preparatory:AB 36195
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-17
Wortprotokoll
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 hat unser Rat bekanntlich in erster Lesung der Revision des Erwerbsersatzgesetzes mit der Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter im Sinne der Parlamentarischen Initiative Triponez zugestimmt. In der Zwischenzeit hat sich auch der Ständerat mit dieser Revision befasst, und er ist den Beschlüssen unseres Rates in den meisten wesentlichen Punkten gefolgt.
Allerdings hat der Ständerat mit seinem Beschluss vom 12. Juni 2003, anders als wir im Nationalrat, zusätzlich die Erhöhung des Rekrutenansatzes im Sinne der Motion Engelberger 01.3522 vom 3. Oktober 2001, welche seinerzeit im Nationalrat als Postulat überwiesen worden ist, in diese EO-Revision mit einbezogen und überdies Anpassungen infolge der in der Zwischenzeit von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern gutgeheissenen "Armee XXI" und der Reform des Bevölkerungsschutzes vorgenommen. Ich darf in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass auch unser Rat bei der Beratung der Motion Engelberger im Juni 2002 ganz klar der Auffassung war, dass das Anliegen der Erhöhung des Rekrutenansatzes absolut berechtigt sei und einer raschen Lösung zugeführt werden müsse. In diesem Sinne war der vom Ständerat vorgenommene Einbezug der Motion Engelberger in unserer nationalrätlichen Kommission, welche sich am 3. Juli 2003 mit dem Beschluss des Ständerates befasst hat, völlig unbestritten.
Konkret hat der Ständerat gegenüber unserem früheren Beschluss im Bereiche der Entschädigung von Militär- und Schutzdienstleistungen folgende Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen:
1. Er hat die Anspruchsberechtigung der Stellungspflichtigen eingeführt. Ein neuer Artikel 1a Absatz 2bis sieht vor, dass alle Personen, welche an einer militärischen Rekrutierung in einem Rekrutierungszentrum teilnehmen, für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine EO-Entschädigung haben.
2. Zur Erhöhung der Rekrutenentschädigung in Artikel 9 Absatz 1: Mit dieser Bestimmung wird das Taggeld für die Rekruten von heute 43 auf neu 54 Franken erhöht, und Rekruten mit Unterstützungspflichten erhalten gemäss Absatz 2 neu eine Grundentschädigung von 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens sowie Kinderzulagen.
3. Es gibt gemäss Artikel 16 Absatz 2 eine bessere Entschädigungsordnung für die Durchdienerkader. Neu sollen Durchdiener während ihrer Grundausbildung Anspruch auf eine Entschädigung von 54 Franken täglich haben. Ab der Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades steigt diese Entschädigung auf mindestens 80 Franken pro Tag, wobei Durchdiener mit unterstützungspflichtigen Kindern eine Mindestentschädigung von 119 Franken bei einem Kind bzw. 134 Franken bei mehreren Kindern erhalten.
4. Es geht um die Gleichstellung der Schutzdienstleistenden mit den Rekruten während der Grundausbildung. Gemäss dem neuen Bevölkerungsschutzgesetz haben nun auch Schutzdienstpflichtige eine Grundausbildung zu absolvieren. Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, erhalten also auch Schutzdienstpflichtige während dieser Grundausbildung die gleichen EO-Entschädigungen wie die Rekruten. Für Schutzdienstpflichtige, welche die militärische Grundausbildung bereits ganz oder teilweise absolviert haben, kann der Bundesrat im Sinne einer Besserstellung auch abweichende Vorschriften erlassen.
Alle diese Anpassungen bzw. Ergänzungen zugunsten der Militärdienst- und Schutzdienstleistenden sind in unserer Kommission oppositionslos gutgeheissen worden; wir empfehlen Ihnen, hier dem Ständerat zu folgen. [PAGE 1338]
Was nun die von unserem Rat in der ersten Lesung beschlossene Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter angeht, ist der Ständerat in zwei Punkten von unserem Beschluss abgewichen. Der erste Punkt betrifft die Wartefrist als Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung; der zweite Punkt betrifft den Einbezug eines Adoptionsurlaubes von Adoptivmüttern.
Was die Wartefrist für die Anspruchsberechtigung erwerbstätiger Mütter anbelangt, hat unser Rat damals in erster Linie beschlossen, dass Mütter vor ihrer Niederkunft wenigstens drei Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben müssen, um anspruchsberechtigt zu sein. Demgegenüber hat der Ständerat diese Voraussetzung verschärft; er verlangt eine vorgängige Erwerbstätigkeit von fünf Monaten. Unsere Kommission hat sich ohne Gegenstimme den Überlegungen des Ständerates angeschlossen und empfiehlt Ihnen hier Zustimmung zum neuen Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c.
In keiner Art und Weise einverstanden ist unsere Kommission hingegen mit dem Ständerat, wenn er einen vierwöchigen Adoptionsurlaub für Adoptivmütter in diese Vorlage einbauen will. Unser Rat hat einen Adoptionsurlaub für Adoptiveltern - der übrigens in klarem Widerspruch zur Parlamentarischen Initiative des Sprechenden steht - in der ersten Lesung klar abgelehnt. Demgegenüber hat der Ständerat beschlossen, einen vierwöchigen bezahlten Urlaub zu ermöglichen, sofern das Adoptivkind das vierte Altersjahr noch nicht vollendet hat. Wir werden uns zu diesem Vorschlag im Rahmen der Detailberatung noch äussern.