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Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-16

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-16

Wortprotokoll

Es freut mich sehr, dass nach dem Ständerat in der Frühjahrssession nun auch Ihr Rat über den Notrechtsbericht des Bundesrates debattiert. Den Nutzen dieser Debatte, geschätzter Herr Nationalrat Paganini, müssen Sie selbst beurteilen. Für den Bundesrat ist die Debatte wichtig, und ich teile die Einschätzung aller Fraktionssprechenden hier, dass es viel zu tun gibt und dass es letztlich ein wichtiges Thema ist.

Ich habe auch sehr gerne zur Kenntnis genommen, geschätzter Herr Nationalrat Rutz, dass wir zurzeit nicht in einer akuten Notsituation sind. Umso wichtiger ist, dass wir in Ruhe aufarbeiten, was in Krisen passiert ist, warum wir hineingeschlittert sind und, vor allem, was wir für Konsequenzen daraus ziehen müssen. Eine davon scheint mir tatsächlich besonders wichtig - das wurde auch von allen gesagt -, nämlich dass wir letztlich auch Gesetze machen müssen, die solche Krisen gar nicht erst aufkommen lassen.

Ich beschränke mich nach dem ausgezeichneten Bericht Ihres Kommissionssprechers auf grundlegende Prinzipien, die den Bundesrat beim verfassungsunmittelbaren Notrecht leiten. Weiter werde ich aufzeigen, was der Bundesrat unternimmt, um den Rückgriff auf Notrecht zu vermeiden sowie Notrecht zu begrenzen und transparent zu machen.

Der Staat hat nicht nur die Pflicht, unverhältnismässige Eingriffe in die individuelle Freiheit zu unterlassen, er muss auch handeln, um das Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft zu wahren. In akuten Krisen ist der Bundesrat unter Umständen verpflichtet, gestützt auf die Artikel 184 und 185 der Bundesverfassung, Notrecht zu erlassen, wenn er seinen Schutzpflichten nicht anders nachkommen kann. Diese Schutzpflichten sind nicht auf klassische Polizeigüter wie Leib und Leben, Freiheit oder Gesundheit beschränkt. Der Bundesrat muss auch dann gestützt auf Artikel 185 der Bundesverfassung handeln können, wenn für die Gesellschaft fundamentale Schutzgüter wie etwa die Stabilität des Finanz- und Wirtschaftssystems in akuter Gefahr sind. Gelegentlich spricht man von der Systemrelevanz des Rechtsgutes.

In akuten Krisensituationen räumt die Bundesverfassung dem Bundesrat notrechtliche Handlungskompetenzen ein, die sonst dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Die auf die Bundesverfassung gestützte Notrechtskompetenz des Bundesrates ist kein Instrument, um den Gesetzgeber auszuhebeln. Der Berichterstatter im Ständerat, Stefan Engler, hat es besonders gut auf den Punkt gebracht: so wenig Notrecht wie möglich und nur so viel Notrecht wie nötig.

Notrechtsverordnungen sind zu befristen. Der Bundesrat greift punktuell ein, wenn rasches Handeln erforderlich ist. Die Grundsätze der Gewaltenteilung und des föderalistischen Aufbaus der Schweiz sind aber auch in Krisenzeiten zentral. Um die Handlungsfähigkeit des Bundes in Krisenlagen zu gewährleisten, muss der Bundesrat mit Notverordnungen auch von bestehendem Gesetzesrecht abweichen können. Die grösste Zurückhaltung gilt beim Abweichen von spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Krisenbewältigung. Hier hat der Gesetzgeber für Notlagen bereits eine Regelung getroffen. Notverordnungen haben sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Sie dürfen unter keinen Umständen zwingendes Völkerrecht und die notstandsfesten Menschenrechtsgarantien verletzen. Auch die grundrechtlichen Kerngehalte der Bundesverfassung sind zwingend zu wahren.

Der Bundesrat weiss um die Machtfülle, die ihm in Krisensituationen zukommt. Er ist sich seiner Verantwortung für Demokratie, für Rechtsstaatlichkeit, für Föderalismus und Menschenrechtsschutz bewusst. Darum ergreift der Bundesrat in drei Bereichen konkrete Massnahmen:

Erstens will der Bundesrat die Transparenz beim Erlass von Notrecht verbessern. Das Bundesamt für Justiz erstellt hierfür in Abstimmung mit der Bundeskanzlei und im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerates einen [PAGE 1585] Entwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Caroni 23.439, "Begründungspflicht beim Erlass von Notrecht". Im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz soll die Pflicht verankert werden, die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Notrecht zu begründen.

Zweitens will der Bundesrat die Rechtssicherheit erhöhen. In der Schweiz obliegt dem Bundesamt für Justiz die vorgängige Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Erlassentwürfen der Regierung. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzgebung wird also in jedem Fall vom Bundesamt für Justiz auf ihre Verfassungsmässigkeit geprüft. Dies gilt auch für notrechtliche Erlasse. Nun will der Bundesrat die präventive Rechtskontrolle durch das Bundesamt für Justiz beim Erlass von Notrechtsverordnungen stärken. Namentlich soll ein Prüfschema die zuständigen Departemente bei der rechtlichen Begründung der Notverordnung unterstützen.

Drittens will der Bundesrat die Resilienz seiner Gesetzgebung stärken. Der Bundesrat will die Erfahrungen aus den Krisen nutzen und das Krisenmanagement des Bundes weiterentwickeln. Dazu gehört auch, Notlagen zu antizipieren und auf eine krisenfeste Gesetzgebung hinzuwirken. Neue Leitlinien sollen die Bundesverwaltung bei der Erarbeitung von spezialgesetzlichen Krisenbestimmungen unterstützen. Das Ziel ist tatsächlich, wie gesagt wurde, die Schaffung eines ordentlichen Rechts für ausserordentliche Lagen.

Mit dem Bericht ist die Notrechtsdiskussion aber nicht abgeschlossen. In Krisen ist unser demokratischer Rechtsstaat, der auf den Prinzipien der Gewaltenteilung und des Föderalismus beruht, besonders gefordert. Nach der letzten Krise ist vor der nächsten Krise. Deshalb ist es umso wichtiger, nicht erst während einer Krise über die richtige Balance zwischen der Handlungsfähigkeit der Regierung und den Grenzen ihrer Notrechtskompetenz nachzudenken; vielmehr müssen wir das immer tun. Dazu will der Notrechtsbericht einen Beitrag leisten.