Dittli Josef · Ständerat · 2025-09-24
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-24
Wortprotokoll
Mit diesem kurzen Absatz 1 bei Artikel 8 werden gleich zwei Massnahmen realisiert: erstens die Massnahme 2, mit der der Faktor 1,5 auch für Unteroffiziere und Offiziere gelten soll, und zweitens die Massnahme 1, die Mindestanzahl von 150 Diensttagen. Davon betroffen wären, nebst Artikel 8 Absatz 1, auch Artikel 83f Absatz 1 für die Massnahme 2 und Artikel 11 Absatz 2ter für die Massnahme[NB]1.
Zur Mindestanzahl von 150 Diensttagen: Diese ist erforderlich, damit eine Wirkung bereits ab dem ersten WK erzielt wird. Durch diese Massnahme soll erreicht werden, dass die Abgänge ausgebildeter Armeeangehöriger aus den Formationen substanziell reduziert werden. Wer nach der RS in den Zivildienst wechselt, hat dort eine Mindestanzahl von 150 Diensttagen zu leisten. Die Anzahl von 150 Diensttagen ermöglicht einen Effekt bereits ab dem ersten WK. Viele Armeeangehörige, nämlich rund 75 Prozent, wechseln jeweils vor oder unmittelbar nach dem ersten WK zum Zivildienst. Die mit der Massnahme 1 vorgesehene Belastung durch die insgesamt zu leistenden Diensttage in der Armee und[NB]anschliessend im Zivildienst steigt in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Wechsels in den Zivildienst an. Der einzelne Dienstpflichtige wird mit fortschreitender Leistung der Militärdienstpflicht seine Beweggründe und seinen Entscheid zum [PAGE 1022] Wechsel umso sorgfältiger erwägen, auch vor dem Hintergrund von dessen Auswirkungen auf sein privates und berufliches Umfeld. Es ist dann nicht mehr sehr attraktiv, zum Beispiel im letzten WK noch in den Zivildienst zu wechseln. Dies gilt insbesondere für Armeeangehörige, die die Zahl der nach der Militärgesetzgebung insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst als Durchdiener erreicht haben und nach geltendem Recht durch den Wechsel in den Zivildienst keinen einzigen Zivildiensttag leisten müssen. Mit Blick auf das angestrebte Ziel, nämlich eine substanzielle Reduktion der Abgänge ausgebildeter Armeeangehöriger, erweist sich diese Massnahme als geeignet, erforderlich und zumutbar.
Zum Faktor 1,5 auch für Unteroffiziere und Offiziere: Bei dieser Massnahme steht der Zweck, Abgänge von qualifizierten Armeeangehörigen zu reduzieren, im Vordergrund. Diese Massnahme soll die Abgänge von Kadern sowie von Fachspezialistinnen und -spezialisten aus der Armee zum Zivildienst reduzieren. Bei der Massnahme 2 geht es darum, den Faktor aus dem Gesetz herauszustreichen, der die Unteroffiziere und Offiziere der Armee privilegiert. Der Bundesrat hält das Phänomen zu Recht für problematisch. Es gibt eine hohe Zahl von Unteroffizieren und Offizieren, die in den Zivildienst wechseln. Deshalb soll für sie der gleiche Faktor gelten wie für Soldaten, nämlich 1,5. Heute sind sie mit dem Faktor 1,1 privilegiert. Die beantragte Änderung soll die bisherige Regelung ersetzen, wonach bei Unteroffizieren und Offizieren die höhere Zahl bereits geleisteter und noch zu leistender Diensttage berücksichtigt wird. Es wird eine Neuregelung zugunsten des Bedarfes der Armee vorgeschlagen, aus dem erbrachten Ausbildungsaufwand einen tatsächlichen Mehrwert im Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls im Einsatz zu erzielen. Die geltende Differenzierung beim Faktor zugunsten der Kader hat sich vor dem Hintergrund des Verlustes der Armee an Dienstleistenden in Funktionen mit[NB]erhöhten[NB]Anforderungen nicht bewährt und kann nur durch ein entsprechend gewichtigeres Eingriffsmittel korrigiert werden.
Ich bitte Sie, bei Artikel 8 Absatz 1 mit der Mehrheit der Kommission zu stimmen und somit die beiden Massnahmen zu realisieren. Hierzu gibt es eine Minderheit Roth Franziska.