Zopfi Mathias · Ständerat · 2026-06-02
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2026-06-02
Wortprotokoll
Wir haben hier zwar keine Minderheit, aber eine Differenz zum Nationalrat. Nicht nur zuhanden des Amtlichen Bulletins, sondern natürlich auch zuhanden des Nationalrates erläutere ich, weshalb wir hier bei der Formulierung des Bundesrates bleiben und nicht die Formulierung des Nationalrates übernehmen.
Die Debatte in der Kommission zeigte, dass zuerst eine grosse Sympathie für die Variante des Nationalrates vorhanden war. Die Kommission hat sich aber detailliert über den genauen Inhalt der verschiedenen Begrifflichkeiten informieren lassen. Sie sehen ja auf der Fahne, dass es letztlich nur um die Frage der Bezeichnung geht: "die Eigentümer der Pflichtlager" oder "die zur Lagerhaltung verpflichteten Unternehmen". Am Ende ist die Kommission einstimmig zum Schluss gekommen, dass die Variante des Bundesrates vorzuziehen ist.
Die Ausgangslage, die ich Ihnen erläutere, damit Sie verstehen, worum es hier genau geht, ist wie folgt: Es gibt quasi drei Sorten von Unternehmen. Die erste Kategorie sind Unternehmen, die aufgrund einer sehr geringen Importmenge weder eine Abgabe leisten noch ein Pflichtlager für die importierten Güter halten müssen. Die zweite Kategorie sind Unternehmen, die zwar kein eigenes Pflichtlager führen, diese Infrastruktur nicht betreiben müssen, aber aufgrund der Mengen, die sie importieren, einen Beitrag an einen Garantiefonds leisten. In der Kommission wurde als Beispiel ein Bauer im Norden der Schweiz genannt, der 200 Kilogramm Dünger, ein lagerpflichtiges Gut, aus Süddeutschland importiert. Dieser Bauer muss kein Pflichtlager halten, aber er muss eben für diesen Import eine Abgabe leisten. Aus der Summe dieser Abgaben, dem Garantiefonds, erfolgen die Risikofinanzierung und die Finanzierung von Infrastruktur und Umschlag.
Dann gibt es eine dritte Kategorie: die grösseren Importeure. Diese müssen die Abgabe nicht bezahlen, sondern schliessen mit dem Bund einen Vertrag über ein Pflichtlager ab und bauen dann natürlich effektiv ein solches Lager auf. Dieses Lager gehört damit aber nicht dem Bund, es gehört den jeweiligen Unternehmen. Gemäss Vertrag ist es aber verpflichtend, diese Ware freizuhalten, also nicht Dritten mit Verträgen irgendwelcher Art zu versprechen oder zu veräussern; dies sehen Sie in Artikel 12 des Gesetzes. Die Ware muss frei sein und im Eigentum des Pflichtlagerhalters, damit der Bund im Krisenfall anordnen kann, dass sie auf den Markt muss. Im Prinzip besteht die Rolle des Bundes also in nichts anderem, als in der Krise die Lager zu öffnen und die Unternehmen zu verpflichten, die Ware auf den Markt zu bringen, wo sie benötigt wird.
Wenn man nun, wie es der Nationalrat tut, "zur Lagerhaltung verpflichtete Unternehmen" als Begriff wählt, so umfasst das nicht dieselbe Gruppe wie der Begriff des Bundesrates, "Eigentümer der Pflichtlager"; es ist zumindest nicht scharf. Die Gruppe gemäss Variante Nationalrat umfasst nämlich auch diejenigen, die eine Abgabe bezahlen müssten. Mindestens lässt sich das aus den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ableiten. Es ist nicht klar abgegrenzt. Der Begriff "Eigentümer der Pflichtlager" gemäss Bundesrat und Kommission ist hingegen vollständig klar. Er umfasst genau diejenigen juristischen und natürlichen Personen, welchen die Pflichtlager und vor allem die Güter darin gehören. Die Kommission liess sich also davon überzeugen, dass diese Formulierung klarer und damit deutlich besser als der Beschluss des Nationalrates ist. Inhaltlich dürfte eigentlich dasselbe gemeint sein, es ist aber schärfer umschrieben.