Fischer Ulrich · Nationalrat · 2003-09-24
Fischer Ulrich · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-24
Wortprotokoll
Mein Antrag betrifft eine Regelung im 21. Jahrhundert. Das Beschwerderecht war ja in dieser Bürgerrechtsgesetzgebung das zentrale Diskussionsthema und ist auch die Hauptdifferenz geblieben. Mitten in diese Gesetzgebung platzte das Bundesgericht mit einem Entscheid. Dessen Interpretation ist nach wie vor völlig unklar; es herrscht Verwirrung, auch bei den Sachverständigen. Besteht nun ein solches Beschwerderecht bereits von Verfassung wegen? Ist es sinnvoll, trotzdem ein solches Recht in die Bürgerrechtsgesetzgebung aufzunehmen? Und was bedeutet der ausdrückliche Verzicht auf eine solche Gesetzesbestimmung, wie dies der Ständerat beschlossen hat? Es stellen sich Fragen über Fragen.
Der Ständerat hat das Beschwerderecht mit grosser Mehrheit gestrichen. Wenn wir im Nationalrat daran festhalten, könnte das das Scheitern der ganzen Vorlage bedeuten. Wenn wir vom Nationalrat her aber auf den Entscheid des Ständerates einschwenken, so herrscht trotzdem keine Klarheit darüber, was der Gesetzgeber effektiv will. Es ist deshalb sinnvoll, eine Differenz zu belassen, damit wir diese Frage nochmals sauber evaluieren können, auch im Zusammenhang mit der Gesetzgebung über das Bundesgericht und mit dem Bundesgerichtsentscheid.
Zum Materiellen: Ich habe einen Antrag übernommen, welchen Eugen David bereits im Ständerat eingebracht hat. Herr David hat dort den Versuch unternommen, das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip unter einen Hut zu bringen. Es ist ja unbestritten, dass jede Person in unserem Land Anspruch auf ein korrektes Verfahren hat. Herr David wollte deshalb ein faires und rechtsstaatlich ordnungsgemässes Verfahren einführen, welches nicht diskriminierend und nicht willkürlich ist.
Dagegen - hier war man sich in der bisherigen Beratung einig - besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Die Verleihung des Bürgerrechtes ist nach wie vor ein politischer und kein Verwaltungsentscheid. Er wird deshalb in einem demokratischen Verfahren gefällt, sei es in der Gemeindeversammlung oder an der Urne. Wenn das Verfahren, welches im Gesetz vorgesehen ist, eingehalten wird, wird auch dem Rechtsstaatsprinzip nachgelebt.
Nun ist es denkbar, dass man die Erteilung des Bürgerrechtes zu einem reinen Verwaltungsakt umgestalten will, mit anderen Worten: Wenn alle Bedingungen für eine Einbürgerung erfüllt sind, dann besteht ein Rechtsanspruch. Wenn man das will, so soll man das aber im Gesetz so sagen, und damit könnte dann ein Überprüfungsrecht statuiert werden, welches eine umfassende Kognition enthält. Der heutigen Situation werden wir aber gerecht, wenn man die Überprüfungsbefugnis der Gerichte auf ein korrektes Verfahren beschränkt. Deshalb stelle ich meinen Antrag.
Falls Sie dem Antrag zustimmen, ermöglicht es diese Differenz, die Problematik nochmals im Lichte des bundesgerichtlichen Entscheides gründlich zu prüfen. Es ist wenig sinnvoll, einen Entscheid in dieser Frage übers Knie zu brechen, zumal wie gesagt auch das Bundesgerichtsgesetz in Revision ist und dort vom Ständerat schon entsprechende Weichen gestellt worden sind.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.