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Rösti Albert · Bundesrat · 2025-12-18

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-12-18

Wortprotokoll

Danke für die Flexibilität, dass wir dieses Geschäft noch behandeln können. Es ist ein Beschleunigungserlass, und deshalb bin ich froh, dass wir hier in Anbetracht der vielen wichtigen Geschäfte keine Zeit verlieren.

Zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Aus- und Umbau der Stromnetze verabschiedete der Bundesrat am 21.[NB]Mai dieses Jahres die Botschaft für eine Revision des Elektrizitätsgesetzes. Ziel ist es, die Verfahren für Sanierungsarbeiten und Ausbauten im Stromnetz zu vereinfachen und zu beschleunigen, um letztlich die Versorgungssicherheit zu stärken.

Das Übertragungsnetz ist wirklich in die Jahre gekommen. Über 60 Prozent der Anlagen sind zwischen fünfzig und achtzig Jahre alt und müssen in den kommenden Jahren zwingend erneuert werden. Gleichzeitig steigt der Bedarf an Netzkapazitäten durch die Dekarbonisierung, die zunehmend dezentrale Stromproduktion und die Anbindung von erneuerbaren Erzeugungsanlagen deutlich. Diese Umstände führen zu einer Zunahme der Anzahl Stromleitungsprojekte und der damit verbundenen Verfahren. Trotz bereits erfolgter Massnahmen, insbesondere im Rahmen der Strategie Stromnetze, sind die entsprechenden Bewilligungsverfahren nach wie vor oftmals langwierig. Vor diesem Hintergrund müssen die Verfahren im Bereich der Stromnetze zwingend beschleunigt werden.

Ihre UREK verlangte bereits beim Beschleunigungserlass zur Produktion, dass wir mit einer solchen Vorlage zeitverzugslos kommen. Das ist mit dieser Vorlage erfüllt. Die Netze sollen rasch ausgebaut und den steigenden Anforderungen gerecht werden. Die Kommission des Nationalrates hat die Vorlage punktuell angepasst. Ich komme darauf in einigen Detailpunkten nach meinen allgemeinen Ausführungen noch zurück.

Ich möchte hier aber nochmals zu den Grundzügen der Vorlage kommen. Im Wesentlichen sind es folgende:

1.[NB]Wegfall des Sachplanverfahrens für die Sanierung bestehender Leitungen des Übertragungsnetzes: Das ist ganz ein wichtiger Grundsatz, der in der Kommission auch unbestritten war. Sanierungs- und Ersatzvorhaben bei Höchstspannungsleitungen können künftig auf dem bestehenden Trassee oder unmittelbar angrenzend realisiert werden - dies, sofern keine überwiegenden Schutzinteressen entgegenstehen. Damit entfällt das Sachplanverfahren.

2.[NB]Vorrang des Übertragungsnetzes gegenüber anderen nationalen Interessen: Anlagen des Übertragungsnetzes bleiben von nationalem Interesse. Neu geht aber das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vor. Der Begriff "grundsätzlich" ist wichtig; es gibt immer noch eine Güterabwägung. Ausdrückliche Ausnahmen bestehen etwa für Moore, Biotope oder Wasser- und Zugvogelreservate. Es muss aber, wie gesagt, in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung möglich sein, daher der Begriff "grundsätzlich"; wir hatten diese Diskussion auch beim Beschleunigungserlass zur Produktion.

3.[NB]Vereinfachung für Transformatorenstationen: Der Bau von Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzone wird wesentlich vereinfacht. Diese gelten unter klaren Voraussetzungen als standortgebunden. Dadurch entfällt die Standortevaluation. Damit wird ein wichtiges Anliegen der Verteilnetzbetreiber aus der Vernehmlassung aufgenommen. Es[NB]wurde[NB]oft[NB]gesagt, wir würden hier zu stark auf die Starkstromnetze, also auf die höchste Ebene, fokussieren. Aber gerade die Frage der Transformatoren betrifft natürlich auch die anderen Ebenen. Diese Vorlage hilft also, die Beschleunigung für alle Netzebenen voranzutreiben.

4.[NB]Es ist eine Straffung der bundesinternen Koordination und damit eine Zeiteinsparung vorgesehen. Falls es bundesintern im Rahmen der Plangenehmigungsverfahren zu Differenzen kommt, soll anstelle eines formellen Bereinigungsgesprächs künftig ein Bereinigungsversuch innert lediglich 30 Tagen genügen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Leitbehörde, unabhängig davon, ob die Differenz wesentlich ist. Diese und weitere Vorgaben an die Kantone, insbesondere Fristen, und an die Gerichte sollen die Verfahren beschleunigen.

5.[NB]Vorzeitige Besitzergreifung durch den Enteigner: Für die Realisierung von elektrischen Anlagen soll das Recht zur vorzeitigen Besitzergreifung künftig von Gesetzes wegen dem Enteigner zustehen. Damit können Verzögerungen der baulichen Realisierung vermieden werden, auch wenn die Verfahren noch laufen.

Entsprechend diesen Ausführungen und diesen wichtigen Punkten, die klar eine Beschleunigungswirkung haben werden, bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten. [PAGE 2463]

Ich komme auf die hier schon diskutierten Einzelanliegen zu sprechen. Das betrifft insbesondere den Freileitungsgrundsatz, der mit dem Einzelantrag Amoos infrage gestellt wird. Aus Sicht des Bundesrates hat die von der Kommission beantragte Verankerung des Freileitungsgrundsatzes für Leitungen des Höchstspannungsnetzes eine wesentliche Beschleunigungswirkung. Ich möchte mich hier nicht auf die Anzahl Jahre festlegen. Bereits die Erarbeitung der Varianten durch die nationale Netzgesellschaft ist aber sehr zeit- und ressourcenaufwendig. Die Frage, ob eine solche Leitung als Kabel- oder Freileitung auszuführen ist, gehört in den jeweiligen Verfahren regelmässig zu den umstrittensten Punkten. Dies führt zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand, da verschiedene Varianten erarbeitet, geprüft und hinsichtlich Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Kosten verglichen werden müssen. Und auch wenn ich mich nicht festlege - da sprechen wir über mehrere Jahre.

Es geht deshalb beim Einzelantrag Amoos nicht um die Frage, ob die Fassung der Mehrheit der Kommission eine Beschleunigungswirkung hat oder nicht. Sie hat eine Beschleunigungswirkung. Es geht um die Frage der Akzeptanz bei der Bevölkerung. Der Bundesrat hat, nachdem er in der Vernehmlassung diesen Freileitungsgrundsatz vorgeschlagen hatte, dann entschieden, ihn in der Botschaft wieder zu streichen, weil die Rückmeldungen sehr negativ waren. Insbesondere die Kantone wollen auf diesen Freileitungsgrundsatz verzichten. Deshalb bitte ich Sie hier, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen, das heisst, dem Einzelantrag Amoos zuzustimmen, letztlich im Interesse - es ist wie überall, wir haben das ja auch bei der Produktion besprochen -, dass diese Vorlage dann austariert werden kann. Allerdings hat hier, wenn Sie der Mehrheit folgen, Herr Nationalrat Bäumle einen guten Vorschlag gemacht, indem wir dann, glaube ich, im Ständerat das Umfeld der Ausnahmen auch noch schärfen oder klären können. Das würde vielleicht zu einem guten Kompromiss führen, wenn Sie hier der Mehrheit folgen. Ich unterstütze natürlich den Entwurf des Bundesrates und damit den Einzelantrag Amoos.

Ich komme weiter zu Artikel 15cbis betreffend Transformatorenstationen. Der Antrag der Minderheit Bäumle möchte das Kriterium der Standortgebundenheit für Transformatorenstationen lockern. Die beantragte Regelung birgt aber das Risiko, einen Präzedenzfall für Anlagen und Bauten ausserhalb von Bauzonen zu schaffen. Dass wir ermöglichen, Transformatorenstationen in der Landwirtschaftszone zu bauen, wenn sie für Produktionsanlagen in der Landwirtschaftszone nötig sind, ist nachvollziehbar. Das entspricht dem Entwurf des Bundesrates. Dass man aber jetzt Transformatorenstationen in der Landwirtschaftszone als standortgebunden erklären will, die eigentlich einem Projekt in der Bauzone dienen, stellt eine gewisse Öffnung der Büchse der Pandora dar und würde dem klaren Trennungsgrundsatz von Bauzone und Nichtbauzone, den Sie mit der Revision des Raumplanungsgesetzes erneut bestätigt haben, klar widersprechen. Ich bitte Sie deshalb hier ganz klar, den Minderheitsantrag Bäumle abzulehnen.

Obwohl bei Artikel 15d keine Minderheit besteht, möchte ich Sie bitten, hier dem Bundesrat zu folgen. Ihre vorberatende Kommission möchte grundsätzlich dem Ausbau der Verteilnetze ein nationales Interesse beimessen. Damit würde die Kommission viel weiter gehen als der Bundesrat. Der Bundesrat spricht bezüglich der höchsten Netzebene von einem nationalen Interesse. Die Kommission will auch den Verteilnetzen ein nationales Interesse beimessen. Das wäre aus Sicht des Bundesrates absolut unverhältnismässig und würde zu einer unerwünschten Priorisierung von einzelnen Anlagen des Verteilnetzes führen. Beispielsweise wären Leitungen der Netzebene 5, die ein kleines Quartier versorgen, von gleichem oder höherem Interesse als zum Beispiel die Landesflughäfen, Autobahnen oder militärische Anlagen. Stellen Sie sich das vor: Ein Verteilnetz eines kleinen Quartiers würde dann beispielsweise einer Autobahn vorgezogen, weil das nationale Interesse hier stärker wirken würde. Das geht meiner Meinung nach zu weit. Denn die Beschleunigungswirkung brauchen wir vor allem auf den oberen Netzebenen. Deshalb wäre es schön, wenn der Entwurf des Bundesrates bei Artikel 15d noch einige Stimmen erhalten könnte. Sie müssten dann also die rote Taste drücken. So könnte das der Ständerat nochmals anschauen. Ja, es ist[NB]schwierig[NB]bei[NB]der[NB]Abstimmung, weil es hier keine Minderheit gibt; der Bundesrat ist in der Minderheit. Aber so hätten wir im Ständerat vielleicht eine Chance, das nochmals zu diskutieren.

Analog habe ich bei Artikel 15e Absatz 1ter um eine Abstimmung gebeten. Dabei geht es darum, dass auch bei Vorhaben, die unmittelbar neben Eisenbahntrassen oder Nationalstrassen realisiert werden, auf die Sachplanpflicht verzichtet werden kann. Aus Sicht des Bundesrates kann die von der UREK vorgeschlagene Bündelung linienförmiger Infrastrukturen im Einzelfall sinnvoll sein, sofern sie eine Schonung der Landschaft oder eine Minimierung des Bodenverbrauches zur Folge hat. Bündelungen von Freileitungen mit Strassen sind hingegen nicht sinnvoll, wenn schonende Alternativen bestehen. Es muss also die Möglichkeit bestehen, dort auch noch eine Güterabwägung vorzunehmen. Deshalb sind wir der Meinung, dass auch in Zukunft ein Sachplanverfahren erforderlich ist. Auch hier wäre ich dankbar, wenn Sie dem Bundesrat folgen.

Nun möchte ich nochmals auf die Frage der Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzonen zurückkommen; dieses Thema haben wir in der Kommission diskutiert. Der Bundesrat lehnt das klar ab und bittet Sie, der Mehrheit zu folgen und Transformatorenstationen für Anlagen in der Bauzone nicht zuzulassen. Der Klarheit halber müssen wir jedoch sagen, dass diese Transformatoren nicht dem Stabilisierungsziel unterliegen würden. Trotz Diskussionen haben wir dies in der Kommission nicht präzise beantwortet, was ich hier gerne einräume. Es ging dabei darum, ob eine Transformatorenstation als Gebäude zu zählen ist oder nicht.

Hierzu kann ich Ihnen sagen, dass Transformatorenstationen nach der neu revidierten Raumplanungsverordnung (RPV) weder dem Stabilisierungsziel der Gebäudezahl noch demjenigen für Bodenversiegelung anzurechnen sind. Der Grund dafür ist Artikel 25g Absatz 2 der revidierten RPV. Dort steht, dass Gebäude und versiegelte Flächen, die gestützt auf eine Plangenehmigung des Bundes entstanden sind, nicht in der kantonalen Veränderungsbilanz erscheinen müssen. Sie sind daher auch nicht zu berücksichtigen, wenn beurteilt wird, ob ein Kanton die Stabilisierungsziele eingehalten hat oder nicht. Dass Transformatorenstationen im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens des Bundes bewilligt werden, ergibt sich aus dem Elektrizitätsgesetz.

Bei dieser Ausgangslage kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, ob Transformatorenstationen rechtlich als Gebäude einzustufen sind. In der Kommission haben wir gesagt, dass es sich bei über sechs Quadratmetern um ein Gebäude handelt. Das ist hier jedoch nicht relevant; folglich sind sie dem Stabilisierungsziel nicht anzurechnen. Damit wäre diese technische Frage auch zuhanden des Amtlichen Bulletins unmissverständlich geklärt.

Ich bitte Sie, einzutreten und die Bemerkungen, die ich mir erlaubt habe zu machen, bei der Abstimmung zu berücksichtigen. Grundsätzlich danke ich dafür, dass es möglich ist, diesen Beschluss nochmals zügig zu behandeln, damit wir hier weiterkommen.