Schwander Pirmin · Ständerat · 2026-03-18
Schwander Pirmin · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-03-18
Wortprotokoll
Es ist nicht wegzudiskutieren, was der Kommissionssprecher gesagt hat. Die Motion ist offen oder weitgehend formuliert und beinhaltet eigentlich alle Straftaten, wie der Kommissionssprecher ausgeführt hat.
Ich mache hier eine allgemeine Bemerkung. Hätte der Motionär das Nichteintreten auf Asylgesuche auf gewisse Straftaten eingeschränkt, hätten wir diskutieren müssen, ob dieses genau bei diesen Straftaten gelten soll oder nicht. Ob eine Motion in dieser Angelegenheit offen oder enger formuliert werden soll, ist sehr schwierig zu beurteilen, da es immer Argumente gibt, um gegen eine Motion anzukämpfen. Tatsache ist, dass die Straftaten in der Vergangenheit auch bei Asylsuchenden zugenommen haben; das ist auch nicht wegzudiskutieren.
Meines Erachtens geht es bei der Formulierung einer Motion darum, klarzumachen, worin das Ziel derselben besteht oder welche Erwartungen hinter dieser stehen. Das müssen wir eben auch diskutieren. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Bundesrat selbst Motionen, die einstimmig überwiesen werden und bei welchen der Text klar ist, nicht immer so ernst nimmt. Ich erinnere an den Bericht "Erfüllung angenommener Motionen und Postulate" der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 7.[NB]Mai 2019. Seither hat sich nicht viel geändert. Dort steht unter anderem der zentrale Satz - es steht dort noch viel mehr -: "Die Art und Weise, wie die Anliegen umgesetzt werden, ist hingegen nicht immer gänzlich angemessen und erfüllt die Erwartungen der Urheberinnen und Urheber der Vorstösse oft nur teilweise." Im Umkehrschluss heisst das: Wenn man eine Motion umsetzen will, tut man das; will man das nicht, nimmt man den Text nicht so ernst. Es geht letztlich, das ist die Konsequenz daraus, um die Erwartungen bzw. darum, was das Ziel einer Motion ist. Das Ziel einer Motion ist, ein Problem zu beheben. Meines Erachtens besteht dieses hier tatsächlich.
Anerkannte Flüchtlinge können des Landes verwiesen oder in ihre Herkunftsstaaten zurückgeführt werden, wenn die in der Flüchtlingskonvention geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn kriminelle Asylsuchende eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates darstellen. Es gibt also bereits entsprechende Gründe dafür.
Wann stellen kriminelle Asylsuchende eine Gefahr dar? Ich denke, das ist bei Wiederholungstätern der Fall, bei Schwerstverbrechern und bei Personen, die häusliche Gewalt ausüben. Das haben wir vergangene Woche im Rat diskutiert, als es um niederträchtige Gewalt und um narzisstisches Gewaltpotenzial gegangen ist. Also, es betrifft diese Fälle. Ich glaube, diese Fälle stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, und wir müssen das meines Erachtens nochmals genauer und vertiefter anschauen und beurteilen, selbst wenn gewisse Motionen - das gebe ich zu - bereits überwiesen worden sind.
Das Thema der kriminellen Asylsuchenden müssen wir zusätzlich und anders angehen, so wie ich es erwähnt habe: Die öffentliche Sicherheit muss im Zentrum stehen. Sie ist zu prüfen, wenn Täter rückfällig werden, also keine Einsicht zeigen und sich nicht von ihren kriminellen Machenschaften abwenden. Dasselbe gilt bei Schwersttätern und bei Tätern häuslicher Gewalt. Hier haben wir meines Erachtens noch grossen Handlungsbedarf. [GZ]
Ich bitte Sie daher, die Motion anzunehmen.