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Wicki Hans · Ständerat · 2025-12-04

Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2025-12-04

Wortprotokoll

Wir kommen nun zur dritten und hoffentlich auch letzten Detailberatung des Kartellgesetzes in unserem Rat. Es verbleiben noch zwei Differenzen.

Artikel 5 Absatz 1bis: Diese Anpassung ist ein Kernstück der vorliegenden Revision. Letztendlich geht es um die Frage der Umsetzung der Motion Français 18.4282, "Die Kartellgesetzrevision muss sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien berücksichtigen, um die Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede zu beurteilen". Mit Blick auf die Beratung in[NB]den[NB]beiden[NB]Räten[NB]während der letzten Sessionen ist zu beachten, dass der Entwurf des Bundesrates und der nun vorliegende Beschluss des Nationalrates nicht identisch sind. Im Rahmen der Umsetzung der Motion Français hatte der Bundesrat eine Formulierung gewählt, nach welcher für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen seien. Diese Fassung wurde von uns als Erstrat verworfen; auch der Nationalrat folgte dieser nicht. Allerdings gab es im Rahmen unserer ersten Debatte den Gedanken einer vollständigen Erheblichkeitsprüfung, die anschliessend vom Nationalrat aufgenommen wurde. Diese Fassung sieht vor, dass die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung anhand qualitativer Elemente in Form von Erfahrungswerten sowie bei den quantitativen Elementen in Form der konkreten Umstände auf dem relevanten Markt geprüft wird.

Aus Sicht der Mehrheit Ihrer Kommission kann dem Beschluss des Nationalrates im Sinne der Kompromissfindung gefolgt werden, umso mehr, als dieser damit die Weko-Praxis nach der Gaba-Rechtsprechung korrigiert, wonach Abreden nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Kartellgesetzes, also harte horizontale und vertikale Abreden, grundsätzlich erheblich seien. Genau diese Per-se-Erheblichkeit hatte die Motion Français kritisiert. Sie forderte, die darauf basierende Weko-Praxis zu korrigieren. Konkret sollen wichtige quantitative Elemente wie die tatsächliche Tragweite der Zusammenarbeit, ihre Verbindlichkeit oder ihre zeitliche Tragweite berücksichtigt werden. Diese Motion war in der vergangenen Legislatur von beiden Räten angenommen worden, in unserem Rat sogar sehr deutlich mit 34 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Aus Sicht des Nationalrates und aus Sicht der Mehrheit unserer Kommission wird mit dem nationalrätlichen Beschluss das Anliegen dieser Motion nun umgesetzt. Dies ist hingegen bei den Minderheitsanträgen nicht oder nur bedingt der Fall. Die Minderheit II (Sommaruga Carlo) beantragt, am ursprünglichen Beschluss unseres Rates festzuhalten, also eine Anpassung generell abzulehnen. Damit würden die bisherige Gesetzgebung und somit auch die Grundlage für den Gaba-Entscheid und die darauf gestützte Weko-Praxis weiterhin gelten. Der Antrag der Minderheit I (Germann) wiederum sieht zwar eine Ergänzung bei der nationalrätlichen Fassung vor. Inhaltlich würde sich diese aber nahe an der jetzigen Weko-Praxis bewegen, denn bei Abreden gemäss den Absätzen 3 und 4, also bei harten Abreden, würde bei dieser Formulierung die Erheblichkeit vermutet. Faktisch stellt dies also eine Beweislastumkehr dar.

Aus Sicht der Bundesverwaltung würde sich beim Antrag der Minderheit I im Zivilverfahren gegenüber der heutigen Situation entsprechend wenig ändern. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hingegen wäre die Situation für die beschuldigten Unternehmen zwar etwas besser als heute, da [PAGE 1185] die Weko wohl aufzeigen müsste, ob die Vermutung erfüllt ist oder nicht; allerdings bewegt man sich dann immer noch verhältnismässig nahe an der heutigen Praxis nach dem Gaba-Entscheid. Entsprechend ist es naheliegend, dass auch der Antrag der Minderheit I vom Willen des Nationalrates faktisch ebenso weit weg ist wie Festhalten gemäss Minderheit[NB]II. Deshalb ist es sehr fraglich, ob er als Kompromiss wahrgenommen würde. Wir würden sogar noch eine zusätzliche Differenz schaffen, und es wäre zu bedauern, wenn die Revision letztlich nur noch an diesem Punkt scheitern sollte, umso mehr, als es unser Rat war, der mit der deutlichen Annahme der Motion Français die Stossrichtung für Artikel 5 klar vorgab. Mit dem Beschluss des Nationalrates wird diese nun umgesetzt, indem die konkrete Wirkung einer Absprache auf dem Markt geprüft werden soll. Dies entspricht auch der ökonomischen Realität.

Unsere Kommission empfiehlt Ihnen deshalb mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen und diese Differenz nun zu bereinigen.