Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-15
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-15
Wortprotokoll
Die kollektive Durchsetzung von Ansprüchen in Zivilverfahren wird in der Schweiz bereits seit Langem diskutiert. Mit der Motion Birrer-Heimo 13.3931 beauftragte das Parlament den Bundesrat 2014 einstimmig - ich wiederhole: einstimmig - damit, eine Vorlage auszuarbeiten, und genau das tat der Bundesrat.
Die Vorschläge des Bundesrates wurden kontrovers aufgenommen. Nicht nur die Ausgestaltung der Instrumente war umstritten, sondern vor allem auch die Frage des Handlungsbedarfs. Insbesondere vonseiten der Wirtschaft kam die Frage auf, ob es überhaupt nötig sei, dieses Instrument einzuführen - auch wenn insbesondere KMU von den Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung profitieren[NB]würden.[NB]Auch[NB]die[NB]Beratungen in den beiden Kommissionen für Rechtsfragen bestätigten die unterschiedlichen Positionen.
Nach mehr als dreijähriger Beratung in der RK-N ist der Nationalrat, Sie haben es gehört, am 17.[NB]März 2025 nicht auf die Vorlage eingetreten. Ihre Kommission beantragt Ihnen, dasselbe zu tun, also nicht einzutreten.
Der Bundesrat ist nichtsdestotrotz nach wie vor überzeugt, dass Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes heute notwendig sind. Es geht hier darum, eine Lücke zu schliessen. Das waren ja auch die Grundlage und der Anstoss für die erwähnte Motion. Entgegen einigen Ausführungen sind die bestehenden Instrumente wie die Klagenhäufung und die Streitgenossenschaft bei Massen- und Streuschäden gerade nicht genügend. Die heutige Verbandsklage ist nur sehr beschränkt anwendbar, daher kommen solche Klagen unter geltendem Recht praktisch nicht vor. Somit findet leider auch keine Rechtsdurchsetzung statt. Wie nachteilig die geltende Rechtslage für die Schweizer Bevölkerung ist, zeigte der VW-Skandal. Die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz wurden hier eindeutig benachteiligt.
Aufgrund der 2020 verabschiedeten EU-Richtlinie verfügen heute alle Nachbarländer und namentlich auch die nordeuropäischen Länder Dänemark, Schweden und Finnland über Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich davon wieder abwenden werden.
Beide Kommissionen für Rechtsfragen haben sich ausführlich mit der Vorlage beschäftigt. Die RK-N hat zahlreiche zusätzliche Abklärungen veranlasst, sowohl in Bezug auf die Auswirkungen der Vorlage als auch zum Rechtsvergleich. All diese Abklärungen haben die geäusserten Befürchtungen nicht bestätigt. Ihre Kommission hat die Verwaltung mit weiteren Abklärungen beauftragt und Anhörungen mit vier internationalen Expertinnen und Experten durchgeführt. Diese haben gezeigt, dass die Vorlage des Bundesrates im europäischen Vergleich sehr ausgewogen ausgestaltet ist. Dennoch ist Ihre Kommission, wie erwähnt, nicht auf die Vorlage eingetreten. Stattdessen hat sie ein Kommissionspostulat zur Stärkung von Ombudsverfahren beschlossen. Dazu muss sich der Bundesrat zu gegebener Zeit noch äussern.
Die bundesrätliche Vorlage ist eine ausgewogene Lösung. Es ist eine minimale Lösung, das haben alle erwähnten Abklärungen und Studien bestätigt. Für den Bundesrat sind folgende Argumente ausschlaggebend: Die Vorlage sieht ein Kollektivverfahren zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor, das dem schweizerischen Recht angepasst ist; sie baut auf der Verbandsklage auf, die es im Schweizer [PAGE 855] Recht bereits gibt. Es ist also über weite Strecken nichts Neues. Ihr Anwendungsbereich soll einfach auf alle privatrechtlichen Ansprüche ausgeweitet werden, und im Gegenzug werden die Anforderungen an das Verbandsklagerecht verschärft. Das ist alles andere als radikal, sondern eine moderate Anpassung des bestehenden Modells. Das vorgeschlagene Opt-in-Modell fügt sich ohne Weiteres in das Schweizer Rechtssystem ein. Geschädigte Personen müssen sich der Klage eines Verbands ausdrücklich anschliessen, um am Verfahren teilzunehmen. Das hat überhaupt nichts mit einer Amerikanisierung des Schweizer Rechtssystems zu tun, im[NB]Gegenteil.[NB]Es[NB]muss[NB]stets ein Verband klagen, nicht eine Einzelperson, und der Verband muss besondere Voraussetzungen erfüllen.
Bei der Beratung der Vorlage sind neben der angeblichen Nichtvereinbarkeit des kollektiven Rechtsschutzes mit dem Schweizer Recht immer wieder Missbrauchsrisiken vorgebracht worden. Dass grosse Unternehmen Ängste äussern, ist nachvollziehbar. Allerdings haben alle durchgeführten Studien gezeigt, dass sich diese Ängste in den europäischen Staaten nicht bestätigt haben. Im Gegenteil: Die Verfahren stellen für die klagenden Organisationen ein grosses finanzielles Risiko dar, weil sie das finanzielle Risiko einer Verbandsklage tragen. Dieses Risiko kann sehr gross und eine Klageerhebung sehr riskant sein. Die Klagen werden daher nicht einfach leichtfertig gemacht. Zudem kommen sie zahlenmässig selten vor.
Wenn jetzt teilweise gesagt wird, dass nicht nur die Klagen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sondern auch die Unterlassungsklagen das Problem seien, so muss ich zwei Dinge klarstellen: Zum einen sind solche Unterlassungsklagen von Verbänden bereits heute in vielen Bereichen zulässig, insbesondere im Kartellrecht und im Bereich des unlauteren Wettbewerbs. Zum andern funktionieren Unterlassungsklagen nach einer ganz anderen Logik, weil die Unterlassungsklage einer einzigen betroffenen Person oder Organisation immer für sämtliche Personen wirkt. Auch das ist bereits heute so, hat aber nichts mit der hier kritisierten Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu tun.
Im Nationalrat wurde auch das Argument gegen die Vorlage geltend gemacht, dass es in Europa eine steigende Zahl von Kollektivklagen gebe. Sieht man sich die Zahlen aber genauer an, kommt man zum Schluss, dass es europaweit in den letzten Jahren zu keinem erheblichen Anstieg von Kollektivklagen gekommen ist. Eine etwas grössere Anzahl von Klagen ist in Ländern mit sogenanntem Opt-out-Modell wie in Portugal oder in den Niederlanden festzustellen. Dies wurde auch in den internationalen Anhörungen Ihrer Kommission bestätigt. Das Ziel der Vorlage ist es jedoch gerade, den Rechtsschutz und die Effizienz des Gerichtsverfahrens bei Massen- oder Streuschäden zu verbessern, die anerkannte Lücke im Rechtsschutz zu schliessen und umgekehrt missbräuchliche Klagen zu verhindern. Das setzt die Vorlage mit dem Opt-in-Modell, den strengen Voraussetzungen an die klageberechtigten Organisationen und dem vorgelagerten Zulassungsverfahren um. Daher wäre es wichtig, die konkrete Ausgestaltung solcher Instrumente zu diskutieren, anstatt sie von vornherein pauschal abzulehnen.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission nicht zuzustimmen und auf diese wichtige und sehr moderate Vorlage einzutreten, so wie es Ihnen die Minderheit Ihrer Kommission beantragt.