umstände auf dem relevanten Markt geprüft werden. Das ist wichtig.
Damit möchten wir ein Hauptproblem der heutigen Praxis angehen. Heute muss die Weko keine tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Abrede belegen. Es versteht heute niemand, dass Sanktionen selbst dann ausgesprochen werden, wenn die Firmen die Absprachen nie umsetzen oder die Absprachen in der Praxis keinen messbaren Schaden verursachen. Mit dieser Betonung der Theorie ohne konkreten Praxisbezug findet eine gewisse Beweislastumkehr statt. Das wollen wir nicht mehr. Die Praxis, ein tatsächlicher Schaden und Vorfall müssen berücksichtigt werden, um die Schädlichkeit für den wirksamen Wettbewerb darzulegen. Die Einschränkung des Wettbewerbs soll in der Praxis nur stattfinden, um wirklich die Schädlichkeit zu bekämpfen. Dies öffnet sonst Tür und Tor für zahlreiche Interventionen, Diskriminierungen und Fehleinschätzungen.
Die Weko soll mit Absatz 1bis die Schädlichkeit quantitativ und qualitativ konkret darlegen müssen. Dabei geht es aber nicht darum, einen konkreten wirtschaftlichen Schaden zu beziffern, was schwierig wäre, sondern es geht um eine sachgerechte und umsichtige Abwägung aller relevanten Umstände. Ziel ist es, auf das zurückzukommen, was der Gesetzgeber ursprünglich wollte: die Auswirkung auf den wirksamen Wettbewerb im konkreten Einzelfall zu betrachten. Selbst in der EU wird eine rein formalistische Beurteilung sogenannter bezweckter Wettbewerbsbeschränkungen abgelehnt.
Es geht uns darum, eine überschiessende Praxis bei der Handhabung von Abreden zu korrigieren. Das Kartellrecht entkoppelt sich sonst zunehmend vom konkreten Sachverhalt. Es darf keinen Generalverdacht geben. Das ist heute zum Teil der Fall, was rechtsstaatlich nicht korrekt ist. Letztendlich geht es auch darum, mit dem Kartellrecht der Bundesverfassung wieder gerecht zu werden, in der die Auswirkungen auf den Wettbewerb ausdrücklich genannt sind.