Wyssmann Rémy · Nationalrat · 2025-12-09
Wyssmann Rémy · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-12-09
Wortprotokoll
Wir werden den Minderheiten Gutjahr, Graber, Aeschi und Vietze folgen. Die Vertreter der Minderheiten haben ihre Anträge bereits separat begründet. Ich verweise auf diese Ausführungen.
Ich möchte noch kurz zur Minderheit Vietze sprechen, nämlich zur Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter in Artikel 16c Absatz 3 Einleitungssatz: Bereits seit dem 1.[NB]Juli 2021 kann der Bezug der Mutterschaftsentschädigung um maximal 56 zusätzliche Entschädigungstage verlängert werden, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilen muss. Der Handlungsbedarf war damals, als man diese Änderung einführte, seit längerer Zeit bekannt. Die damaligen[NB]Änderungen[NB]des[NB]EOG waren rückblickend gesehen notwendig, um gezielt eine bestehende Gesetzeslücke zu schliessen.
Aus unserer Sicht ist die hier nun geplante Ausdehnung der Ansprüche abzulehnen, weil kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Mütter sind bereits heute gesundheitlich und finanziell ausreichend geschützt. Die Erwerbsersatzordnung ist speziell für die Zeit unmittelbar nach der Geburt eines Kindes vorgesehen. Ziel ist es, den Eltern die ersten Wochen nach der Geburt zu erleichtern, unabhängig von den Herausforderungen und Ereignissen, die diese Zeit mit sich bringen kann. Die in der Vorlage vorgesehenen Bestimmungen erweitern nun den Geltungsbereich der EO, sodass sie eine umfassende Absicherung in verschiedenen Lebenssituationen bieten soll.
Die Änderungen von 2021, das war vor ungefähr vier Jahren, haben eine Rechtslücke geschlossen. Die aktuellen Forderungen sind hingegen ein Ausbau der Sozialversicherung samt daraus resultierenden Zusatzkosten. Die Sozialversicherung kann, muss und soll nicht alle Lebensschicksale abdecken, sondern für alle Mütter und Väter, unabhängig von ihren spezifischen Lebenssituationen, den Erwerbsersatz für die vorgesehenen 2 bis 14 Wochen absichern.
Ich spreche noch als Fraktionssprecher zur Minderheit Vietze zu Artikel 336c Absatz 1cbis des Obligationenrechts. Hier geht es um das Kündigungsverbot des Arbeitgebers zur Unzeit nach Ablauf der Probezeit. Die Kommissionsmehrheit will hier eine Erweiterung des Kündigungsschutzes auf 12 Wochen nach Ende des verlängerten Mutterschutzes. Das lehnen wir ebenfalls ab. Es gibt keinen vernünftigen Grund für eine solche Verlängerung. Zudem stellt die Verlängerung des Kündigungsschutzes einen weiteren unzumutbaren schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Deshalb unterstützen wir auch hier die Minderheit Vietze.
Lassen Sie mich noch etwas sagen: Das ursprünglich nur für Soldaten vorgesehene EOG wurde in den letzten Jahren zu einem unübersichtlichen Auffangnetz für alle möglichen Lebensbereiche ausgebaut. Exemplarisch sieht man dies bei Artikel 16. Dieser wurde zwischenzeitlich, beginnend bei Buchstabe a, bis zu Buchstabe x ausgebaut. Das [PAGE 2199] Alphabet hat aber nur 26 Buchstaben. Es stehen nur noch x bis z zur Verfügung. Was machen Sie, wenn wir bei z angekommen sind? Wollen wir dann mit dem griechischen Alphabet fortfahren? Eugen Huber, der Vater des ZGB - er war hier in diesem Saal aktiv tätig -, wollte einfache Gesetze, die jeder verstehen kann. Dieses Gesetz versteht nun wirklich niemand mehr. Ich bin Dozent für Sozialversicherungsrecht an der Fachhochschule. Ich kann Ihnen sagen: Meine erwachsenen Studentinnen und Studenten haben echt Mühe, diesem Gesetz zu folgen. Ich sage auch: Eugen Huber würde sich nicht nur im Grab umdrehen, wenn er dieses Gesetz lesen würde, er würde geradezu im Grab rotieren.
Ich kann Ihnen als Anwalt etwas mit Bestimmtheit sagen: Dieses Gesetz ist nicht mehr überblickbar und handhabbar und wird die Ausgleichskassen weiter an den Anschlag bringen. Der Schulungs-, Beratungs- und Koordinationsaufwand wird ins Unermessliche steigen. Auch die IT muss schon wieder angepasst werden. Die Wartezeiten liegen teilweise jetzt schon bei sechs Monaten. Ansprüche, auf die man mehr als sechs Monate warten muss, sind keine Ansprüche. Und noch etwas kann ich Ihnen auch sagen: Nur die Anwälte werden von diesem Gesetz profitieren. Ich sage Ihnen schon jetzt vielen Dank für den neuen Auftrag.