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AB 363583

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-23

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir drei kurze Vorbemerkungen:

1.[NB]Ich habe zuvor zweimal vom Zivilgesetzbuch gesprochen. Das ist inhaltlich nicht falsch, das OR ist der fünfte Teil des Zivilgesetzbuches. Aber es ist natürlich nicht präzise. Es ist das OR, das geändert werden soll.

2.[NB]Der Kommission wurde nun mehrmals vorgeworfen, man mache hier einen Frontalangriff auf die Rechte der Arbeitnehmenden. Das Gegenteil ist der Fall: Man sucht eine gute Lösung.

3.[NB]Frau Ryser hat eigentlich schon begründet, warum es so ist: Man kann nicht einfach sagen, es sei nur eine kleine Verletzung der bestehenden Regeln. Darum braucht es eine Anpassung, denn sonst sind Homeoffice oder eben Telearbeit nicht umzusetzen.

Ich komme zu den wichtigsten Fragen. In Artikel 8a geht es um das Recht auf Nichterreichbarkeit. Die Mehrheit Ihrer Kommission findet es richtig, niederzuschreiben, dass man während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen nicht erreichbar sein muss. Das wäre früher nie ein Problem gewesen, man war einfach unterwegs. Heute trägt man seine Geräte mit sich, insbesondere das Handy. Wir müssen uns der modernen Arbeits- und Kommunikationswelt anpassen.

Die Minderheit II (Dobler) und die Minderheit III (Burgherr) wollen diese Integration ins Gesetz streichen. Herr Burgherr hat seinen Antrag inzwischen zugunsten des Antrags Dobler zurückgezogen.

Die Minderheit I (Roth David) will zusätzlich die Pausen während der Arbeit aufnehmen und technische Massnahmen beschliessen. Das erachtet Ihre Kommission als zu kompliziert. Wir sind der Meinung, dass man das Recht auf Nichterreichbarkeit gewähren, aber keine zusätzlichen Massnahmen integrieren sollte.

Bei Artikel 28a, "Geltungsbereich", geht es um den Grad der Flexibilität der Arbeitsgestaltung und um mögliche Vereinbarungen. In Buchstabe a wird geregelt, dass ein namhafter Teil der Arbeitszeit frei gestaltet werden kann. Namhaft meint mindestens 25 Prozent. Die Minderheit I (Amoos) will von "mehrheitlich" sprechen, das heisst mindestens 50 Prozent. In Buchstabe b geht es um die Art der Vereinbarung. Die Mehrheit sagt: Man muss Telearbeit vereinbaren. Die Minderheit I (Amoos) verlangt mit einem neuen Buchstaben c, dass man diese Vereinbarung schriftlich trifft. Das[NB]wäre[NB]eine[NB]Abkehr[NB]von[NB]der heutigen Situation, denn bereits heute können Arbeitsverträge auch mündlich vereinbart werden.

Bei Artikel 28d geht es um die Frage, ob die tägliche Ruhezeit reduziert werden soll, und zwar von heute 11 Stunden auf zukünftig 9 Stunden. Die Mehrheit Ihrer Kommission begrüsst diese Reduktion. Sie haben heute mehrmals das Beispiel der E-Mails gehört, die man noch beantwortet. Das sind typischerweise solche Fälle, ebenso wie die Tatsache, dass man die Kinder ins Bett bringt, dann noch arbeitet und morgens wieder arbeitet, bevor die Kinder aufstehen. Die Minderheit Roth David will, dass man Artikel 28d streicht und keine Anpassung der Ruhezeit vornimmt.

Bei Artikel 28e geht es um die Sonntagsarbeit und die Bewilligungsverfahren. Hier sieht die Mehrheit Ihrer Kommission vor, dass man an sechs Sonntagen während fünf Stunden ohne Bewilligung arbeiten darf, hierfür aber ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu gewähren ist. Wir sind hier im Bereich von Artikel 19 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes, welcher besagt, dass man auch als normaler Arbeiter an bis zu sechs Sonntagen vorübergehend Sonntagsarbeit leisten darf und dass hierfür ein Zuschlag von 50 Prozent zu gewähren ist. Wer nach dem übrigen Arbeitsgesetz über sechs Sonntage arbeitet, erhält zwar keinen Zuschlag, ihm muss aber zusätzliche Ruhezeit gewährt werden. Die Kommissionsmehrheit bewegt sich also innerhalb der bestehenden gesetzlichen Regelung. Die Minderheit I (Dobler) will höchstens neun Sonntage und keine Entschädigung. Damit würden wir die bisherigen Rahmenbedingungen verlassen. Die Minderheit II (Amoos) will überhaupt keine Sonntagsarbeit. Damit würden wir die Flexibilität stark einschränken.

Bei Artikel 28ebis kann ich es kurz machen. Die Minderheit Amoos will, dass man ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit keine Telearbeit leisten darf. Das ist ein Nachtarbeitsverbot, die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt das ab.

Zu guter Letzt geht es noch um die Frage - und damit bin ich wieder beim Zivilgesetzbuch respektive beim Obligationenrecht -, ob man Telearbeit ebenfalls als Bestandteil des OR regeln muss. Hierzu wird sich mein Kollege Feller äussern. Er ist dort weniger befangen als der Sprechende, der hierzu einen Minderheitsantrag eingereicht hat.