Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2025-09-24
Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-24
Wortprotokoll
Ich werde das Kommissionsergebnis in drei Teilen erläutern: Ablauf der Beratungen, Inhalt der ursprünglichen Motion sowie Ablauf der Beratung in der SGK-N und Antrag der Kommission.
Zum Ablauf der Beratungen: Die Motion 24.3372, "Öffentlich-rechtliche Pensionskassen dürfen nicht benachteiligt werden", wurde am 15.[NB]März 2024 von Ständerat Erich Ettlin eingereicht. Ziel der Motion ist es, öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zum Beispiel von Gemeinden oder Kantonen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsverbesserungen zu ermöglichen, auch wenn ihre Wertschwankungsreserven nicht vollständig geäufnet sind. Der Ständerat nahm die Motion am 13.[NB]Juni 2024 mit 35 zu 0 Stimmen einstimmig an. Der Nationalrat änderte die Motion daraufhin ab und nahm sie am 19.[NB]März 2025 mit 120 zu 72 Stimmen in geänderter Form an. Da die Motion in geänderter Form angenommen wurde, behandelte sie der Ständerat am 12.[NB]Juni dieses Jahres erneut; dabei hielt er ohne Gegenantrag an seinem früheren Beschluss fest, die Motion in ihrer ursprünglichen Form anzunehmen.
Gemäss Artikel 121 Absatz 4bis ParlG kann die vorberatende Kommission dem Nationalrat beantragen, die Motion in ihrer ursprünglichen Form anzunehmen oder sie abzulehnen. Eine erneute Änderung der Motion ist nicht zulässig. Am 28.[NB]August 2025 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates die Motion erneut beraten. Mit 14 zu 9 Stimmen beantragt Ihnen die SGK-N, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung abzulehnen; eine Minderheit spricht sich für die Annahme aus.
Der Bundesrat hatte ursprünglich beantragt, die Motion abzulehnen. Im Nationalrat sowie in der zweiten Runde im Ständerat beantragte der Bundesrat hingegen Annahme der Motion in ihrer ursprünglichen Form.
Zum Inhalt der Motion: Die Motion fordert eine Ergänzung von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Es soll ermöglicht werden, dass auch öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen - vorausgesetzt, sie erfüllen bestimmte Voraussetzungen - Leistungsverbesserungen wie zum Beispiel mehr Zins gewähren können. Bekanntlich dürfen Vorsorgeeinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven solche Verbesserungen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen gewähren. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind aber bereits heute Verbands- und Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. Diese Ausnahme soll neu eben auch für die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen gelten.
Zum Ablauf der Beratung in der SGK-N: Die Minderheit möchte die ursprüngliche Motion annehmen, da es berechtigt sei, zwischen öffentlich-rechtlichen und anderen Pensionskassen zu unterscheiden. Betriebseigene Kassen sind ja bereits heute von der Regelung ausgenommen, weil ihr Versichertenkreis automatisch begrenzt ist. Öffentlich-rechtliche Kassen haben ebenfalls einen eingeschränkten Versichertenkreis, und betriebseigene Vorsorgeeinrichtungen haben häufig feste Leistungsziele. Da die von der SGK-N vorgesehene umfassendere Version nicht beraten werden kann, soll den öffentlich-rechtlichen Pensionskassen der Handlungsspielraum nun nicht verwehrt werden. Die Mehrheit der[NB]Kommission[NB]will[NB]den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen keine Leistungsverbesserungen ermöglichen, vor allem, da bei ihren Pensionskassen die Steuerzahlenden als letzte Instanz zur Kasse gebeten werden könnten, notabene für höhere Leistungen, die aufgrund der Änderung möglich würden.
Deshalb beantragt Ihnen Ihre Kommission mit 14 zu 9 Stimmen, die Motion in ihrer ursprünglichen Form abzulehnen.