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Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2003-09-29

Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-29

Wortprotokoll

Meine Parlamentarische Initiative betrifft Verkaufsgeschäfte in Zentren des öffentlichen Verkehrs, also Läden in grossen Bahnhöfen. Sie will stossende Differenzen bezüglich Ladenöffnungszeiten und Anstellungsbedingungen des Verkaufspersonals beseitigen. Lange Zeit konnten die Läden in grossen Bahnhöfen länger offen halten als die Verkaufsgeschäfte ausserhalb. Inzwischen wurden die Ladenöffnungszeiten aber weitgehend liberalisiert.

Ein Bundesgerichtsentscheid vom März 2002 hat nun wieder eine Ungleichbehandlung geschaffen, die stossend ist und sowohl bei den SBB, den Ladenbetreibern wie beim Personal auf Unverständnis stösst. Für die Ladenöffnungszeiten sind in erster Linie die Kantone und Gemeinden zuständig. Eine Ausnahme bilden die Verkaufsgeschäfte in und an Bahnhöfen. Gemäss Artikel 39 des Eisenbahngesetzes können Bahnunternehmungen so genannte Bahnnebenbetriebe einrichten, wenn diese den Bedürfnissen der Kunden entsprechen. Die Zuständigkeiten für Öffnungszeiten von Ladengeschäften allgemein und von solchen in Bahnhöfen sind also unterschiedlich.

[PAGE 1556] Diese unterschiedliche Zuständigkeit führt nun zur stossenden Situation, dass Läden in Bahnhöfen nach kantonalem Recht zwar offen halten könnten, aber nach Bundesrecht am Sonntag kein Personal beschäftigen dürfen. Für bestimmte Betriebe sieht das Gesetz zwar Ausnahmen von diesem Verbot vor. Weil für die Definition dieser Ausnahmen zwei unterschiedliche Begriffe, nämlich "Betriebe für Reisende" und "Bedürfnisse der Reisenden", für ein und dieselbe Sache verwendet werden, hat sich das Bundesgericht bereits mehrmals mit dieser Sache befassen müssen. Da, wie gesagt, in den letzten Jahren viele Kantone ihre Ladenöffnungszeiten liberalisiert oder die entsprechenden Vorschriften ganz abgeschafft haben, ist der erwähnte Konflikt mit dem Arbeitsgesetz entstanden, was kein Mensch begreift.

In der Praxis führen diese Unklarheiten dazu, dass Tankstellenshops, die ein immer grösseres Sortiment anbieten, wie Pilze aus dem Boden schiessen. Die Kantone, die das Gesetz vollziehen sollten, stellen sich auf folgenden Standpunkt: Wenn die Ladenöffnungszeiten durch eine Volksabstimmung liberalisiert werden, wäre es lächerlich, aufgrund des Arbeitsgesetzes die Beschäftigung von Personal zu verbieten.

Was die Bedürfnisse der Reisenden sein sollen, haben bis jetzt also die Richter, nicht die Bahnkunden entschieden: Socken und Strümpfe ja, Hemden und Krawatten nein; Schuhsohlen reparieren ja, aber Schuhe verkaufen nein; Reisegepäck ja, Reisepullover nein; Weine und Spirituosen ja, aber nur sofern sie von Lebensmittelgeschäften verkauft werden, Weine und Spirituosen nein, sofern sie von einem Weingeschäft verkauft werden. Die Liste liesse sich beliebig fortsetzen.

Für das Verkaufspersonal in den Zentren des öffentlichen Verkehrs bedeutet die ständige Diskussion über die Zulässigkeit der Sonntagsarbeit eine enorme Verunsicherung. Wenn das Seco keine Ausnahmebewilligungen erteilte, so wären allein in den Bahnhöfen Zürich Hauptbahnhof und Stadelhofen über 100 Arbeitsplätze gefährdet. Das Problem ist aber in Bern, Basel, Genf, Lausanne und Lugano genau dasselbe, und in Bahnhöfen und Flughäfen wären gesamtschweizerisch weit mehr als 1000 Arbeitsplätze gefährdet. Das Verkaufspersonal erleidet durch die Sonntagsarbeit in den Zentren des öffentlichen Verkehrs keine Nachteile, im Gegenteil: Beim Verkaufspersonal sind die Sonntagsarbeitseinsätze sehr beliebt, weil sie einen Lohnzuschlag sowie einen freien Tag unter der Woche bringen. Viele Teilzeitangestellte wollen sogar ausschliesslich an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Die mit dem Vorstoss angestrebte Teilrevision von Artikel 39 des Eisenbahngesetzes soll Klarheit bringen und den als Bahnnebenbetriebe qualifizierten Unternehmen, unabhängig von Branchen- und Sortimentsbeschränkungen, den Sonntagsverkauf ermöglichen. Die Gesetzesänderung soll den Bahnunternehmen gesamtschweizerisch klare Leitplanken für die inskünftige Nutzung bringen. Nicht jede kleine Bahnstation soll als Zentrum des öffentlichen Verkehrs gelten. Dies soll nur für Bahnhöfe mit überregionaler Bedeutung Geltung haben, in welchen Schnellzüge oder S-Bahnen Halt machen und welche ein entsprechend zahlreiches, durchmischtes Publikum aufweisen. Im Weitern geht es auch im Interesse des öffentlichen Verkehrs und der Bahnkundschaft darum, die Bahnhöfe als attraktive, belebte und entwicklungsfähige Standorte zu erhalten und zu fördern. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat keinen Wildwuchs von Bahnnebenbetrieben zur Folge. Standortgemeinden und Konkurrenten können bei den eisenbahnrechtlichen Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Qualifikation als Bahnnebenbetriebe verlangen.

Ich bitte Sie also im Interesse aller Betroffenen - also der SBB, der Geschäftsbetriebe, des Verkaufspersonals und vor allem auch der Bahnkunden -, die Parlamentarische Initiative zu unterstützen.