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Ettlin Erich · Ständerat · 2025-12-18

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-12-18

Wortprotokoll

Wir haben die Motion in Ihrer Kommission am 23.[NB]Oktober 2025 beraten und dann eingereicht. Worum geht es? Mit der automatischen Übernahme der von der OECD geänderten sogenannten Administrative Guidance, das ist die Leitlinie für die Umsetzung der Mindeststeuer, müsste die Schweiz rückwirkend die Verordnung und die Steuerpraxis anpassen. Die Administrative Guidance wurde im Januar 2025 veröffentlicht, sie gilt aber schon für die Jahre 2021 und folgende. 2025 hat man Kenntnis davon erhalten, aber sie gilt schon rückwirkend ab 2021, also auch für die Jahre vor der Volksabstimmung über die OECD-Mindeststeuer. Die Kantone haben somit vor der Volksabstimmung und vor der Bekanntgabe dieser neuen Administrative Guidance eine steuerliche Praxis schaffen müssen, dies auch im Hinblick auf die Regeln der OECD-Mindeststeuer, die sie kommen sahen.

Die Schweiz kann keine rückwirkende Änderung ihrer Steuergesetzgebung hinnehmen, die sich aus späteren Entwicklungen des internationalen Rechts ergeben. Das gebieten zentrale verfassungsrechtliche Grundsätze: Legalitätsprinzip, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und das Verbot der rechtlichen Rückwirkung. Ich verweise auch auf das Postulat 25.3952 der APK-S, das am 12.[NB]August 2025 einstimmig beschlossen und am 11.[NB]Dezember 2025 vom Ständerat angenommen wurde. Das Postulat zeigt die Problematik der Rückwirkung gut auf. Die Übernahme internationaler Regulierungen hat sich an unseren rechtsstaatlichen Verfahren und Leitplanken zu orientieren. Das war die Motivation für Ihre Kommission, hier tätig zu werden.

Unsere Mindestbesteuerungsverordnung übernimmt das internationale Recht überwiegend statisch. Materielle OECD-Weiterentwicklungen werden nicht automatisch Teil des Schweizer Rechts, sondern brauchen eine bewusste, formelle Übernahme in die Mindestbesteuerungsverordnung. Dynamisch aufgegriffen werden können primär technische, nicht materielle Aktualisierungen und eng begrenzte, in der Verordnung ausdrücklich dynamisierte Elemente - das als Grundsatz für eine Übernahme von Änderungen oder eben Nichtänderungen der Administrative Guidance.

Entscheidend ist aus dieser Systematik heraus der Stand der OECD GloBE Model Rules zum Zeitpunkt der Volksabstimmung vom 18.[NB]Juni 2023. Die am 15.[NB]Januar 2025 veröffentlichte Administrative Guidance zur Integrity Rule der OECD war bei der Volksabstimmung somit davon nicht erfasst. Diese Administrative Guidance beanstandet indirekt kantonale, in Vorjahren gewährte Instrumente, indem sie zwar erst am 15.[NB]Januar 2025 veröffentlicht wurde, aber in diesem Punkt rückwirkend ab 2021 gilt. Sie sieht zugleich für 2024 und 2025 nur einen engen Übergangszeitraum mit erheblichen Einschränkungen vor.

Mit der Motion stellt die Mehrheit der WAK klar, dass eine solche Rückwirkung sehr problematisch ist und gegen grundsätzliche verfassungsrechtliche Prinzipien verstösst; ich habe sie eben aufgezählt. Eine Anwendung hat prospektiv zu erfolgen. So schaffen wir Klarheit, Stabilität und halten gleichzeitig internationale Standards ein, ohne ex post Unsicherheiten zu produzieren.

Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass es auch stossend ist, dass in einer solch wichtigen Frage das Parlament quasi aussen vor gelassen wird. Es ist uns bewusst, dass das im Setting mit der Verordnung angelegt ist. Wir sind jetzt aber zum ersten Mal mit einer Situation konfrontiert, in der eine internationale Organisation mit einem aus unserer Sicht problematischen Vorgehen, eben der rückwirkenden Anwendung, die direkte Übernahme in der Schweiz provoziert. Wann, wenn nicht jetzt, sollte sich das Parlament melden? Es tut dies mit diesem Kommissionsvorstoss.

Es wurde vom Risiko des Verlustes des Qualified-Status gesprochen. Ihre Kommission ist sich dessen bewusst. Es ist nicht die Absicht der Mehrheit der Kommission, diesen Status willentlich aufzugeben. Es soll im Rahmen der Auslegung dieser Motion möglich sein, die Anwendung der Administrative Guidance rechtssicher vorzunehmen und trotzdem den Qualified-Status zu erhalten. Es stellt sich somit die Frage, wie das Rückwirkungsverbot konkret zu verstehen ist. Es könnte bedeuten, dass bis und mit 2024 gewährte Instrumente, mithin vor der Veröffentlichung der Administrative Guidance, grundsätzlich über mehrere Jahre weiterverwendet werden können oder zumindest einem klar geregelten, verlängerten Übergang unterliegen sollten. Gleichzeitig ist zu beachten, dass einzelne Mitglieder des Inclusive Framework das Rückwirkungsverbot zurückhaltender interpretieren. Das wäre die sogenannte enge Auslegung. So hat namentlich das Vereinigte Königreich die Administrative Guidance so umgesetzt, dass das Steuerjahr 2024 - präziser: die Geschäftsjahre, die vor dem 21.[NB]Juli 2025 enden - weiterhin geschützt ist, während im Übrigen die Administrative Guidance angewandt wird.

Eine solche Interpretation lässt der Motionstext zu, und so will ihn die Kommissionsmehrheit auch verstanden wissen. Unabhängig von der Frage der Reichweite des Rückwirkungsverbots sowie von Methode und Zeitplan der Umsetzung im Schweizer Recht zeigt aus Sicht der Kommissionsmehrheit der Umstand, dass andere Inclusive-Framework-Mitglieder ihre innerstaatlichen Regelungen anpassen mussten, dass die Administrative Guidance materielle Veränderungen mit sich bringt und nicht bloss die GloBE-Regeln erläutert. Das war die Begründung, um zu sagen, dass man die Regel übernehmen kann, denn eigentlich war das schon klar.

Noch etwas zur Unsicherheit bei der Deklaration 2026: Es geht um das Steuerjahr 2024, welches bis Ende Juni 2026 einzureichen ist. Dieses ist jedoch nach Meinung einiger Experten sowieso geschützt. In Anlehnung an das UK geht es also um das Steuerjahr 2025, das bis 2027 eingereicht werden muss. Bis dahin besteht bezüglich der Verordnung wieder Klarheit für die Unternehmen.

Die Motion 25.4399 wurde von Ihrer Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Die Minderheit, sie wird von Frau Moser vertreten werden, warnt insbesondere vor möglichen negativen Konsequenzen einer prospektiven Abgrenzung, namentlich vor Risiken für den internationalen Qualifikationsstatus, und vor allfälligen Steuerzugriffen anderer Staaten.

Die Frau Bundespräsidentin wird die Position des Bundesrates noch erläutern. Als Anmerkung: Sie sehen sie auch in der Stellungnahme zur Motion.

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, diese Motion anzunehmen.