Binder-Keller Marianne · Ständerat · 2025-09-15
Binder-Keller Marianne · Ständerat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-15
Wortprotokoll
Die Motion 24.4266 der nationalrätlichen SPK, "Politische Rechte für Menschen mit Behinderungen", geht zurück auf Petitionen, welche in der Behindertensession 2023 eingereicht wurden, nämlich die Petition 23.2021, "Politische Mitsprache und passives Wahlrecht", oder die Petition 23.2019, "Autonomes und ungehindertes Wahl- und Stimmrecht". Mit der Ergreifung dieser Motion hat die Schwesterkommission den Petitionen Folge gegeben.
Im Jahr 2023 legte der Bundesrat einen Bericht über die politische Teilhabe von Menschen mit geistigen Behinderungen vor. Der Bundesrat erfüllte damit das Postulat Carobbio Guscetti 21.3296, "Menschen mit einer geistigen Behinderung sollen umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können". Diesen Bericht hat die Kommission Ihres Rates im Vorfeld zur heutigen Beratung am 19.[NB]August diskutiert und zur Kenntnis genommen. Die Staatspolitische Kommission unterstützt das Anliegen, nämlich die Teilhabe von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, und hat die Motion mit 6 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Zuvor hatte der Nationalrat die Motion angenommen, und zwar am[NB]5.[NB]Mai 2025 mit 109 zu 68 Stimmen bei 16 Enthaltungen. [PAGE 861]
Die Motion beauftragt den Bundesrat, eine Änderung von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung zu unterbreiten, mit der die Bestimmung gestrichen wird, wonach Menschen, die "wegen Geisteskrankheit" - so steht das dort - "oder Geistesschwäche entmündigt sind", von den politischen Rechten ausgeschlossen sind. Konkret also soll Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung geändert werden. Neu soll er wie folgt lauten: "Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18.[NB]Altersjahr zurückgelegt haben." Alle haben also die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
Heute ist es so - dies gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, in welchem Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung konkretisiert wird -, dass dauerhaft urteilsunfähige Personen vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, wenn sie unter einer umfassenden Beistandschaft stehen oder von einer vorsorgebeauftragten Person vertreten werden. Nach Schätzungen sind etwa 60[NB]000 Schweizerinnen und Schweizer von diesem Ausschluss vom Stimmrecht betroffen. Die Fallzahlen der umfassenden Beistandschaft sind ungleich auf die Kantone verteilt, weil einige Kantone die umfassende Beistandschaft proportional häufiger anordnen als andere.
Eine Minderheit unserer Kommission begründet ihre kritische Haltung unter anderem mit Verweis auf diese Unterschiedlichkeit. Sie ist der Ansicht, dass nicht der ihres Erachtens grundsätzlich sinnvolle Stimmrechtsausschluss der betroffenen Personen das Problem sei, sondern die umfassende Beistandschaft, die nur das letztmögliche Mittel sein sollte, in einigen Kantonen aber viel zu häufig angeordnet[NB]werde.[NB]Die[NB]Vertretung[NB]der Minderheit wird dies erläutern. Ebenso werden Bedenken bezüglich des Missbrauchs geäussert.
Der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Carobbio Guscetti zeigt auf, wie sich die Grund- und völkerrechtlichen Standards gewandelt haben und inwieweit die gegenwärtige Regelung diesen nicht mehr vollumfänglich entspricht. Mit der aktuellen Regelung lässt sich einerseits nicht ausschliessen, dass Personen, die in politischen Angelegenheiten einen eigenständigen Entscheid treffen können, das Stimmrecht entzogen wird. Andererseits gibt es Bürgerinnen und Bürger, die das Stimmrecht behalten, nachdem sie dauernd urteilsunfähig geworden sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine umfassende Beistandschaft aufgrund der konkreten Lebenssituation nicht notwendig ist.
Die Stimmrechtsausschlüsse sind nach Ansicht des Bundesrates auf der einen Seite nicht a priori unzulässig. Es gibt ein legitimes Interesse, Personen vom Stimmrecht auszuschliessen, die politische Entscheide nicht verstehen und keinen eigenständigen politischen Willen bilden können. Auf der anderen Seite gebieten aber die Rechtsgleichheit und das Verbot von Diskriminierungen, dass niemandem wegen einer Behinderung Rechte entzogen werden.
Diese letztere Haltung teilt die Mehrheit Ihrer Kommission. Der systematische Ausschluss vom Stimmrecht ist mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit mehr als problematisch. In der Praxis ist die Gruppe dieser Personen sehr heterogen. Einige dieser Personen sind in der Lage, ihren politischen Willen selbstständig zu bilden und auszudrücken. Im Gegensatz dazu gibt es Personen, die dauerhaft urteilsunfähig sind, aber nicht unter umfassender Beistandschaft stehen - zum Beispiel, weil ihre Familie die nötigen Entscheidungen trifft - und deshalb nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Festzuhalten ist ferner, dass selbst urteilsfähige Personen bisweilen Schwierigkeiten haben, alle Feinheiten komplexer Abstimmungsvorlagen zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist der systematische Stimmrechtsausschluss von Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder von vorsorgebeauftragten Personen vertreten werden, zu überprüfen.
Die Kommission weist darauf hin, dass die Motion nur die Wahrnehmung der politischen Rechte auf Bundesebene betrifft, also die Teilnahme an Volksabstimmungen und Nationalratswahlen sowie die Unterzeichnung von nationalen Volksinitiativen und Referendumsbegehren. Die Kantone und die Gemeinden bleiben im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben frei, die Wahrnehmung der politischen Rechte in ihrem Zuständigkeitsbereich zu regeln.
Mit dem Antrag auf Annahme dieser Motion gibt die Kommission der entsprechenden, von der Behindertensession 2023 eingereichten Petition Folge. Die SPK-S hat darüber hinaus Kenntnis davon genommen, dass der Nationalrat mit der Annahme des von seiner Staatspolitischen Kommission beschlossenen Postulates 24.3001, "Prüfung von Massnahmen zur Verbesserung der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen", der von der Behindertensession 2023 eingereichten Petition 23.2021 Folge gegeben hat. Es besteht dementsprechend in Bezug auf diese Petition kein Handlungsbedarf mehr.
Die Kommission hat ferner die von der Behindertensession 2023 eingereichte Petition 23.2020, "Hindernisfreiheit und Teilhabe am politischen Leben", beraten und dieser keine Folge gegeben.
Summa summarum bitte ich Sie im Namen der Mehrheit Ihrer Kommission, die Motion ihrer Schwesterkommission und die Motion, die der Nationalrat in seiner grossen Mehrheit angenommen hat, ebenfalls anzunehmen. Die Minderheit wird ihre Argumente erläutern.