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Rossi Viktor · 2025-09-24

Rossi Viktor · Bern · 2025-09-24

Wortprotokoll

Die Motion 25.3566 der SVP-Fraktion verlangt vom Bundesrat, dass er Dokumente publiziert, die im Zusammenhang mit einem Beschluss des Bundesrates über die Bilateralen II stehen. Konkret verlangt die Motion die Publikation folgender zwei Dokumente: des Antrages des EDA und des EVD, heute WBF, an den Bundesrat vom 3.[NB]Juni 2004 und des Entwurfes des Mitberichtes des EJPD zu ebendiesem Antrag.

Diese beiden Dokumente sind nicht, wie es die Motion vermuten lässt, Anhänge eines EJPD-Antrages. Es handelt sich vielmehr um einen Bundesratsantrag des EDA und EVD und einen Mitbericht des EJPD und damit um Dokumente im Zusammenhang mit dem Mitberichtsverfahren des Bundesrates. Der Umstand, dass es sich um Dokumente des gesetzlich besonders geschützten Mitberichtsverfahrens handelt, ist der Grund für die Ablehnung der Motion durch den Bundesrat. Ich werde dies genauer begründen und Ihnen unter anderem aufzeigen, weshalb eine Annahme dieser Motion weitreichende staatspolitische Konsequenzen haben könnte.

Wie Sie wissen, ist der gesetzlich vorgesehene Prozess der Willensbildung des Bundesrates in mehrere Etappen unterteilt. In der ersten Etappe, im sogenannten Ämterkonsultationsverfahren, lädt das federführende Departement bzw. Amt die mit interessierten Verwaltungseinheiten zur Stellungnahme zu einem geplanten Bundesratsantrag ein. Differenzen werden so weit wie möglich in diesem Verfahren bereinigt, und das federführende Departement erstattet in seinem Antrag an den Bundesrat darüber Bericht. Die Dokumente dieses Ämterkonsultationsverfahrens als Teil des Willensbildungsprozesses des Bundesrates sind grundsätzlich öffentlich zugänglich, aber erst nachdem der Bundesrat über das Geschäft entschieden hat. Nach Abschluss dieses Verfahrens findet das sogenannte Mitberichtsverfahren statt. Dieses wird gestartet, indem die Departementsvorsteherin einen Antrag ihres Departements an den Bundesrat unterzeichnet und den anderen Departementen sowie der Bundeskanzlei zur Stellungnahme unterbreitet. Diese können dazu sogenannte Mitberichte einreichen, auf die in der Regel wieder schriftlich geantwortet werden kann.

Nach Abschluss dieses schriftlichen Teiles des Meinungsbildungsprozesses finden die mündlichen Beratungen des Bundesrates im Rahmen der Bundesratssitzung statt. Sie enden mit einem formellen Beschluss, dem Bundesratsbeschluss.

Dieser bundesrätliche Meinungs- und Entscheidungsfindungsprozess, bestehend aus dem schriftlichen Mitberichtsverfahren vor der Bundesratssitzung und der mündlichen Bundesratssitzung, ist nicht öffentlich. So hält Artikel 21 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) in aller Klarheit und unmissverständlich fest: "Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 15 [RVOG] sind nicht öffentlich." Hingegen muss der Bundesrat das Resultat dieses Prozesses grundsätzlich publizieren. Das heisst, der Bundesrat ist gesetzlich zu einer aktiven Information der Öffentlichkeit verpflichtet. Er kommt dieser Verpflichtung nach, indem er etwa Medienmitteilungen veröffentlicht oder indem seine Mitglieder an Medienkonferenzen teilnehmen. Hat der Bundesrat beschlossen, so werden zudem in vielen Fällen weitere Informationen zum Inhalt des Beschlusses veröffentlicht, wie etwa Vernehmlassungsberichte, Erlassentwürfe mit Botschaften oder Verordnungstexte.

Mit dem Entscheidverfahren gemäss dem soeben geschilderten Mitberichtsverfahren wird das in Artikel 177 der Bundesverfassung verankerte Kollegialprinzip konkret umgesetzt. Nur die Geheimhaltung des bundesrätlichen Meinungs- und Entscheidungsfindungsprozesses ermöglicht die vom Verfassunggeber vorgesehene offene Diskussion innerhalb des Bundesrates. Oder anders gesagt: Ein gemeinsamer Konsens kann nur dann gefunden und geschlossen nach aussen getragen werden, wenn der Bundesrat in seinem innersten Kern offen und vertraulich beraten kann. Ohne diese Vertraulichkeit würde das verfassungsrechtlich verankerte Kollegialprinzip ausgehöhlt.

Die Motion der SVP-Fraktion führt aus, bestimmte Dokumente im Zusammenhang mit der Beschlussfassung seien bereits freigegeben worden. Dies ist in dieser Form nicht korrekt. Warum? Die in der Motion erwähnten Dokumente wurden nicht als solche in das Mitberichtsverfahren gegeben. Namentlich der erwähnte Bericht der Arbeitsgruppe "Genehmigungsverfahren für die Bilateralen II" zirkulierte damals innerhalb der Verwaltung bereits vor dem Mitberichtsverfahren breit.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich das Bundesamt für Justiz (BJ) - es war das BJ, das diesen Bericht publizierte, nicht der Bundesrat - mit der Publikation des Berichtes [PAGE 1780] im Rahmen des rechtlichen Ermessens bewegte, um soweit möglich Transparenz in der öffentlichen Diskussion zu schaffen.

Die verlangte Publikation von Mitberichtsunterlagen vor Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist, würde diese Motion angenommen, widerspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben, sondern könnte eine Präzedenzwirkung haben, welche sich folgenreich für die Vertraulichkeit der Beratungen des Bundesrates und damit auch für das verfassungsmässig gewährleistete Kollegialprinzip erweisen könnte. Das Kollegialprinzip gilt in der Schweizer Bundesverfassung als besonders schützenswert, weil es Einheit, Stabilität und Integrität der Regierung sicherstellt. Die Kontinuität der Institution Bundesrat - unabhängig von Personen - wird so bewahrt, was für die dauerhafte Funktionsfähigkeit und Glaubwürdigkeit unseres Staates entscheidend ist.

Ich bitte Sie daher im Namen des Bundesrates, die Motion abzulehnen.