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Paganini Nicolò · Nationalrat · 2025-09-22

Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-22

Wortprotokoll

Wir befinden uns bei diesem Geschäft in der dritten Runde der Differenzbereinigung. Es geht nur noch um den Entwurf 1. Der Ständerat hat dazu am letzten Donnerstag getagt und bis auf eine alle Differenzen ausgeräumt. Das gilt insbesondere für Artikel 113 des Asylgesetzes, wo es um die Teilnahme am neuen Solidaritätsmechanismus geht und wo der Ständerat unsere Kompromissformulierung akzeptiert hat.

Es verbleibt also die Differenz bei Artikel 80b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), wo unser Rat in der letzten Runde für die sogenannten Dublin-Verfahren nach Artikel 76a AIG die Einführung einer amtlichen Rechtsvertretung für alle Fälle, wo die Betroffenen noch keine eigene Rechtsvertretung haben, beschlossen hat.

Die SPK-S hatte mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung dafür plädiert, dass man die Lösung des Nationalrates übernimmt. Im Ständerat hatte diese Lösung dann allerdings keine Chance. Der Ständerat sprach sich mit 31 zu 13 Stimmen und damit deutlich für Streichen aus. Unsere Kommission hat das Geschäft heute Mittag erneut beraten. Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen vor, dass wir uns dem Ständerat anschliessen und diesen Artikel 80b AIG streichen.

Zur Erinnerung: Es geht bei diesem Tatbestand, wie erwähnt, um die sogenannten Dublin-Verfahren. Das Asylverfahren ist also rechtskräftig abgeschlossen und die Betroffenen müssen die Schweiz in Richtung eines anderen Dublin-Staates, häufig ist das eines unserer Nachbarländer, wieder verlassen. Gemäss Artikel 76a AIG kann zur Sicherstellung der Wegweisung die betroffene Person in Haft genommen werden, wenn es konkrete Anzeichen dafür gibt, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will.[NB]Artikel[NB]76a Absatz 2 präzisiert, welches diese Anzeichen [PAGE 1717] sein können; Herr Bundesrat Jans hat auch einige davon erwähnt.

Was hat sich seit unserer letzten Beratung geändert? Im Ständerat wurde ein Schreiben der KKJPD an die Mitglieder der SPK-S vom 14.[NB]August 2025 erwähnt. Leider konnte unsere Kommission erst aufgrund dieser Debatte im Ständerat am letzten Donnerstag von diesem Schreiben Kenntnis nehmen. Die KKJPD bringt in diesem Schreiben zum Ausdruck, dass die Kantone für die Durchführung der Verfahren zuständig sind und entsprechend auch die Kosten tragen müssten. Aus Sicht der Kantone sei dieser vorgeschlagene Artikel 80b praxisfremd. Die Automatismen würden massiven Mehraufwand ohne wirklichen Mehrwert bringen, weil es eben um Fälle mit abgeschlossenem Asylverfahren geht.

Aus Sicht der Kommission kommt diesem Schreiben der KKJPD auch deshalb ein gewisser Stellenwert zu, weil diese Bestimmung, also dieser Artikel 80b AIG, durch unseren Rat in die Vorlage aufgenommen wurde und dazu keinerlei Vernehmlassung durchgeführt wurde. Etwas schade ist, dass die KKJPD es offenbar nicht für nötig befunden hat, neben dem Ständerat auch die grosse Kammer mit diesem oder einem ähnlichen Schreiben zu bedienen.

Ein zweiter Punkt: Im Ständerat wurde darauf hingewiesen, dass Artikel 65 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch für diese Dublin-Verfahren gilt. Da geht es um die Möglichkeit, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bekommen. Aber gemäss diesem Artikel ist natürlich eine der Bedingungen, dass das Verfahren nicht aussichtslos ist. In der Kommissionsmehrheit hat man sich die Frage gestellt: Weshalb soll es für alle anderen Verfahren, wenn sie aussichtslos sind, keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand geben, wenn ausgerechnet hier bei diesen Verfahren der Steuerzahler dann, auch wenn sie aussichtslos sind, einen Rechtsbeistand finanzieren soll? Übrigens gilt das auch im Schweizer Strafrecht gemäss Artikel 132 Absätze 1 und 2 StPO. Auch dort darf das Anliegen der Betroffenen nicht aussichtslos sein.

Die Minderheit Glättli, Sie haben es gehört, möchte an der Version des Nationalrates festhalten. Aus ihrer Sicht war die Aufnahme von Artikel 80b AIG Teil eines Kompromisses, der jetzt nicht aufgrund des Entscheides des Ständerates unterlaufen werden darf.

Die Mehrheit bittet Sie aber mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Ständerat zu folgen, diese Differenz zu schliessen und das Geschäft für die Schlussabstimmung bereit zu machen.