Jans Beat · Bundesrat · 2026-06-03
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-06-03
Wortprotokoll
Mit dieser Vorlage schaffen wir im Schweizer Recht die dringend notwendige Möglichkeit, dass sich Personen, die zumeist unverschuldet in eine hoffnungslose Überschuldung geraten sind, langfristig entschulden können, wenn sie sich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren redlich um die Rückzahlung ihrer Schulden bemühen und keine neuen Schulden mehr machen. Wir kommen auf diesem Weg grosse Schritte voran. Es verbleiben noch drei Differenzen mit dem Ständerat.
Bei Artikel 339 Buchstabe b geht es darum, ob die im Entwurf des Bundesrates vorgesehene Sonderlösung für die laufenden Steuern auf die Mieten ausgedehnt werden soll. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen Festhalten an dieser Ausdehnung, die Sie in der Wintersession bereits beschlossen hatten. Der Ständerat ist dagegen einstimmig dem Bundesrat gefolgt und hat Artikel 339 Buchstabe b ohne diese Ergänzung beschlossen. Ich bitte Sie, hier der Minderheit Bregy und damit dem einstimmigen Ständerat sowie dem Bundesrat zu folgen.
Die Begleichung der Miete durch das zuständige Amt aus dem abgeschöpften Einkommen ist weder sinnvoll noch notwendig und funktioniert in dieser Form auch technisch nicht. Eine Sonderregelung für die laufenden Steuern braucht es, weil diese nach geltendem Recht nicht in das Existenzminimum eingerechnet sind. Ohne Speziallösung würden während dem Sanierungskonkursverfahren neue Steuerschulden entstehen, und das kann nicht sein. Bei der Miete ist das nicht der Fall: Die Miete ist unbestrittenermassen Teil des Existenzminimums des Schuldners. Dieses Geld verbleibt beim Schuldner, damit er die Miete und die anderen Fixkosten bezahlen kann. Wenn die Miete gemäss Wortlaut "aus dem abgeschöpften Einkommen" bezahlt wird, würde sie zulasten der Gläubiger doppelt berücksichtigt. Das kann man nicht wollen. Das würde in der Praxis zu Auslegungsproblemen führen. Diese besondere Bezahlung der Miete durch das Konkurs- und Betreibungsamt würde auf jeden Fall auch zu bürokratischem Mehraufwand führen, und zwar sowohl bei den Konkurs- und Betreibungsämtern als auch bei den Vermietern.
Eine Sonderlösung für die Miete ist nicht nötig und auch nicht sinnvoll. Der Sanierungskonkurs bezweckt die finanzielle Selbstständigkeit der betroffenen Personen. Sie sollten budgetieren und die Posten ihres Existenzminimums selbstständig verwalten können, ohne sich neu zu verschulden. Es ist ja das Ziel, dass sie beweisen können, dass das geht. Wenn die Miete nicht bezahlt wird, führt dies zum Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens. Damit sind auch die Vermieter geschützt. Es gibt also keinen Grund dafür, die Mieten im Sanierungskonkurs anders zu behandeln als während einer Lohnpfändung.
Wie erwähnt, dient diese Regelung weder den Vermietern noch den Schuldnern. Die Vermieter haben ihre Miete nur einmal zugute und können im Falle der Nichtbezahlung kündigen. Die vorübergehende Bezahlung durch ein Amt führt nur zu Zusatzaufwand. Die betroffenen Schuldner erhalten mit dieser Lösung auch nicht mehr Geld oder ein höheres Existenzminimum.
Ich bitte Sie daher, in diesem Punkt der Minderheit Bregy und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen und auf eine Erweiterung von Artikel 339 Buchstabe b zu verzichten. Wie gesagt, geht die Variante der Mehrheit technisch nicht auf. Sie ist nicht nötig, führt aber zu bürokratischem Mehraufwand für alle Beteiligten. Und ich glaube immer noch, dass sie auf einem Missverständnis basiert.
Ich komme zu Artikel 348 Absatz 1 Buchstabe[NB]b. Die Formulierung gemäss Bundesrat und Nationalrat soll gewährleisten, dass es nur in klaren Fällen zu einer gerichtlichen Überprüfung der Bemühungen des Schuldners während des Verfahrens kommt. Diese Formulierung wurde mit Expertinnen und Experten ausgearbeitet, und sie wurde auch in der Vernehmlassung verlangt. An die Bemühungen der Schuldnerinnen und Schuldner zur Erzielung von Erträgen und Einkünften sollten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dass die Allgemeinheit von einer Person, die sich dank dem Sanierungskonkurs finanziell stabilisieren konnte, profitieren kann, ist hoch zu gewichten. Dagegen sind die hypothetischen Möglichkeiten zur Erzielung von höheren Einkünften im Einzelfall mit grosser Vorsicht zu beurteilen.
Nach Ansicht des Bundesrates ist ein Abbruch deshalb nur in klaren, offensichtlichen Fällen gerechtfertigt, und es sollte auch nur in solchen Fällen eine gerichtliche Überprüfung stattfinden. Das verhindert Leerläufe und unnötige Verfahrenskosten. Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 348 Absatz 1 Buchstabe b der Minderheit Schmezer zu folgen und damit an Ihrem Beschluss in der Wintersession festzuhalten.
Bei der letzten Differenz geht es um mehrere Bestimmungen. Kern ist aber Artikel 350 Absatz[NB]1. Es geht darum, dass ausserordentlich anfallendes Vermögen - wir sprechen hier von Erbschaften, Schenkungen und Gewinnen aus Spiel und Wette - auch nach dem Verfahren noch an die Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt wird. Im Entwurf des Bundesrates wurde der nachträgliche Zugriff auf dieses anfallende Vermögen zeitlich auf fünf Jahre begrenzt. Sie haben in der Wintersession beschlossen, die zeitliche Begrenzung ganz aufzugeben.
Wie ich bereits damals gesagt habe, ist das in der Praxis schlicht nicht umsetzbar. Das ist der Grund. Es ist kein rechtlicher Grund, es geht auch nicht darum, Schuldner gegenüber Gläubigern zu bevorzugen, oder um irgendetwas anderes. Es geht schlicht und einfach darum, dass es nicht umsetzbar ist, diese Dossiers bis ans Lebensende jeder Person aufbewahren zu müssen.
Der Ständerat hat deshalb eine Frist von zwanzig Jahren beschlossen, und die Mehrheit Ihrer Kommission will sich dem anschliessen. Aus Sicht des Bundesrates ist diese Frist aber immer noch zu lange. Nach mehr als zehn Jahren können Vermögensanfälle dem früheren Konkursverfahren kaum mehr zugeordnet werden. Geschäftsbücher und Konkurs- und Betreibungsakten müssen heute nur zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Der Aufwand für die Konkurs- und Betreibungsämter würde also deutlich steigen, wenn Sie die Fälle so lange offenhalten müssten, und dies bei höchst zweifelhaftem Ertrag. Eine Person, bei der sich eine grosse Erbschaft abzeichnet - das ist wichtig zu wissen -, muss den Gläubigern bereits vor dem Verfahren eine angemessene Lösung mit späterer Rückzahlung anbieten. Sonst kann das Verfahren gar nicht eröffnet werden.
Hier geht es also nur um ganz seltene Fälle, um solche, bei denen Personen im Lotto gewinnen - Sie wissen, die Wahrscheinlichkeit ist nicht so gross - oder in denen sie ganz unerwartet eine Erbschaft von einer entfernt verwandten, reichen Person machen, von der sie nichts gewusst haben. Das wären die Einzelfälle, die wir hier im Auge haben müssten. Für diese wollen Sie die Bürokratie enorm ausdehnen und den kantonalen Ämtern das Leben deutlich schwerer machen. Das lohnt sich nicht.
Deshalb ist der Bundesrat für die Lösung von zehn Jahren, die Ihnen die Minderheit Schmezer beantragt. Ich bitte Sie deshalb, dieser Minderheit zu folgen, und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.