Regazzi Fabio · Ständerat · 2026-03-17
Regazzi Fabio · Ständerat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-17
Wortprotokoll
Was wir heute als Antrag der Mehrheit der Kommission präsentieren dürfen, ist ein Kompromiss. Ausgangspunkt der Diskussion war die Frage, wie sich die Umsetzung der Motion Ettlin Erich mit den bestehenden kantonalen Mindestlohnbestimmungen vereinbaren lässt. Die Kommission ist mehrheitlich der Auffassung, dass aufgrund der kantonalen und kommunalen Abstimmungen über Mindestlöhne die Sozialpartnerschaft, es wurde mehrmals erwähnt, zunehmend unter Druck gerät. Der Beschluss des Nationalrates in der Sommersession 2025 schliesst nicht aus, dass einzelne Personen in den Kantonen Genf und Neuenburg von Lohneinbussen betroffen sein könnten. Deshalb haben wir am 29.[NB]August 2025 die Verwaltung beauftragt, eine Besitzstandregel zu prüfen.
Das Ergebnis liegt nun in Artikel 1 Absatz 5 vor, der wie folgt lautet: "In Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Regelung kantonale Mindestlohnbestimmungen denjenigen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages vorgegangen sind, gelangt der Vorrang nach Absatz 4 erst zur Anwendung, sobald die Mindestlohnbestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages das bei Inkrafttreten von Absatz 4 geltende Mindestlohnniveau übersteigen. Bis dahin bleiben diese Mindestlöhne in der bei Inkrafttreten von Absatz 4 geltenden Höhe anwendbar." Mit Artikel 1 Absatz 5 wird garantiert, dass es zu keinen Lohnsenkungen unter das Niveau des geltenden kantonalen Mindestlohns kommt und die Motion trotzdem umgesetzt werden kann. Es ist wichtig, zu präzisieren, dass kommunale Mindestlöhne im Begriff "kantonal" eingeschlossen sind.
Mit dem neuen Absatz 5 tritt der Anwendungsvorrang im Einzelfall erst dann in Kraft, wenn der Branchenmindestlohn im allgemeinverbindlich erklärten GAV den eingefrorenen kantonalen Mindestlohn übersteigt. Der geltende kantonale Mindestlohn bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bleibt somit in jedem Fall garantiert. Auf diese Weise lässt sich der Anwendungsvorrang sozial verträglich regeln, ohne die bestehenden kantonalen Mindeststandards zu verletzen. Der berechtigte Vertrauensschutz der betroffenen Arbeitnehmenden wird gewahrt. Wer also heute zu einem kantonalen Mindestlohn arbeitet, soll durch eine Änderung des Bundesrechts nicht schlechtergestellt werden. Im Gegenzug sollen auch die Arbeitgeber vor staatlicher Willkür geschützt werden. Erhöhungen des kantonalen Mindestlohns bleiben nämlich in den meisten Fällen politische Entscheidungen.
Diesem Mehrheitsantrag steht als Alternative ein Minderheitsantrag zu Artikel 1 Absatz 4 gegenüber. Die Mindestlohnbestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages sollen auf die Geltungsdauer des Gesamtarbeitsvertrags, höchstens jedoch auf zwei Jahre befristet werden. Eine Ausnahme vom Gesetz ist nur für künftige Mindestlohnentscheide erlaubt. Das heisst, dass sämtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes getroffen wurden, nicht tangiert wären. Kollege Maillard wird Ihnen die Argumente der Minderheit näher erklären. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 7 zu 5 Stimmen abgelehnt.
Ich beantrage Ihnen daher, der Mehrheit der WAK-S zu folgen.