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preparatory:AB 365149

Barandun Nicole · Nationalrat · Zürich · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-12-02

Wortprotokoll

Verdankenswerterweise hat Herr Bundesrat Parmelin mehrfach und ausführlich zu den Änderungen Stellung genommen und deren Auswirkungen aufgezeigt. Daher kann ich darauf verzichten, hierzu nochmals detailliert Stellung zu nehmen. Ich werde nun auf die Abstimmungsergebnisse in der Kommission eingehen und einige Präzisierungen machen.

Tatsächlich nahm die Revision des KMG in unserer Sicherheitspolitischen Kommission ihren Anfang mit der Frage, ob die Schweiz die Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in bestimmten Fällen nachträglich aufheben sollte. Es ging also um bereits vergangene Fälle, gewissermassen um eine rückwirkende Regelung. In den knapp drei Jahren der Beratungen hat sich die geopolitische Lage weiter verschlechtert. Heute sind wir so weit, die Zukunft zu regeln, weil wir wissen, dass sich die Lage nicht so schnell ändern wird. Für die Vergangenheit kommen wir, ehrlich gesagt, ohnehin etwas zu spät.

Sowohl in der Detailberatung in der Kommission als auch heute standen bzw. stehen drei Elemente im Zentrum: Artikel 18 zur Wiederausfuhr, Artikel 22a zu den Bewilligungskriterien und Artikel 22b zur Abweichungskompetenz des Bundesrates. Die Kommissionsmehrheit hat für alle drei Bestimmungen klare Mehrheitsanträge verabschiedet. Zahlreiche Anträge - namentlich die jetzigen Minderheitsanträge Molina, Flach, I (Molina) und II (Chollet), die Sie der Fahne entnehmen können - wurden klar abgelehnt.

Zu Artikel 18, "Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen": Die vorgesehene Erleichterung - sprich: keine Nichtwiederausfuhr-Erklärung als Regel, aber Ausnahmen, wo der Bundesrat Gründe zur Intervention hat - muss im [PAGE 1979] Zusammenhang mit den Exportregelungen in Artikel 22a, "Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte", betrachtet werden. Die erste Frage, die wir uns stellen müssen, ist, an wen wir liefern. Wenn wir schliesslich an Staaten liefern, die ähnliche Exportregimes wie wir haben, und wenn wir nur in ganz seltenen Ausnahmefällen an Staaten liefern, die Kriterien wie die Achtung der Menschenrechte oder den Nichteinsatz des Kriegsmaterials gegen die Zivilbevölkerung nicht erfüllen, dann können wir die Nichtwiederausfuhr-Erklärung, die für unsere Rüstungsindustrie immer ein Knebel war, aufheben. Damit schaffen wir für die Zukunft eine Lösung, die es ermöglicht, flexibel auf geopolitische Veränderungen zu reagieren.

Kommen wir nun im Einzelnen zu den verschiedenen Anträgen:

Artikel 18, Minderheit Molina: Der Antrag stellt einen Versuch der Minderheit dar, die Nichtwiederausfuhr-Erklärung für alle Endempfänger beizubehalten und zugleich auf private Unternehmen auszudehnen. In der Kommission unterlag er mit 16 zu 9 Stimmen.

Artikel 18 Absatz 1bis, Minderheit Flach: Der Antrag fordert eine bewilligungsfreie Weitergabe ausschliesslich zwischen Anhang-2-Staaten. In der Kommission scheiterte er mit 16 zu 1 Stimmen bei 8 Enthaltungen. Die Mehrheit wies darauf hin, dass eine Weitergabe ausschliesslich zwischen Anhang-2-Staaten beispielsweise den Transfer eines Anhang-2-Staates an die baltischen Staaten ausschliessen würde. Dies stiess bei der Mehrheit auf Ablehnung.

Artikel 18 Absatz 3: Die Minderheit I (Molina) wurde der Minderheit II (Chollet) gegenübergestellt. Es geht hier um eine sehr enge, an UNO-Vorgaben gebundene Ausnahmeregelung für Weitergaben im Falle eines als Angriffskrieg qualifizierten Konfliktes bzw. - im Falle der Minderheit II (Chollet) - um dieselbe Ausnahmeregelung, allerdings erst nach Ablauf von zehn Jahren. Die Minderheit I (Molina) setzte sich mit 8 zu 4 Stimmen bei 13 Enthaltungen durch. Am Ende obsiegte jedoch der Antrag der Mehrheit gegen den Antrag[NB]I (Molina) mit 16 zu 9 Stimmen. Konkret bedeutet dies: Die Schweiz verzichtet darauf, standardmässig bei jeder Ausfuhr von Kriegsmaterial eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung einzuholen.

In Artikel 22a Absatz 2bis Buchstaben a bis d sieht das geltende Recht vier zwingende Ausschlussgründe für Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial vor: Verwicklung in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt; schwerwiegende und systematische Menschenrechtsverletzungen; hohes Risiko des Einsatzes des auszuführenden Kriegsmaterials gegen die Zivilbevölkerung; hohes Umgehungsrisiko.

Lassen Sie mich kurz ein paar Worte zu Buchstabe a, der Verwicklung des Bestimmungslandes in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt, sagen. Heute wurde verschiedentlich argumentiert, wir würden, wenn wir jetzt dieses Kriterium des bewaffneten Konfliktes aufheben, im Kriegsfall liefern, was dem Neutralitätsrecht widerspreche. Das stimmt eben nicht. Uns wurde in der Kommission vom EDA detailliert dargelegt, was die verschiedenen Perzeptionen sind, was im Sinne des Neutralitätsrechtes ein Krieg ist, was ein bewaffneter Konflikt ist und wo die Grenzen[NB]liegen.[NB]Ich[NB]kann[NB]Ihnen sagen: Wir haben uns auch hier überzeugen lassen, dass wir das Neutralitätsrecht nicht verletzen.

Es geht hier um die sogenannte Nato-Klausel. Es soll eben noch möglich sein, in einem niederschwelligen hybriden Konflikt zu handeln. Ich glaube, ich muss hierzu nichts mehr anfügen. Herr Bundesrat Parmelin hat praktisch alle Fragen zu jedem Staat, an den wir liefern können, beantwortet. Ich kann dazu noch eine Anmerkung machen. Im Anhang 2 ist zum Beispiel die Türkei, die erwähnt wurde, nicht enthalten. Es sind nicht Nato-Staaten oder primär befreundete Staaten in diesem Anhang 2, sondern Staaten, die ein ähnlich striktes Exportregime kennen wie wir. Deshalb wird der Bundesrat diese Liste auch nicht einfach abändern. Dazu müsste sich ein Staat erst zu denselben strikten Exportkontrollen verpflichten.

Die Minderheit Molina, welche hier das geltende Recht gegen die Abweichungskompetenz behalten möchte, unterlag in der Kommission mit 16 zu 9 Stimmen, und mit demselben Stimmenverhältnis beantragt Ihnen die Kommission, diese Vorlage auch in der Gesamtabstimmung anzunehmen. Aus Sicht der Mehrheit der Kommission stärken wir damit unsere Verteidigungsfähigkeit und unsere industrielle Basis, ohne die Grundprinzipien der Neutralität und der humanitären Tradition der Schweiz zu entsorgen.

Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit Ihrer Sicherheitspolitischen Kommission, diesem Antrag zu folgen.

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