Fässler Daniel · Ständerat · 2026-03-12
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-12
Wortprotokoll
Mit seiner am 14.[NB]Juni 2024 eingereichten Motion möchte Nationalrat Benjamin Fischer den Bundesrat beauftragen, die notwendigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen, welche in einem Vertragsverhältnis zum Bund stehen, sowie ehemalige Mitarbeitende der Bundesverwaltung bei Administrativuntersuchungen im gleichen Masse der Mitwirkungspflicht unterstehen wie aktive Bundesangestellte. Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 4.[NB]September 2024 die Ablehnung der Motion. Der Nationalrat nahm die Motion am 16.[NB]Juni 2025 mit 120 zu 72 Stimmen an.
Die Staatspolitische Kommission unseres Rates hat die Motion an ihrer Sitzung vom 15.[NB]Januar 2026 vorberaten. Sie beantragt Ihnen mit 8 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen, die Motion abzuändern und in der abgeänderten Fassung anzunehmen. Eine Minderheit liegt nicht vor. Sie verfügen über einen Kommissionsbericht. Ob der Bundesrat mit der abgeänderten Motion einverstanden ist oder an seiner Ablehnung festhält, werden wir wissen, wenn sich der Herr Bundeskanzler dazu geäussert hat.
Dem Bundesrat, den Departementen und der Bundeskanzlei kommt gemäss Artikel 24 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) die Aufgabe zu, die Verwaltung zu beaufsichtigen und damit die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicherzustellen. Ein Instrument der Aufsicht ist die Kontrolle. Mit dieser sollen einerseits besondere Fachbereiche periodisch überprüft werden; andererseits dient die Kontrolle der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben. Ein spezielles Verfahren der Kontrolle bildet die Administrativuntersuchung. Mit einer solchen wird abgeklärt, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
Wichtig ist: Eine Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Sie unterscheidet sich dadurch von der Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung, die eingeleitet werden kann, wenn die Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten im Raum steht. Gemäss Artikel 27g Absatz 2 RVOV sind die in eine Administrativuntersuchung involvierten Behörden und Angestellten des Bundes verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Für Personen ausserhalb der [PAGE 211] Bundesverwaltung ist die Auskunftserteilung gemäss Artikel 27h Absatz 3 RVOV freiwillig. Dies gilt für alle Dritte, gemäss herrschender Lehre auch für ehemalige Mitarbeitende.
Hier setzt die vom Nationalrat angenommene Motion an. Anlass dazu gab der Fall Xplain. Sie erinnern sich vermutlich: Im Frühjahr 2023 wurden bei dieser Herstellerin von Software für den Sicherheitsbereich bei einem Ransomware-Angriff grosse Datenmengen gestohlen und im Darknet veröffentlicht. Davon betroffen waren auch Daten der Bundesverwaltung, darunter vertrauliche Informationen und besonders schützenswerte Personendaten. Die im Rahmen einer vom Bundesrat eröffneten Administrativuntersuchung mandatierte externe Stelle konnte den Sachverhalt nicht umfassend abklären, da sich Xplain weigerte, die angeforderten Informationen und Dokumente bereitzustellen, und sich weder der ehemalige CEO noch Mitarbeitende der Xplain einer Befragung stellen wollten. Mit der Motion wird verlangt, dass auch ehemalige Mitarbeitende der Bundesverwaltung sowie vom Bund mandatierte Personen ausserhalb der Bundesverwaltung verpflichtet werden sollen, an einer Administrativuntersuchung mitzuwirken.
Für die Beurteilung der Motion ist es wichtig, sich den Einsatzbereich des Kontrollinstruments der Administrativuntersuchung vor Augen zu führen und die Unterschiede zu einer Strafuntersuchung oder einer Untersuchung durch die parlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen zu beachten. Eine administrative Untersuchung dient der Abklärung eines verwaltungsinternen Sachverhaltes. Die Kommission lehnt es daher einerseits ab, bei diesem bundesinternen Kontrollinstrument eine Mitwirkungspflicht von Dritten einzuführen, die mit dem Bund bei dem infrage stehenden Sachverhalt nie in einem Arbeitsverhältnis standen. Andererseits erachtet es die Kommission als richtig, ehemalige Mitarbeitende der Bundesverwaltung zur Mitwirkung zu verpflichten. Diese standen mit dem Bund in einem Arbeitsverhältnis und unterlagen bis zu dessen Beendigung der Mitwirkungspflicht. Genau diese Personengruppe kann für die Ermittlung des Sachverhaltes wichtige Informationen liefern. Aus dem gleichen Grund gelten für ehemalige Mitarbeitende der Bundesverwaltung bei Untersuchungen durch die parlamentarischen Aufsichtskommissionen ebenfalls dieselben Pflichten.
Die Kommission schlägt Ihnen aus diesen Überlegungen vor, die Motion in diesem Sinne abzuändern. Die Mitwirkungspflicht gemäss Artikel 27g Absatz 2 RVOV soll neu auch für ehemalige Mitarbeitende der Bundesverwaltung gelten, entgegen dem ursprünglichen Motionstext aber nicht für Dritte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen oder standen.
Ich bitte Sie namens der Kommission, die Motion gemäss Änderungsantrag anzunehmen.