Zybach Ursula · Nationalrat · 2026-03-03
Zybach Ursula · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2026-03-03
Wortprotokoll
Ich habe drei Minderheiten eingereicht, die ich Ihnen kurz vorstelle.
Wir beraten in diesen Tagen nun das Abbaupaket. Basis dazu war der Bericht der Expertengruppe zur Aufgaben- und Subventionsüberprüfung. Die Expertengruppe hat im Bericht zahlreiche Massnahmen aufgezeigt, mit denen der Bundeshaushalt in den kommenden Jahren um 4 bis 5 Milliarden Franken entlastet werden könnte.
Nach unzähligen Gesprächen, nach Hearings, nach fünf Tagen Finanzkommissionssitzungen in diesem Jahr präsentiert die Finanzkommission nun ein Paket, mit dem rund 800 Millionen Franken im gebundenen Bereich gespart werden könnten und gegen das ein Referendum ergriffen werden könnte. Die restlichen Ausgaben, die wir sparen, können wir zwar im Rahmen dieses Abbaupakets beschliessen, doch können wir diese jedes Jahr bei der Budgetdebatte wieder abändern.
Der Einnahmenbereich wurde fast komplett ausgeblendet. Ausgeblendet wurde auch - und damit komme ich zum Rückweisungsantrag der Minderheit VII (Zybach) -, dass es eigentlich zum Standard gehören würde, dass man eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) macht. Die Kürzungen sind seriös auf ihre Folgen für Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft zu prüfen. Es braucht eine RFA unter Berücksichtigung der Opportunitätskosten und Alternativen, insbesondere im Bereich der geplanten Kürzungen im Umwelt- und Naturschutzbereich.
Die RFA ist ein Instrument zur Untersuchung und Darstellung der volkswirtschaftlichen Folgen von Vorlagen des Bundes. Sie dient dazu, den Regulierungsbedarf, alternative Handlungsoptionen, die erwarteten Auswirkungen und die Vollzugstauglichkeit systematisch zu untersuchen. Die Erkenntnisse aus solchen Analysen können einen erheblichen [PAGE 39] Beitrag[NB]zu[NB]guten[NB]und faktenbasierten Entscheidungsgrundlagen und zu einer besseren Rechtsetzung leisten. Trotzdem wurde auf eine RFA komplett verzichtet. Es wurde während der Diskussion in der Finanzkommission ab und zu darauf hingewiesen, dass man nicht genau wisse, welche Auswirkungen das dann wirklich haben werde. Wir haben für all diese Entscheidungen keine gute Basis.
Damit komme ich zum Rückweisungsantrag meiner Minderheit VIII. Der Bericht der externen Expertengruppe, der die Grundlagen zu diesem Abbaupaket geliefert hat, empfiehlt ausdrücklich den Einsatz von Lenkungsabgaben zur Erreichung der Klimaziele des Bundes und zur Entlastung des Bundeshaushalts. Es wurde die Prüffrage gestellt, ob die gleiche Wirkung - die Bereitstellung eines öffentlichen Gutes, die Minderung negativer externer Effekte, die Erreichung von sozialpolitischen Verteilungszielen usw. - auch mit einem geringeren Mitteleinsatz der öffentlichen Hand erreicht werden kann, beispielsweise durch eine Stärkung der Nutzerfinanzierung, durch eine gezieltere Unterstützung oder durch die Reduktion von Mitnahmeeffekten, durch eine betrieblich effizientere Leistungserstellung oder eine Reduktion externer Effekte und Vorschriften statt durch finanzielle Beiträge.
Was in diesem Abbaupaket davon geblieben ist, sind einfach Kürzungen, ohne dass man alternative Massnahmen wie eben zum Beispiel die Stärkung der Nutzerfinanzierung oder auch passende Vorschriften diskutiert hätte. Man hat einfach den Rotstift angesetzt.
Zuletzt komme ich noch zum Rückweisungsantrag meiner Minderheit IX, deren Forderung in diesem Bericht eigentlich auch wieder als sehr positiv beschrieben wurde: In Kapitel 4.4.2 wird nämlich die Prüfung einer Grundstückgewinnsteuer für Private auf Bundesebene thematisiert. Die Einkommen natürlicher und juristischer Personen werden auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene besteuert. Eine Ausnahme besteht bezüglich der Grundstückgewinne; diese werden auf Bundesebene nur besteuert, wenn sie zum Geschäftsvermögen gehören. In diesem Fall unterliegen sie der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken im Privatvermögen sind auf Bundesebene gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) steuerfrei. Hingegen werden sie in sämtlichen Kantonen steuerlich erfasst - zwar ganz unterschiedlich, aber sie werden erfasst -, was den Kantonen im Steuerharmonisierungsgesetz so vorgeschrieben ist.
Die Expertengruppe hat im Bericht festgehalten, dass der Bund die Einführung einer Grundstückgewinnsteuer für Private auf Bundesebene prüfen sollte, und zwar bevor er zu einer allgemeinen Steuererhöhung bei der Mehrwert- oder der Bundessteuer zurückgreife. Das ist nicht irgendeine SP-Idee, sondern steht im Bericht. Es steht, dass die Einführung zu prüfen sei, bevor auf eine allgemeine Erhöhung der Mehrwert- oder der direkten Bundessteuer zurückgegriffen werde. Es heisst dort, dass sich eine solche kaum negativ auf Arbeits- und Sparanreize auswirken würde.
Die Grundstückgewinnsteuer erzeugt deutlich weniger Verzerrungen als die Besteuerung von Investitionen in wachstumsträchtige Unternehmen. Sie schneidet auch in Bezug auf Erhebungs- und Entrichtungskosten günstig ab, weil sie auf den Vollzug der entsprechenden Steuer auf der kantonalen Ebene aufbauen kann und deshalb nur geringe Vollzugskosten nach sich zieht.
Die Mehrheit der Expertengruppe schlägt die Prüfung auf nationaler Ebene vor. Den Medien konnten wir entnehmen, dass auch Leute, die damals noch dagegen waren, nun argumentieren, dass es durchaus sinnvoll wäre, eine solche Grundstückgewinnsteuer einzuführen. Sie wäre nämlich aus volkswirtschaftlicher Sicht einer Erhöhung anderer Steuern vorzuziehen. Zudem hätte sie gemäss Schätzungen der Expertengruppe ein Potenzial von rund 1 Milliarde Franken pro Jahr. Das entspricht zwar nicht den 2 bis 3 Milliarden Franken, die man einsparen wollte. Aber mit Blick darauf, wo wir jetzt mit diesen rund 800 Millionen Franken stehen, wäre das ein höherer Betrag.
Ich beantrage deshalb mit dem Minderheitsantrag IX, die Vorlage mit der Auflage zurückzuweisen, eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen im DBG vorzulegen, um die Ausnahme auf Bundesebene betreffend die Besteuerung von Gewinnen, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, aufzuheben. Dies soll an die Bestimmungen in Artikel 12 des Steuerharmonisierungsgesetzes angelehnt werden, wo festgelegt ist, dass die Kantone eine solche Grundstückgewinnsteuer erheben müssen.
Ich bedanke mich, wenn Sie diesen Rückweisungsanträgen zustimmen und so mithelfen, unser Land nicht abzubauen, sondern weiterzuentwickeln.