Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2025-09-11
Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2025-09-11
Wortprotokoll
Ich vertrete die Minderheit II, welche Ihnen eine Kompromisslösung zwischen Ständerat und Nationalrat vorschlägt. Es ist keine Erfindung, im Ständerat gab es eine entsprechende Minderheit Ettlin Erich. Sie beantragt die Verschiebung der qualitativen und quantitativen Prüfelemente von Artikel 5 Absatz 1bis zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b. Das ist der richtige Ort, nicht Absatz 1, für die quantitativen und qualitativen Prüfelemente. Dorthin gehört die eigentliche Prüfung, wenn man zum Beispiel Marktanteile anschauen will, auch was die quantitativen Elemente anbelangt.
Es macht wenig Sinn, quantitative und qualitative Kriterien in der Erheblichkeitsprüfung anzuwenden, so wie es der Nationalrat beschlossen hat. Dann muss die Weko viele Bagatellfälle anschauen, und es fehlen ihr die Ressourcen für die [PAGE 1456] relevanten Fälle. Damit ist weder der Effizienz der Behörde noch dem Anliegen der Unternehmen gedient. Nein, wenn Sie diese Prüfelemente ergänzen wollen, dann ist die Effizienzrechtfertigung der richtige Ort. Das sind ja auch die Fälle, die überhaupt in der Kritik standen.
Wir haben beim vorliegenden Gesetz bereits vieles aufgenommen und verbessert, wir haben den Sorgen der Unternehmen, die geäussert wurden, Rechnung getragen. Diese Ergänzungen sind bereits aufgenommen, sie sind unbestritten und nicht mehr sichtbar, weil die Differenzen bereinigt wurden. Das ist zum Beispiel Artikel 4 Absatz 1bis, der eingefügt wurde und festhält, dass Arbeitsgemeinschaften nicht per se schädlich sind, sondern dass es im Normalfall, sofern der Wettbewerb bestehen bleibt, kein Problem ist, sie beizubehalten. Weiter haben wir in Artikel 27 Absatz 1bis ergänzt, dass bei Anhaltspunkten für leichte Verstösse von einer Untersuchung abgesehen werden kann. Wir haben Artikel 39a eingefügt, der den Untersuchungsgrundsatz präzisiert, und Artikel 44a, der detaillierte Ordnungsfristen zur Straffung der Verfahren im Sinne der vorgetragenen Rügen vorsieht. Bei Artikel 53 wurde Absatz 4 eingefügt, der klarstellt, dass die Beweislast grundsätzlich bei den Behörden liegt. Es wurde also einiges verbessert, es wurde mehr Klarheit geschaffen, viele Befürchtungen wurden eliminiert, und den Sorgen der Unternehmen wurde Rechnung getragen, ohne dass damit der Wettbewerb geschädigt wird - der Fokus bleibt aufs Relevante gerichtet.
In diesem Kontext braucht es Artikel 5 Absatz 1bis gemäss Beschluss des Nationalrates nicht noch zusätzlich. Wenn Sie also quantitative und qualitative Prüfelemente wollen, dann verschieben Sie sie dorthin, wo sie Sinn machen, nämlich bei der Effizienzrechtfertigung. Es ist ein Kompromiss, der das Kartellrecht zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, der kleinen Unternehmen und der KMU auslegt. Er schwächt den Wettbewerb nicht, nimmt aber trotzdem die Sorgen der Unternehmen auf.
Ich bitte Sie deshalb, die Minderheit II zu unterstützen.