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Meyer Mattea · Nationalrat · 2025-09-24

Meyer Mattea · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-09-24

Wortprotokoll

Es gibt vermutlich nichts Schlimmeres oder ich kann mir nichts Schlimmeres vorstellen, als zuerst den Partner zu verlieren und dann auch noch das Kind. Sich in einer solchen Situation wieder zurechtzufinden, braucht Zeit. Kommen dann finanzielle Sorgen hinzu, hilft das sicher nicht, um trauern zu können, Abschied nehmen zu können und sich irgendwie wieder im Leben zurechtzufinden und einen Weg zu finden, der weitergehen kann.

Der Entwurf des Bundesrates sieht in solchen Fällen, die ja zum Glück extrem selten sind, vor, dass die Rentenzahlung, die durch das Kind bedingt oder begründet ist, noch 6 Monate ausgerichtet wird. Das ist zu wenig. Ich beantrage Ihnen mit meiner Minderheit deshalb, den Rentenanspruch in Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe d auf 24 Monate zu verlängern. Für die AHV-Finanzen macht das keinen Unterschied. Die Verwaltung konnte uns nicht einmal sagen, wie teuer das werden würde. Für die Betroffenen hingegen macht es einen Unterschied, ob sie sich in einem solch schrecklichen Moment von der Gesellschaft getragen fühlen oder ob sie sich alleingelassen fühlen. Ich bitte Sie hier wirklich, etwas mehr Herz, etwas mehr Grosszügigkeit gegenüber diesen Personen walten zu lassen, die Furchtbares erlitten haben.

Ich komme zu meiner zweiten Minderheit. Ich beantrage Ihnen, dass bei hinterlassenen Eltern über 55 Jahre, die Kinder haben, die bereits 25 Jahre oder älter sind, die Rente bis zum Bezug der Altersrente weiterbezahlt wird. Wir alle wissen, wie schwierig es ist, mit 55 Jahren noch eine Stelle zu finden oder auch das Pensum aufzustocken. Wie bereits vorgängig gesagt, die Hinterlassenenrente ist auch als langfristiger Ausgleich für diejenigen gedacht, die Betreuungsarbeit leisten und deshalb Erwerbsausfälle, Erwerbslücken und Einbussen haben, die langfristig wirksam sind. Auch wenn die Kinder schon erwachsen sind, sieht die Lebensrealität von ganz vielen Frauen einfach nun mal so aus, dass sie sehr viel Betreuungsarbeit leisten, Lohneinbussen in Kauf nehmen und sie nicht einfach so auf ein Einkommen kommen, das zum Überleben reicht, wenn sie verwitwen.

Meine dritte Minderheit betrifft kinderlose verwitwete Personen. Heute haben diese Anspruch auf eine Rente, wenn sie mindestens 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Geht es nach der Vorlage der vorberatenden Kommission, haben solche Personen keinen einzigen Tag Anspruch auf Rentenleistungen - keinen einzigen! -, egal, ob jemand über Monate hinweg einen kranken Angehörigen in den Tod begleitet und gepflegt hat, egal, ob jemand zu einem tiefen Pensum arbeitet und nicht einfach so plötzlich auf 100 Prozent aufstocken kann. Die Ehe ist in solchen Fällen nicht mehr das, was sie ursprünglich war oder auch war, nämlich eine soziale Absicherung, die gegenseitig wirkt. Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zu folgen, dass verwitwete kinderlose Paare, die mindestens 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren, wenigstens eine Übergangsfrist von zwei Jahren haben, um hier eine minimale Absicherung zu erhalten.

Ich komme zu meiner vierten und letzten Minderheit im Bereich der Übergangsbestimmungen. Frauen, die bei Inkrafttreten der Reform das 50.[NB]Altersjahr vollendet haben, sollen Anspruch auf eine Witwenrente nach bisherigem Recht haben. Sie und ihr verstorbener Ehepartner konnten bei der Lebensgestaltung davon ausgehen, dass beim Verlust des Ehepartners eine Witwenrente bis zum Rentenalter ausgerichtet wird. Wenn das von heute auf morgen nicht mehr gilt, haben diese Personen keine Zeit, ihr Leben so umzustellen, dass es für eine anständige Entschädigung reicht.

Ich danke Ihnen, wenn Sie diesen vier Minderheiten folgen und damit den Menschen und ihren Lebensrealitäten besser Rechnung getragen wird.