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Rösti Albert · Bundesrat · 2025-12-03

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-12-03

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Freymond, ich kann nochmals wiederholen, dass man Einzelwölfe gemäss Artikel 9b der Jagdverordnung das ganze Jahr über entfernen kann, Wölfe aus einem Rudel hingegen gemäss den Artikeln 4b und 4c der Jagdverordnung nur vom 1.[NB]Juni bis zum 31.[NB]Januar, weil in der Zeit dazwischen die Reproduktionsperiode ist.

Eines ist mir sehr wichtig, und ich betone das immer wieder: Problematische Wölfe, d.[NB]h. Wölfe, die eine Gefahr darstellen, können das ganze Jahr über entfernt werden. Im vorliegenden Fall war es tatsächlich, glaube ich, ein Wolf aus einem Rudel. Man konnte ihn erst ab dem 1.[NB]Juni entfernen. Offenbar hat man zuerst den falschen Wolf entfernt, dann ein[NB]ganzes[NB]Rudel[NB]zur Entfernung bewilligt. Das ist mittlerweile erfolgt.

Nochmals als Antwort: Wichtig ist, dass man heute handeln kann, wenn ein Wolf eine nachweisliche Gefahr darstellt. Ich erwarte von den Kantonen, dass dies auch erfolgt.