Burkart Thierry · Ständerat · 2026-03-18
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2026-03-18
Wortprotokoll
Uns liegen eigentlich drei Varianten bzw. drei Anträge vor. Erstens gibt es die ursprüngliche Motion des Nationalrates. Sie möchte, dass die Bestimmungen bezüglich Verrechnungssteuer und Stempelsteuer in Bezug auf die absolute Verjährung der Mehrwertsteuer angepasst werden, also erstens Einführung, zweitens Anpassung an die Mehrwertsteuer mittels einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, die überall gleich gilt.
Zweitens gibt es die Position des Bundesrates, der die Ablehnung der Motion beantragt. Er ist aber durchaus gewillt, die absolute Verjährung einmal vorzusehen, will aber überall eine Frist von fünfzehn Jahren einführen. Er verweist darauf, dass die Verjährungsfrist in der Mehrwertsteuer, die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren, zu kurz sei. Das müsse dann entsprechend auch einmal angepasst werden.
Dann gibt es die dritte Position, die gerade eben der Mehrheitssprecher vertreten hat. Gemäss dieser Position soll die Motion angepasst werden. Das heisst, eine absolute Verjährungsfrist für die Verrechnungssteuer und die Stempelsteuer soll eingeführt werden, aber bei fünfzehn Jahren liegen. Die Frist bei der Mehrwertsteuer soll bei zehn Jahren belassen werden. Vorab möchte ich anmerken, dass das eigentlich die unlogischste Position ist. Wenn schon, muss man argumentieren, dass eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren überall zu kurz sei. Dann kann man die Position des Bundesrates übernehmen. Oder man ist der Auffassung, zehn Jahre, wie man es heute bei der Mehrwertsteuer kennt, seien gerechtfertigt, auch bei der Verrechnungssteuer und der Stempelsteuer. Das entspräche der Minderheitsposition bzw. der Position des Nationalrates.
Lassen Sie mich kurz in Erinnerung rufen, wofür die absolute Verjährungsfrist in unserem Rechtssystem eigentlich gedacht ist. Erstens geht es um Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Man ist der Auffassung, nach einer gewissen Zeit sollte in unserer Gesellschaft Ruhe einkehren, für das soziale Gefüge sei es unerträglich, wenn Ansprüche über zig Jahre, bis in alle Ewigkeit, bestehen. Deshalb braucht es eine absolute Verjährungsfrist. Irgendwann muss man sich darauf verlassen können, dass die Angelegenheit ruht.
Der zweite Grundsatz bei der absoluten Verjährungsfrist ist der Schutz des Schuldners beziehungsweise hier des Rechtsunterworfenen. Irgendwann hat man ein Problem mit der Beweisbarkeit. Ich verweise auf Folgendes: Hier bei der absoluten Verjährungsfrist bedeutet es auch, dass nach zehn Jahren ein Verfahren angezogen werden könnte, wenn man gemäss Variante der Mehrheit eine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren vorsehen würde. Wir kennen aber im Gesetz eine Aufbewahrungsfrist für Dokumente von zehn Jahren. Das heisst, man läuft als Rechtsunterworfener Gefahr, dass man die notwendigen Dokumente gar nicht mehr hat. Es geht hier also auch um einen Schutz des Rechtsunterworfenen, auch in Bezug auf Vorwürfe, gegen die er sich dann gar nicht mehr richtig verteidigen kann.
Drittens geht es um die Effizienz der Justiz. Das ist einer der Grundsätze der absoluten Verjährungsfrist. Die Gerichte oder auch die Behörden sollen aktuelle Konflikte lösen und nicht als Archäologen für jahrzehntealte Streitigkeiten fungieren. Die Justiz soll sich mit aktuellen Fällen befassen und damit auch nicht überlastet werden.
Viertens, auch das ist eine Idee der absoluten Verjährungsfrist, soll diese ein Anreiz für eine zügige Rechtsverfolgung sein; dies ganz nach dem Grundsatz des römischen Rechtes, dass das Recht denjenigen schützt, der wachsam ist, und nicht den Schlafenden. Das heisst, Ansprüche sollen zeitnah geltend gemacht werden.
Ich verweise, wenn ich diese zehn Jahre absolute Verjährungsfrist vertrete, nicht nur auf das Mehrwertsteuerrecht, wo wir das im Steuerrecht auch schon kennen, sondern auch auf das Strafrecht. Dort kennen wir absolute Verjährungsfristen für fahrlässige Tötung von zehn Jahren, für einfache Körperverletzung, für Drohung, für Hausfriedensbruch, für Sachbeschädigungen usw. Das sind nur ein paar Beispiele. Sie [PAGE 311] können mir doch nicht sagen, dass die Aufklärung eines Sachverhalts nach zehn Jahren in diesen Fällen schwieriger oder einfacher ist als bei der Verrechnungssteuer oder der Stempelsteuer.
Wir müssen uns hier also fragen: Wen wollen wir schützen? Ich habe natürlich Verständnis, wenn der ehemalige Steuerverwalter des Kantons Obwalden hier eher die Sichtweise des Fiskus einnimmt und sagt: Verfahren können so kompliziert sein, dass sie mehr als zehn Jahre, eben fünfzehn Jahre, benötigen. Aber ich erlaube mir hier, die Interessenlage des rechtsunterworfenen Bürgers, der rechtsunterworfenen Bürgerin einzunehmen. Diese sollten das Anrecht haben, dass ein Steuerverfahren nach zehn Jahren fertig ist.
Zehn Jahre, das ist viel Zeit. Überlegen Sie sich einmal, wo wir vor zehn Jahren waren, wo wir im Leben standen. Sie müssten gewärtigen, dass dann ein Verfahren noch einmal fünf Jahre dauern kann. Das ist meines Erachtens für den rechtsunterworfenen Bürger, für die rechtsunterworfene Bürgerin nicht zumutbar.
Schliesslich meine ich: Wenn wir hier der Minderheit folgen, dann können wir auch dem Nationalrat zustimmen. Das wäre am heutigen Tag vielleicht auch ein gutes Zeichen, dass wir hier bei einem Geschäft den Sack zumachen.