Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2026-03-19
Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2026-03-19
Wortprotokoll
Am 27.[NB]September 2024 hat unser Parlament unter anderem Artikel 32ebis des Umweltschutzgesetzes (USG) verabschiedet. In den Absätzen 10 und 11 dieses Artikels ist geregelt, dass der sogenannte Vasa-Fonds Abgeltungen bezüglich der Kosten für die Untersuchung, Überwachung[NB]und[NB]Sanierung[NB]von belasteten Standorten leistet, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden. Bedingung ist, dass die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:
1.[NB]Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27.[NB]September 2024 dürfen keine PFAS-haltigen Schäume mehr auf den Standort gelangen.
2.[NB]Die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs ist bis zum 31.[NB]Dezember 2035 abgeschlossen.
3.[NB]Die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen sind bis zum 31.[NB]Dezember 2045 abgeschlossen.
4.[NB]Die Feuerwehren, welche die Verschmutzung verursacht haben, werden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften getragen oder wurden zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten.
So weit, so klar; nicht vorgesehen hat das Parlament damals eine Rückwirkung für diese Bestimmung. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Abgeltungstatbestand für durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigte Standorte - ich verweise auf Artikel 32ebis Absätze 10 und 11 des Umweltschutzgesetzes - im Laufe der Beratungen zusätzlich hinzugekommen ist. Die Übergangsbestimmungen wurden jedoch nicht angepasst. Somit dürfen für bereits vor dem Inkrafttreten der Änderungen vorgenommene und abgeschlossene Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen von Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, gemäss geltendem Recht keine Abgeltungen aus dem Vasa-Altlastenfonds gesprochen werden. Somit ergibt sich, dass Kantone und Gemeinden, welche an sich vorbildlich früh, dies ist zu betonen, gehandelt haben, offensichtlich benachteiligt werden.
Ihre Kommission ist einstimmig der Meinung, dass es sich da um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Sie hat sich aber auch über die Konsequenzen dieser Gesetzesanpassung informieren lassen. Es handelt sich um eine überschaubare, begrenzte Anzahl von Standorten, die von dieser Rückwirkung profitieren können. Diese sind grösstenteils bekannt, und Überraschungen können entsprechend ausgeschlossen werden.
Es betrifft ungefähr 22 Standorte. Für zwei davon kommen zusätzlich Abgeltungen für altrechtliche Sanierungen infrage. Es geht um das Lonza-Areal im Kanton Wallis, welches von der Betriebsfeuerwehr genutzt wurde, und um ein Neubauprojekt im Kanton St.[NB]Gallen. Es kann, gesamthaft betrachtet, davon ausgegangen werden, dass die rückwirkenden Kosten [PAGE 572] zulasten des Vasa-Altlastenfonds 10 Millionen Franken nicht übersteigen. Dies ist somit für den Fonds, der Ende 2024 einen positiven Saldo von rund 381 Millionen Franken aufgewiesen hat, gut tragbar.
Auch mit Blick in die Zukunft ergibt sich kein anderes Bild. Der Bundesrat legte in seiner Botschaft vom 16.[NB]Dezember 2022 dar, dass die Prognosen zur Entwicklung des Vasa-Fonds unter Berücksichtigung der in der USG-Revision vorgesehenen Ausweitung der Subventionstatbestände davon ausgehen, dass 2045 ein Saldo von 346 Millionen Franken übrig bleibt.
Ich weise darauf hin, dass bei der vorliegenden Gesetzesänderung auf eine Vernehmlassung verzichtet wurde. Dies ist mit Artikel 3a des Vernehmlassungsgesetzes vereinbar, da die Rückwirkung für andere Tatbestände in der ursprünglichen Revisionsvorlage enthalten und damit in der Vernehmlassung drin war. Zudem handelt es sich um eine begünstigende Rückwirkung, die sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, und es besteht eine klare[NB]zeitliche[NB]Begrenzung.[NB]Schliesslich wurde in der Kommission auch ausgeführt, dass die Rückwirkung - explizit auch für Artikel 32ebis Absätze 10 und 11 USG - aus Umweltsicht grundsätzlich positiv sei. Sanierungen solcher Standorte würden nicht mehr aufgrund der fehlenden Rückwirkung verzögert.
Zusammengefasst: Ihre Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und der vorliegenden Anpassung des Umweltschutzgesetzes zuzustimmen.