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Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2026-04-28

Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-04-28

Wortprotokoll

In diesem Block 4 wird die Mitte-Fraktion mit zwei Ausnahmen überall der Mehrheit folgen. Die erste Ausnahme ist bei Artikel 20, wo es um das Klagerecht der Arbeitnehmerverbände geht. In dieser Frage sind wir geteilt. Einerseits ist dieses Klagerecht nicht explizit notwendig, andererseits kann es der Durchschlagskraft und einer allfälligen Verletzung des Gesetzes Nachdruck[NB]verleihen.[NB]Das[NB]ist[NB]sicher nicht der wichtigste Artikel in diesem Block - da bin ich anderer Meinung als meine Vorrednerin -, dennoch kann er ein Zeichen setzen, dass die Umsetzung des Gesetzes auch überwacht und gegebenenfalls geahndet wird.

Die zweite Ausnahme betrifft die bedarfsgerechte Personalplanung. Es geht in Artikel 27 um die Minderheit Hässig Patrick bezüglich Artikel 39 Absatz 1ter KVG. Wir sehen diesen neuen Absatz ebenfalls als Sicherungs- und Transparenzmassnahme. Damit wird eine Direktive an die Kantone bezüglich der Personalausstattung herausgegeben. Die Ergänzung des Leistungsauftrages mit den Auflagen zur Personalausstattung in der Pflege löst zwar das Personalproblem nicht, trägt jedoch bereits vor Erteilung des Leistungsauftrages dazu bei, den notwendigen Personalbestand zu kennen und zu deklarieren. Wir meinen, dass mit der jährlichen Publikation der Auflagen und deren Einhaltung zwar etwas administrativer Aufwand entsteht, aber auch notwendige Transparenz geschaffen wird. Deshalb unterstützen wir diese Minderheit.

Nun zu unserer Haltung zu den anderen Minderheiten, welche wir alle ablehnen: Dieses Gesetz soll unseres Erachtens nicht ausufernd werden, sondern die notwendigen, wichtigen Themen regeln. Die Gesundheit der Arbeitnehmenden muss in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a deshalb nicht explizit erwähnt werden. Das ist eine Arbeitgeberpflicht, welche bereits im Grundsatz in der Bundesverfassung steht: Artikel 41 der Bundesverfassung regelt die sozialen Ziele, dass Bund und Kantone sich dafür einsetzen, dass einerseits Erwerbstätige unter fairen Bedingungen arbeiten und andererseits auch die Gesundheit geschützt wird. In Artikel 6 ArG wird das noch präzisiert.

Wenn Mitarbeitende in Pflegeberufen arbeiten, soll unserer Meinung nach kein Unterschied bei der Anwendbarkeit des Gesetzes vorhanden sein, egal ob der Arbeitnehmer direkt oder via Personalausleihe angestellt ist. Der Einsatz und der Arbeitsauftrag sind massgebend, ansonsten kann für die Mitarbeitenden eine Ungleichbehandlung entstehen. Ja, wir wissen, der Einsatz von Temporärmitarbeitenden ist in der Pflege oft notwendig, aber für das Stammpersonal kann das auch zu einer Belastung führen. Wenn nämlich Temporäre ihre Einsatzmöglichkeiten fixieren und sagen, sie können nur durch den Tag oder nur an Wochentagen und nicht am Abend oder am Wochenende arbeiten, bleiben dann weniger attraktive Zeiten für fix angestellte Personen, für das Stammpersonal, was nicht einfach ist.

Weiter erachten wir die Höhe der Verwaltungssanktionen bis 30[NB]000 Franken als genügend. Diese sind vorgesehen für mögliche Verletzungen der Arbeitsbedingungen gemäss den Artikeln 5 bis 14 der Vorlage.

Der Entwurf sieht eine kantonale Kommission im Bereich der Pflege vor. Wir wollen diese nicht im Gesetz verankern. Die Umsetzung des Gesetzes ist Aufgabe der Kantone. Sie sollen sich selbst organisieren oder diese Aufgabe einer bereits vorhandenen Kommission übertragen können - also kein weiterer Eingriff in die Kantonshoheit!

Die Minderheit Porchet bei Artikel 58hbis KVG unterstützen wir ebenfalls nicht. Nicht alle gesetzlichen Vorschriften zur Qualitätsentwicklung müssen hineingeschrieben werden, das geht uns zu weit. Mit externen Experten, den Leistungserbringern und den Personalvertretungen soll der Bundesrat Massnahmen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ergreifen. Die Mitte-Fraktion meint, dass ein zusätzlicher Artikel im KVG dafür nicht notwendig ist. Im KVG ist die Qualität bereits umschrieben und integraler Bestandteil der Leistungspflicht. Dort ist in Artikel 58b bereits die Qualitätskommission grundsätzlich verankert. Dieser Maxime sollten wir treu bleiben. Qualität wird über Vereinbarungen, Messung und Steuerung gesichert, nicht über starre gesetzliche Detailvorgaben, wie es diese Minderheit in die Vorlage hineinschreiben möchte.

Abschliessend noch zum Entwurf 2: Dort werden wir bei der Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes den Einzelantrag Prelicz-Huber nicht unterstützen. Dieser ermöglicht zwar die schnellere Zulassung an Fachhochschulen, was wir grundsätzlich befürworten. Wir meinen aber, dass dies im Zweitrat diskutiert werden soll, damit wir nicht, wie bei der Minderheit I (Hässig Patrick), die Anzahl der Credits ins Gesetz schreiben müssen; das wäre nicht stufengerecht.