Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-16
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-16
Wortprotokoll
Diese kleine BGG-Revision betrifft die Bundesrechtspflege. Sie normiert unterschiedliche technische Aspekte des Verfahrensrechtes. Inhaltlich fehlt ein roter Faden, der die Vorlage zusammenhalten würde. Stattdessen präzisiert und vereinheitlicht diese kleine BGG-Revision das bestehende Recht, setzt Vorgaben aus der Rechtsprechung um. Punktuell passt sie dazu das Verfahren an. Die einzelnen Änderungen mögen zwar für sich nicht von grosser Tragweite sein, in der Gesamtheit stärken sie jedoch die Rechtssicherheit.
Ich möchte hier nochmals betonen: Die kleine BGG-Revision ändert die bestehende Bundesrechtspflege nicht grundlegend. Insbesondere tastet sie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht an. Die Stellung der subsidiären Verfassungsbeschwerde war einer der Hauptgründe, weshalb die grosse Revision von 2018 in den Räten letztlich keine Mehrheit fand.
In der Vernehmlassung begrüsste die grosse Mehrheit der Teilnehmenden die kleine BGG-Revision. Auch das Bundesgericht unterstützt die Revision grundsätzlich. Schliesslich hat auch Ihre Kommission zur kleinen BGG-Revision Ja gesagt, mit einigen Anpassungen des Entwurfes. Gerne nehme ich zu diesen Anpassungen kurz Stellung.
Zuerst zu Artikel 23 Absätze 2bis und[NB]4: Hier geht es um das Koordinationsverfahren. Herr Schwander hat es erwähnt: Der Bundesrat hatte aufgrund der Stellungnahme des Bundesgerichtes in der Vernehmlassung auf die Anpassung verzichtet. Das Bundesgericht befürchtet insbesondere eine Verkomplizierung der Verfahren und dadurch eine Mehrbelastung.
Zu Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe[NB]d: Mit seinem Entwurf hat der Bundesrat hier der Kritik aus der Vernehmlassung Rechnung getragen und die Obergrenze der Gerichtsgebühren im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage auf die Hälfte, also von 1 Million Franken auf 500[NB]000 Franken, reduziert. Der Antrag der Kommission ist nun ein Mittelweg. Die Erhöhung erfolgt erst ab einem Streitwert von 1 Milliarde Franken. Wichtig ist dem Bundesrat bei diesem Artikel, dass stets besondere Gründe vorliegen müssen, damit das Bundesgericht wesentlich höhere Gerichtsgebühren verlangen kann.
Zu Artikel 79: Die Ergänzung der Kommission bewirkt, dass Entscheide über Bussen, welche unter 500 Franken liegen, nicht mehr vor Bundesgericht angefochten werden könnten. Der Bundesrat hatte 2018 eine solche Massnahme beantragt, aber noch eine Grenze von 5000 Franken vorgesehen. Im Nationalrat kam damals der Kompromiss von 500 Franken zustande.
Zu Artikel 79a: Ihre Kommission beantragt einen neuen Artikel. Die Ergänzung würde bedeuten, dass die Streitwertgrenzen auch bei Beschwerden in Strafsachen gelten, wenn sie sich ausschliesslich gegen die Zivilansprüche richten. Auch dieser Punkt entspricht im Kern einem Antrag des Bundesrates aus der Revisionsvorlage 2018.
Dann noch zu Artikel 87: Hier geht es um Beschwerden gegen Gemeindeerlasse. Das Bundesgericht geht von maximal ein bis zwei Fällen pro Jahr aus. Gerne möchte ich hier betonen, dass es bei dieser Bestimmung nicht um die Entlastung des Bundesgerichtes geht, sondern um die konsequente Umsetzung eines Grundsatzes der Justizreform: Die Kantone sollen obere Gerichte als Vorinstanzen des Bundesgerichtes vorsehen.
Bei der Übergangsbestimmung in Artikel 132b hat der Bundesrat keine Einwände gegen die Verlängerung der Übergangsfrist für die Kantone von zwei auf drei Jahre. Es scheint ihm wichtig, dass die Kantone genug Zeit haben, um obere Gerichte als Vorinstanzen auch dort einzurichten, wo sie dieses Prinzip bislang noch nicht umgesetzt haben.
Aus Sicht des Bundesrates erscheinen die drei zusätzlich aufgenommenen Bestimmungen in den Artikeln 23, 79 und 79a sachgerecht.
Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten. Die zusätzlichen Bestimmungen, die Ihre Kommission beantragt, unterstützt der Bundesrat. [PAGE 233]