Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-16
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-16
Wortprotokoll
Gründe für eine Überschuldung von natürlichen Personen gibt es viele. Wir wissen von den Schuldenberatungsstellen, dass es meistens Jobverlust, Krankheit, Trennung oder eine gescheiterte Selbstständigkeit sind. Frau Ständerätin Z'graggen hat das ebenfalls unterstrichen. Heute entsteht daraus eine meist unüberwindbare Überschuldung. Rechtliche Möglichkeiten für einen finanziellen Neustart gibt es für natürliche Personen heute nicht. Unternehmen können in Konkurs gehen und verschwinden - ein Mensch kann das nicht. Diese Ausweglosigkeit hat negative Folgen für die Betroffenen, für ihre Familien, für die ganze Gesellschaft.
Das Parlament hat den gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkannt und den Bundesrat mit zwei Motionen beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten. Diese wurde mit einer breit zusammengesetzten Expertengruppe ausgearbeitet. Das Ergebnis der Vernehmlassung war insgesamt sehr positiv, und der Handlungsbedarf war unbestritten. Der Nationalrat ist in der Wintersession deutlich auf die Vorlage eingetreten und hat sie am Schluss mit punktuellen Änderungen angenommen. Auch Ihre Kommission ist auf die Vorlage eingetreten, ist in den meisten Punkten dem Beschluss des Nationalrates gefolgt und beantragt zusätzliche Änderungen. Die Minderheit Schwander beantragt Nichteintreten; Sie haben es gehört.
Die vorgesehenen Sanierungsmöglichkeiten für Privatpersonen sind volkswirtschaftlich sinnvoll. Es handelt sich nicht in erster Linie um ein sozialpolitisches, sondern um ein volkswirtschaftliches Interesse, das hier im Vordergrund steht; das hat die durchgeführte vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung klar ergeben. Es geht nicht darum, Geschenke an Personen zu verteilen, die nicht mit Geld umgehen können, sondern darum, volkswirtschaftlich schädliche Fehlanreize im heutigen System zu beseitigen.
Wichtig ist ein ehrlicher Vergleich mit der heutigen Situation. Zwar bleiben heute Schulden auf dem Papier über lange Zeit bestehen, meist in Form von Verlustscheinen; die Gläubiger erhalten heute aber in den meisten Fällen wenig bis nichts - von zahlungsunfähigen Personen sowieso nicht. Untersuchungen sprechen von einer durchschnittlichen Rückzahlungsquote von 17 Prozent bei Verlustscheinen. Fast zwei Drittel werden heute schon nicht zurückgezahlt. Höchstens Gläubiger, die ihre Forderungen aktiv bewirtschaften, könnten durch eine neue gesetzliche Möglichkeit zur Schuldbefreiung im Vergleich zu heute einen geringen Verlust erleiden. Dies betrifft also in erster Linie Inkassounternehmen. Dieser Verlust bewegt sich aber im Promillebereich aller ausstehenden Verlustforderungen. Die Regulierungsfolgenabschätzung spricht von 0,01 bis 0,19 Prozent aller ausstehenden Verlustscheine in der Schweiz.
Vor diesem Hintergrund, geschätzter Herr Ständerat Regazzi, verstehe ich nicht, wie Sie auf die Idee kommen, dass die Situation völlig aus der Balance gerät - es geht um einen Unterschied von einem Zehntelpromille bis zu 2 Promille, der mit der Vorlage auf dem Spiel steht. Es entsteht keine Schieflage, wenn Sie die Vorlage annehmen.
Es gibt heute einen konzeptionellen Fehler im System: Es lohnt sich für die Betroffenen nicht, sich anzustrengen. [PAGE 242] Schuldnerinnen und Schuldner bleiben jahrelang, wenn nicht für immer, in der Sozialhilfe, weil sie keinen Anreiz haben, den Ausstieg zu schaffen. Auch haben es neue Geschäftsideen schwer, wenn ein Scheitern bedeutet, lebenslang verschuldet zu sein. Die Möglichkeit einer Schuldbefreiung fördert letztlich auch das Unternehmertum. Die Regulierungsfolgenabschätzung hat denn auch gezeigt, dass der volkswirtschaftliche Nutzen einer Restschuldbefreiung insgesamt die Kosten um ein Vielfaches, viereinhalb- bis sechsmal, übersteigt.
Die Vorlage sieht zwei Verfahren für natürliche Personen vor. Vorrang soll ein sogenanntes vereinfachtes Nachlassverfahren für natürliche Personen haben. Dieser erste Teil der Vorlage war schon in der Vernehmlassung nahezu unbestritten und wurde sowohl im Nationalrat als auch in Ihrer Kommission positiv aufgenommen und unverändert verabschiedet.
Der zweite Teil der Vorlage ist das sogenannte Sanierungskonkursverfahren. Das ist ein neues Verfahren für Personen, die eben dauerhaft zahlungsunfähig sind und die sich nicht mit ihren Gläubigern einigen können. Das Konkurs- und das Betreibungsamt begleiten dieses Verfahren. Das Sanierungskonkursverfahren ist für Personen gedacht, die sich nicht aus eigener Kraft von ihren Schulden befreien können. Damit ein Sanierungskonkurs in Betracht kommt, sind verschiedene Voraussetzungen vorgesehen. Genau diese Voraussetzungen werden Missbräuche verhindern:
Erstens muss die Person dauernd zahlungsunfähig sein, das heisst, sie kann ihre Schulden in absehbarer Zeit nicht zurückzahlen, obwohl sie sich darum bemüht. Es muss eine erhebliche, nicht bloss vorübergehende Verschuldung vorliegen. Eine junge Person mit Konsumschulden von ein paar tausend Franken, wie Sie, geschätzter Herr Ständerat Schwander, es geschildert haben, erfüllt diese Voraussetzungen klarerweise nicht.
Zweitens: Das Nachlassverfahren hat Vorrang. Wenn Rückzahlungsmöglichkeiten bestehen oder klar ist, dass eine Person in Zukunft wieder mehr Geld haben wird, z.[NB]B. wegen einer bevorstehenden Erbschaft, dann muss eine Einigung mit den Gläubigern gesucht werden. Auch dann ist also das Sanierungskonkursverfahren erst nachgelagert möglich, wenn überhaupt.
Drittens muss die Person ihren Alltag finanzieren können, ohne sich laufend neu zu verschulden. Das ist eine beträchtliche Hürde, aber nur unter dieser Voraussetzung kann das Verfahren einen nachhaltigen Erfolg haben. Personen, die nicht mit Geld umgehen können, kommen nicht in das Verfahren hinein, und wenn sich Personen in diesem Verfahren neu verschulden, dann fallen sie hinaus, und das Verfahren wird abgebrochen. Die Personen müssen während drei oder vier Jahren alles Vermögen, auch alles Einkommen, das über das Existenzminimum hinausgeht, abgeben. Wenn sie die strengen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzen, wird das Verfahren abgebrochen und sie machen sich sogar strafbar.
Viertens: Die Personen müssen sich um ein Einkommen bemühen und ihre Bemühungen nachweisen. Das Konkurs- oder Betreibungsamt kann zur Überprüfung auch Auskünfte bei den RAV, den Sozialhilfebehörden oder den IV-Stellen einholen.
Schliesslich wurden weitere Sperren für Personen eingebaut, die bereits eine Restschuldbefreiung erhalten haben, oder für Personen, die sich eines Konkurs- oder Betreibungsverbrechens oder -vergehens schuldig gemacht haben. Das Sanierungskonkursverfahren kommt somit von vornherein nur für redliche Personen infrage, die sich ernsthaft um einen Neustart bemühen. Am Ende des Verfahrens werden die Personen, sobald sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, durch einen Gerichtsentscheid von den noch offenen Schulden befreit. Wir sprechen hier von der sogenannten Restschuldbefreiung. Nachher werden ausserordentliche Vermögensanfälle aber weiterhin berücksichtigt und an die Gläubiger verteilt: Falls also doch jemand etwas erbt oder im Lotto gewinnt, wird dieses Geld eingezogen und an die Gläubiger verteilt.
Wenn wir sanierungswilligen und sanierungsfähigen Personen in ihrer aussichtslosen Lage nicht helfen, profitieren heute höchstens Unternehmen, die sich auf das Bewirtschaften von Schulden spezialisiert haben - alle anderen tragen die Kosten. Die Kosten werden so auf die Allgemeinheit überwälzt, dazu gehören im Wesentlichen die Steuerzahlenden.
Es ist kein sozialpolitisches Anliegen, Steuerzahlende zu entlasten. Ich habe das so noch nie gehört. Wir sind überzeugt: Mit dieser Massnahme können Sozialhilfeausgaben gesenkt und Steuereinnahmen von Personen erhöht werden, die einen Neustart anstreben. Das ist ein richtiges Ziel für unsere Gesellschaft, am Schluss profitiert sie davon.
Ich möchte Sie deshalb im Namen des Bundesrates bitten, auf diese ausgewogene Vorlage einzutreten. Auf die Minderheitsanträge komme ich dann noch zurück.