Jositsch Daniel · Ständerat · 2025-12-10
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-12-10
Wortprotokoll
Der Titel der Motion, "Schluss mit Rückwirkungsklauseln in Volksinitiativen", lässt erahnen, worum es geht. Der Motionär möchte eine Verfassungsänderung vorgelegt erhalten, die vorsieht, dass Volksinitiativen ihre Wirkung nicht bereits ab dem Datum ihrer Annahme durch Volk und Stände entfalten dürfen. Die Kommission hat mit 6 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen entschieden, diese Motion abzulehnen und Ihnen zu beantragen, das Gleiche zu tun.
Es ist klar: Ursache für diese Motion, und das sagt der Motionär auch in seiner Begründung, ist die Erbschaftssteuer-Initiative, über die wir kürzlich abgestimmt haben und die das Volk klar abgelehnt hat. Sie hätte ja eine Klausel vorgesehen, dass die Initiative ab Abstimmungstermin gewisse Wirkungen hätte entfalten sollen. Das gab zu Recht zu grossen Diskussionen Anlass, weil es eine sehr fragwürdige Tendenz ist, wenn eine Volksinitiative, die ja die Verfassung ändert, ab der Abstimmung gleich eine unmittelbare Wirkung haben soll.
Die Kommission teilt grundsätzlich die Ansicht, dass es fragwürdig ist, wenn Volksinitiativen entsprechende Klauseln enthalten. Sie lehnt die Motion trotzdem ab, und dies aus drei Gründen.
Der erste Punkt ist, dass es nicht ganz klar ist, worum es schlussendlich geht. Der Motionär spricht im Titel von Rückwirkung, meint aber vermutlich nicht Rückwirkung, sondern unmittelbare Umsetzung vom Moment des Volksentscheides an. Eine Rückwirkung hat eine Initiative insofern, als sie rein psychologisch eine solche entfaltet. Denn vor der Abstimmung ist für die Leute nicht klar, was vom Moment der Abstimmung an gilt. Bei dieser Erbschaftssteuer-Initiative gab es Leute, die sagten: Ich verlasse die Schweiz präventiv, denn wenn die Initiative angenommen wird, ist es zu spät. Andere sagten: Ich nehme gar keinen Wohnsitz in der Schweiz, weil ich nicht riskieren möchte, dass ich in der Schweiz wohne, wenn der Abstimmungstermin kommt. Insofern hat sie eine psychologische, aber nicht eine juristische Vorwirkung. Von dem her ist nicht ganz klar, worüber wir sprechen.
Der zweite Punkt ist, dass es relativ schwierig zu definieren ist, wann eine Klausel in einer Volksinitiative eine unmittelbare Wirkung haben würde. [PAGE 1292]
Der dritte und wahrscheinlich wesentlichste Punkt ist die quasi staatspolitische Überlegung, dass es schwierig nachvollziehbar wäre, der Stimmbevölkerung die Möglichkeit zu entziehen, über eine entsprechende unmittelbare Anwendung zu entscheiden.
Aus diesen Gründen ist die Staatspolitische Kommission der Meinung, es sei zwar - wenn ich das so sagen darf - fragwürdig, wenn Initiativen solche Klauseln zur unmittelbaren Umsetzung ab Abstimmungstermin beinhalten, aber es sei eine politische Entscheidung, dann im Rahmen der Volksabstimmung zu entscheiden, ob die Bevölkerung das haben oder nicht haben möchte. Sie zeigte ja eigentlich in überzeugender Art und Weise am vergangenen Abstimmungstag, dass sie sehr gut mit solchen Klauseln umgehen kann und solche dann eben ablehnt, wie sie es ja tat.
Das sind die Gründe für diesen relativ klaren Entscheid in der Kommission und den Antrag der Kommission, die Motion abzulehnen.