Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2026-03-18
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2026-03-18
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Es geht bei der vorliegenden Motion um drei Punkte.
Zu Ziffer 1, also zur Verjährung: Der Bundesrat ist nicht grundsätzlich gegen die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist. Bei einer absoluten Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren, wie dies der Antrag der Mehrheit fordert, würde die absolute Verjährungsfrist an jene der direkten Steuern angeglichen. Das ist das Argument, das Herr Ständerat Ettlin jetzt gerade gebracht hat; es ist auch für den Bundesrat zentral. Aus Sicht des Bundesrates ist dies sinnvoll, weil es dazu führt, dass die Verrechnungssteuer ihren Zweck, nämlich die Sicherung der direkten Steuern, weiterhin erfüllen kann. Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, und sie soll insbesondere eben die direkten Steuern sichern.
Hingegen erachtet der Bundesrat eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bei der Verrechnungssteuer, wie das der Minderheitsantrag Burkart fordert, als zu kurz. Erstens würde eine Verjährungsfrist von zehn Jahren den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer untergraben, da die Verjährungsfrist der Verrechnungssteuer kürzer wäre als jene für die direkten Steuern. Zweitens bestünde mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren das Risiko, dass Steuerforderungen vermehrt verjähren. Das würde zu Steuerausfällen führen. Drittens zeigen die Erfahrungen mit der Mehrwertsteuer, dass eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren dazu führt oder dazu führen kann, dass Steuerpflichtige die Verfahren gezielt verzögern. Gleichzeitig steigt der Druck auf die Gerichte, solche Fälle zulasten anderer Verfahren prioritär zu behandeln.
Zu Ziffer 2, also zur Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis: Selbstverständlich ist es so, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ein grosses Interesse daran hat, durch die Veröffentlichungs- und Praxisfestlegungen für Transparenz zu sorgen. Deshalb verweise ich gerne auf die bereits heute publizierten umfangreichen Unterlagen. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit, die Steuerfolgen von konkreten Sachverhalten vorgängig der ESTV zur Prüfung zu unterbreiten und ein entsprechendes Steuerruling zu erhalten. Der Bundesrat anerkennt aber, dass die Publikationen zur Praxis bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben derzeit weniger übersichtlich und weniger klar strukturiert sind als jene zur Mehrwertsteuer. Die ESTV ist daher bestrebt, die Praxisfestlegungen in den Bereichen der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben in Zukunft systematischer, kundenfreundlicher und bedürfnisorientierter zu gestalten und zu publizieren.
Zu Ziffer 3, also zum Schutz vor Bestrafung: In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Steuerpflichtige bereits heute mehrere gesetzliche Möglichkeiten haben, eine andere Rechtsauffassung als die ESTV geltend zu machen, beispielsweise eben durch ein Steuerruling, eine Deklaration unter Vorbehalt, eine Steuerentrichtung unter Vorbehalt oder eine Selbstanzeige nach unterlassener Deklaration.
Ich komme zum Schluss. Der Bundesrat hatte für die Sitzung der WAK-S wie angekündigt einen Änderungsantrag gestellt. Er wollte die absolute Verjährungsfrist für Verrechnungssteuer, Stempelabgaben und Mehrwertsteuer auf fünfzehn Jahre festlegen. Gleichzeitig hielt er daran fest, die Ziffern 2 und 3 der Motion der WAK-N abzulehnen. Dieser Antrag wurde von der WAK-S dann aber abgelehnt. [PAGE 312]
Entsprechend kann der Bundesrat Ziffer 1 zur Verjährung gemäss dem Mehrheitsantrag unterstützen. Der Mehrheitsantrag erhält auch die Ziffern 2 und 3 aufrecht, die der Bundesrat im Prinzip abgelehnt hatte. Ich kann Ihnen aber sagen, dass wir mit den beiden Ziffern 2 und 3 leben können - ich hatte es gesagt -; sie sind gegenüber der Verjährungsfrist eher als untergeordnet zu bezeichnen.
Der Bundesrat unterstützt also die Ziffern 1, 2 und 3 gemäss dem Antrag der Mehrheit. Hingegen - ich habe es gesagt - unterstützt der Bundesrat den Minderheitsantrag Burkart nicht, dies aus den dargelegten Gründen.