Schneider Meret · Nationalrat · 2026-03-02
Schneider Meret · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2026-03-02
Wortprotokoll
Schwere Verbrechen erschüttern, sie gehen uns nahe. Das Bedürfnis nach Strafe und Gerechtigkeit ist gross. Warum sollte ein Mörder straffrei davonkommen, nur weil eine Verjährungsfrist abgelaufen ist? Das ist intuitiv kaum verständlich, und der Wunsch nach Strafe und Vergeltung ist gross. Wir sind aber hier, um praktikable Gesetze zu erlassen, die umsetzbar sind und aufseiten der Opfer und Angehörigen keine falschen Hoffnungen wecken oder Enttäuschungen provozieren.
Die Unverjährbarkeit von Mord hätte ausser der symbolischen Wirkung vor allem negative Konsequenzen, und zwar gerade für die Angehörigen und die Opfer. Mit zunehmender zeitlicher Dauer lässt sich ein Tathergang nämlich kaum mehr rekonstruieren. Nach mehreren Jahrzehnten ist es kaum mehr möglich, ein Strafverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführen, also die Schuld der beschuldigten Person zweifelsfrei nachzuweisen, was für eine Verurteilung durch ein Strafgericht notwendig ist.
In der Begründung zur Standesinitiative werden DNA-Analysen als neue technische Möglichkeiten der Ermittlungen angeführt. Es ist aber wichtig, klarzustellen, dass ein DNA-Treffer in der Datenbank allein keinen rechtsgenügenden Beweis darstellt, um eine Verurteilung durch ein Strafgericht zu erreichen. Finden sich DNA-Spuren an einem Tatort, stellt dieser naturwissenschaftliche Befund weder einen rechtsgenügenden Beweis dar, um die Tatbegehung einer Person eindeutig nachzuweisen, noch kann mit dieser wissenschaftlichen Analysemethode festgestellt werden, dass die Tatbestandsmerkmale des Mordes nach Artikel 112 des Strafgesetzbuches erfüllt sind; dies ist beispielsweise die besondere Skrupellosigkeit der Tathandlung oder die besondere Verwerflichkeit des Tatmotivs oder die Ausführung der Tötung. Neben einer Übereinstimmung der DNA-Proben mit der beschuldigten Person müssen durch die Strafverfolgungsbehörden zwingend weitere Indizien und Beweise vorgelegt werden, anhand derer die Umstände der Tat rekonstruiert werden können.
Damit ein Gericht eine beschuldigte Person des Mordes schuldig sprechen kann, muss die Staatsanwaltschaft somit die besondere Skrupellosigkeit der Tathandlung, die besondere Verwerflichkeit des Tatmotivs oder die besondere Art der Ausführung der Tötung belegen können. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Elemente mehrere Jahrzehnte nach der Tat weder zuverlässig festgestellt noch rechtsgenügend bewiesen werden können. Da unser Rechtssystem das Prinzip "In dubio pro reo" kennt, würde es durch die Unverjährbarkeit zu vielen Freisprüchen kommen, weil die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, was zu grosser Frustration und Enttäuschung aufseiten der Angehörigen führen würde. Die Verfolgung dieser aussichtslosen Fälle würde massiv Ressourcen beanspruchen, ohne Aussicht auf Erfolg und mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von Freisprüchen. Ausserdem wissen wir, dass Mordfälle in der Vergangenheit kaum je verjährt sind, denn die heute geltende 30-jährige Verjährungsfrist ist ausreichend.
Zu guter Letzt hat die Verjährung auch eine verfahrensökonomische Funktion. Die Verjährungsfristen wirken nämlich auch disziplinierend. Sie setzen die Institutionen unter Druck, Verfahren effizient zu führen und zeitnah zu einem Abschluss zu bringen. Wenn Fristen pauschal verlängert werden, reduziert dies den institutionellen Anreiz, komplexe Verfahren zügig zu bearbeiten. Gerade bei grossen Wirtschaftsstrafverfahren oder im Bereich der organisierten Kriminalität ist dies nicht nur ein abstraktes Risiko. Dort drohen ohnehin lange Verfahrensdauern, und eine gewisse Entlastung vom Zeitdruck erhöht die Gefahr von Konflikten mit dem Beschleunigungsgebot. [PAGE 4]
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, auf die Standesinitiative nicht einzutreten und meiner Minderheit zu folgen - nicht aus Sympathie für die Schwerverbrecher, sondern im Sinne der Angehörigen und der Opfer.