Lexipedia

Badran Jacqueline · Nationalrat · 2026-03-05

Badran Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2026-03-05

Wortprotokoll

Wenn Medien und Politik sagen, was jemand behauptet, statt zu sagen, was ist, definiert Christoph Blocher, der in der Weltordnung des vorletzten Jahrhunderts verharrt, was Neutralität ist. Es ist wirklich Zeit, einen Blick auf die moderne Konzeption der Neutralität zu werfen. Das Neutralitätsrecht stammt aus einer Jahrhunderte andauernden Zeit, als die Weltordnung der Doktrin der Balance of Powers folgte, also des Gleichgewichts der Mächte. Vereinfacht gesagt: Niemand sollte so stark werden, dass er die Alleinherrschaft über Kontinentaleuropa erringen konnte. Krieg war ein legitimes Mittel der Politik. Völkerrechtlich wurde das im legitimen Krieg korrekte Verhalten im Ius in Bello, im Recht im Krieg, codiert, und es ist immer noch dort codiert; es handelt sich um das humanitäre Völkerrecht mit dem Haager Abkommen, wozu auch das Neutralitätsrecht gehört, und den Genfer Konventionen.

Gegenüber den kriegführenden Parteien und Allianzen, die einen nicht verbotenen Krieg führten, konnte man neutral sein. Nach den unfassbar schrecklichen Weltkriegen, die wegen ihres noch nie da gewesenen, ungezügelten Schreckens "totale Kriege" genannt werden, änderte sich - nach dem Ersten Weltkrieg mit dem Völkerbund 1920 und nach dem Zweiten Weltkrieg mit der UNO 1945 - die Doktrin der Weltsicherheitsarchitektur. Das System der kollektiven Sicherheit löste die Balance-of-Powers-Doktrin ab, und der Angriffskrieg war nicht mehr ein legitimes Mittel der Politik, sondern wurde geächtet. Völkerrechtlich wurde dies im Ius ad Bellum, im Recht zum Krieg, mit einem allgemeinen Gewaltverbot respektive mit einem Verbot des Angriffskriegs sowie dem Gebot, dass sich alle anderen gegen den Aggressor verbünden, in der UNO-Charta codiert.

Für das Neutralitätsrecht hat das schwerwiegende Implikationen, denn gegenüber der Ächtung des Krieges kann man nicht neutral sein, insbesondere wenn nach UNO-Recht der Fall der kollektiven Sicherheit eintritt, also ein Angriffskrieg vorliegt, gegen den sich alle anderen verbünden. Die Schweiz, angeführt von den Mitte-rechts-Parteien und gegen den Willen der SP, die das als imperialen Aggressionsakt sah, trat mit wehenden Fahnen dem Völkerbund und damit dem System der kollektiven Sicherheit bei, dies, ohne die immerwährende und bewaffnete Neutralität aufzugeben.

Seither lebt die Schweiz ununterbrochen die sogenannte differenzielle Neutralität, auch wenn gewisse Bundesräte das gerne ein bisschen umtaufen. Aber im Wesentlichen ist es die differenzielle Neutralität - im Gegensatz zur integralen Neutralität, die hier gefordert wird -, die im Rahmen der kollektiven Sicherheit Wirtschaftssanktionen übernimmt, aber nicht militärische Sanktionen.

Ich lese Ihnen die Garantie des Völkerbundes vor, die beim UNO-Beitritt der Schweiz im Übrigen unverändert galt. Es ist die Garantie des Völkerbundes von 1920 für die differenzielle Neutralität der Schweiz:

Die Mitglieder des Völkerbundrates sind zu der Erwartung berechtigt, dass das Schweizervolk sich nicht abseitshalten werde, wenn es gilt, die erhabenen Grundsätze des Völkerbundes zu verteidigen. In diesem Sinne hat der Rat des Völkerbundes von den Erklärungen Kenntnis genommen, die die schweizerische Regierung in ihrer Botschaft vom 4.[NB]August 1919 der Bundesversammlung niedergelegt hat und die von den schweizerischen Delegierten an der Sitzung des Völkerbundes bestätigt worden sind, wonach die Schweiz die Pflichten der Solidarität feierlich anerkennt, die ihr daraus erwachsen, dass sie Mitglied des Völkerbundes sein wird, einschliesslich der Verpflichtung, an den vom Völkerbund verlangten kommerziellen und finanziellen Massnahmen gegen einen bundesbrüchigen Staat mitzuwirken; wonach die Schweiz auch zu allen Opfern bereit ist, ihr Gebiet unter allen Umständen selbst während einer vom Völkerbund unternommenen Aktion aus eigener Kraft zu verteidigen, aber nicht verpflichtet ist, an militärischen Unternehmungen teilzunehmen und den Durchzug fremder Truppen oder die Vorbereitung militärischer Unternehmungen auf ihrem Gebiet zu dulden. Indem der Rat diesen Erklärungen beipflichtet, anerkennt er, dass die immerwährende Neutralität der Schweiz und die Garantie der Unverletzlichkeit ihres Gebietes, wie sie namentlich durch die Verträge und Akte von 1815 zu Bestandteilen des Völkerrechts wurden, im Interesse des allgemeinen Friedens gerechtfertigt und daher mit dem Völkerbund vereinbar sind. In dem Sinne[NB]... (Remarque intermédiaire du président: Merci, Madame la conseillère nationale, vous avez terminé votre intervention!)

Noch ein Satz: Das ist der Pragmatismus der Schweiz, und dieser verheiratet das Prinzip der kollektiven Sicherheit mit der Neutralität. Diese Flexibilität sollten wir nicht opfern, da wir heute sicherheitspolitische Anstrengungen zu unternehmen haben, die genau diese Flexibilität erfordern.

Sagen Sie Nein zu dieser unnötigen Initiative. (Zwischenruf des Präsidenten: Sie haben gesagt "ein Satz", nicht "vier".) (Heiterkeit)