Jans Beat · Bundesrat · 2026-06-03
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-06-03
Wortprotokoll
Das tägliche Drama häuslicher und sexueller Gewalt ist leider allgegenwärtig. Die hohe Zahl an Femiziden in diesem Jahr und die steigenden Fallzahlen bei häuslicher und sexueller Gewalt verlangen von uns rasches Handeln. Es ist dringend angezeigt, den Opferschutz in der ganzen Schweiz spürbar zu verbessern. Genau das leistet die vorliegende Teilrevision des Opferhilfegesetzes.
Ausgangspunkt dieser Revision bilden die Motion Carobbio Guscetti 22.3234, die Motion Funiciello 22.3333 und die Motion de Quattro 22.3334. Sie beauftragen den Bundesrat, einen Gesetzentwurf zur Schaffung von Krisenzentren vorzulegen, d.[NB]h. von Zentren, die Opfer von Gewalt medizinisch, psychologisch und rechtsmedizinisch begleiten. Der Entwurf, den wir heute beraten, setzt diese Motionen ausgewogen und föderalistisch tragfähig um. Ihre Kommission hat sich damit intensiv und kritisch auseinandergesetzt, wofür ich ihr danke.
Lassen Sie mich die zentralen Punkte der Vorlage skizzieren.
1.[NB]Das geltende Gesetz sichert dem Opfer medizinische und psychologische Hilfe zu. Neu kommt die rechtsmedizinische Hilfe als eigenständige Leistung hinzu. Konkret bedeutet das: Opfer sollen sich in der ganzen Schweiz an eine Stelle wenden können, wo spezialisiertes Personal Spuren sichert, eine rechtsmedizinische Dokumentation erstellt und beides aufbewahrt. Für die Opfer ist dies kostenlos, unabhängig davon, ob sie ein Strafverfahren einleiten wollen oder nicht. Die entsprechenden Leistungen werden in erster Linie über die Kranken- und Unfallversicherung finanziert. Übernehmen diese die Kosten nicht oder nicht vollständig, finanzieren die Kantone die Leistungen über das System der Soforthilfe nach Opferhilfegesetz. Dies entspricht dem im Opferhilfegesetz verankerten Subsidiaritätsprinzip.
Einige Kantone stellen entsprechende Angebote bereits zur Verfügung. Mit der Revision werden nun alle Kantone verpflichtet, Opfern Zugang zu solchen Leistungen zu gewährleisten. Sie müssen zudem die Aufbewahrungsdauer von Dokumentation und Spuren regeln. Bei der konkreten Ausgestaltung der Angebote soll den Kantonen ein ausreichend grosser Handlungsspielraum verbleiben. Verschiedene Modelle sind denkbar: So können Kantone etwa eine Abteilung für Gewaltmedizin schaffen, wie dies die Kantone Waadt und Genf getan haben. Im Kanton Bern werden Mitarbeitende in der Versorgung von Betroffenen nach sexueller Gewalt geschult, und in den Kantonen Graubünden und Zürich kommen Pflegefachpersonen zum Einsatz, die eine entsprechende Weiterbildung absolviert haben und gestützt auf eine Delegation von Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmedizinern tätig sind.
Die Leistungen sollen qualitativ hochwertig, rund um die Uhr verfügbar und gut erreichbar sein. Nur so erhalten Opfer von Gewalttaten rechtzeitig die erforderliche rechtsmedizinische Hilfe. Insgesamt verbessert diese die Beweiserhebung und die Möglichkeit, Beweise in einem allfälligen späteren Verfahren zu verwenden. Die vorliegende Revision kann sich daher positiv auf die Anzeigequote auswirken und die Zahl strafrechtlicher Verurteilungen erhöhen.
2.[NB]Notunterkünfte und vorübergehende Unterkünfte: Die Kantone sollen künftig verpflichtet werden, ein Angebot an Schutzplätzen und Anschlusslösungen bereitzustellen. Viele Kantone, darunter auch der Kanton Zürich, melden bereits heute eine hohe Zahl an ausserkantonalen Schutzsuchenden, weil andernorts Plätze fehlen. Die Unterkunftsangebote unterscheiden sich stark von Kanton zu Kanton, weshalb ein Ausbau erforderlich ist.
Die neue Regelung trägt zudem den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opfergruppen Rechnung, etwa von Minderjährigen oder Menschen mit Behinderung. Der Entwurf lässt den Kantonen auch hier einen ausreichend grossen Handlungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Unterkunftsangebote, beispielsweise durch interkantonale Zusammenarbeit. Diese Regelung entspricht einem direkten und ausdrücklich geforderten Auftrag von 18 Kantonen sowie der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden. Weiter trägt sie einem Postulatsbericht aus dem Jahr 2025 zu diesem Thema Rechnung.
3.[NB]Mehr Information und koordinierte Umsetzung: Die Kantone werden mit dieser Revision verpflichtet, die Opferhilfe und ihre Angebote aktiv bekannt zu machen, insbesondere die medizinische und rechtsmedizinische Hilfe sowie die Unterkunftsangebote. Es ist eine Aufgabe, die den Kantonen als Vollzugsorganen des Opferhilfegesetzes zukommt. Der Bund unterstützt dies mit nationalen Präventionskampagnen. So hat er bekanntlich im November 2025 die erste nationale Kampagne gegen häusliche, sexualisierte und geschlechtsbezogene Gewalt lanciert. Mit der aktiven Informationspflicht stellen wir sicher, dass die Revision nicht auf dem Papier bleibt, sondern in alle Regionen getragen wird.
Der Bundesrat hat in der Entstehung dieser Vorlage bewusst auf eine allzu starre Ausgestaltung, etwa zwingend vorzusehende Krisenzentren nach einem bestimmten Modell, verzichtet. Warum? Weil es im föderalistischen System nicht den einen richtigen Weg gibt. Entscheidend ist, dass jedes Opfer, ob in der Stadt oder auf dem Land, denselben hochwertigen Schutzstandard erhält. Die bisherigen Erfahrungen in den Kantonen zeigen, dass sowohl eigene Abteilungen als auch geschultes Pflegepersonal im Auftrag der Rechtsmedizin gute Arbeit leisten können. Andere Modelle sind denkbar. Die Vorlage gibt den Kantonen den notwendigen organisatorischen Freiraum, setzt aber gleichzeitig klare qualitative Ziele.
Die Vernehmlassung hat den wirklich breiten gesellschaftlichen Konsens für diese Vorlage gezeigt: Es gab 90 Stellungnahmen, keine einzige grundsätzliche Ablehnung, dafür grosse Zustimmung von Kantonen, Parteien und Organisationen.
Der vorliegende Entwurf fügt sich in den nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention ein. Er erfüllt zentrale Verpflichtungen der Konvention und entspricht den Empfehlungen des Europarates. Vor allem aber gibt der Entwurf den Betroffenen das, was sie am dringendsten brauchen: verlässlichen Schutz, spürbare Unterstützung und die Gewissheit, dass ihnen der Staat in ihrer schwersten Stunde zur Seite steht.
Ich freue mich deshalb, wenn Sie auf diese Vorlage eintreten. Helfen Sie mit, das Opferhilfegesetz spürbar zu stärken und den Schutz von Opfern häuslicher und sexueller Gewalt in der ganzen Schweiz zu verbessern.
Ich komme noch zu den Minderheitsanträgen. Die Minderheit Jaccoud in Artikel 14a Absatz 1 des Gesetzentwurfes will eine Verpflichtung für die Kantone aufnehmen, dafür zu sorgen, dass die Kontaktdaten des Opfers und seiner Angehörigen mit deren Einwilligung an eine Beratungsstelle weitergeleitet werden können. Der Bundesrat hat keine Einwände gegen diesen Minderheitsantrag. Wird eine solche Bestimmung eingeführt, müssen die Kantone eine gesetzliche Grundlage schaffen, die eine Verpflichtung für die spezialisierte Stelle vorsieht, den Namen und die Adresse des Opfers an eine Beratungsstelle weiterzuleiten.
Die Minderheit Funiciello beantragt in Artikel 14a Absatz 1bis, dass der Bundesrat die Anforderungen an die in Artikel 14a Absatz 1 genannten spezialisierten Leistungen regelt und Qualitätsstandards festlegt. In seinem Entwurf sieht der Bundesrat eine Verpflichtung für die Kantone vor, Dienste einzurichten, die spezialisierte und rechtsmedizinische Leistungen erbringen. Diese Strukturen müssen künftig in allen Kantonen gewährleistet sein. Bei der Einführung einer solchen Norm sollte der Bundesrat auch die Autonomie der Kantone berücksichtigen. Sein Vorschlag hat den Vorteil, dass er flexibel genug ist, um den Kantonen, insbesondere den kleinen, verschiedene Wege zur Umsetzung der Revision zu ermöglichen. Der Antrag der Minderheit Funiciello schränkt die Autonomie der Kantone stärker ein und beschränkt ihre Möglichkeiten, Lösungen zu entwickeln, die auf ihre kantonalen Besonderheiten zugeschnitten sind.
Zudem ist bei der Delegationsnorm in der Formulierung der Minderheit unklar, welchen Unterschied der Bundesrat zwischen den Anforderungen an spezialisierte Leistungen und den vorzusehenden Qualitätsstandards machen muss. Das wäre zu klären. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat vor, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beantragt in Artikel 14a Absatz 3 des Gesetzentwurfes, eine Mindestaufbewahrungsfrist von fünfzehn Jahren für rechtsmedizinische Dokumentationen und von fünf Jahren für Spuren aufzunehmen. Die Mehrheit der RK-N schlägt zudem vor, Artikel 14a durch einen neuen Absatz 4 zu ergänzen, der vorsieht, dass bei minderjährigen Opfern die Aufbewahrungsfrist ab Erreichen der Volljährigkeit läuft.
Der Bundesrat, und das ist für die Fraktionsführenden in diesen Themen wichtig, möchte an seinem Entwurf festhalten und lehnt den Antrag der Mehrheit der RK-N in diesem Bereich ab. Ich möchte auch hier wieder begründen: Ich mache das im Namen der Kantone. Wir möchten hier den Kantonen ihren Spielraum, ihre Möglichkeit zur richtigen Lösung belassen. Wir wollen einen opferzentrierten Ansatz. Wir wollen den Kantonen aber nicht Vorgaben für Dinge machen, die sie vielleicht besser selber regeln können und wollen. Deshalb bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission hier abzulehnen.
Dann zu Artikel 14b: Absatz 1 sieht vor, dass die Kantone dafür sorgen müssen, dass Notunterkünfte und vorübergehende Unterkünfte für das Opfer und dessen Angehörige zur Verfügung stehen. Hier beantragt die Mehrheit der RK-N, diese Bestimmung um das Wort "genügend" zu ergänzen. Wir haben ferner die Minderheit I (Bühler). Sie möchte den Entwurf des Bundesrates beibehalten. Die Minderheit II (Bühler) schlägt vor, den Artikel ganz zu streichen.
Mit dieser Revision will der Bundesrat den Zugang zu Notunterkünften verbessern, damit Opfer vor Gewalt rasch Zuflucht finden können. In allen Kantonen müssen ausreichend Plätze und eine angemessene Finanzierung gewährleistet sein. Die von der RK-N vorgenommene Präzisierung des Gesetzestextes steht im Einklang mit den Zielen des Bundesrates. Das gilt aber sicher nicht für den Antrag der Minderheit II (Bühler), der die Verpflichtung der Kantone zur Errichtung von Notunterkünften und vorübergehenden Unterkünften streichen möchte. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft darauf hingewiesen: Jüngste Studien zeigen, dass das Angebot von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich ist. Die Kantone haben diese Problematik allerdings erkannt. Es ist richtig, dass jetzt alle Kantone Lösungen vorschlagen müssen.
Im Namen des Bundesrates bitte ich Sie daher, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Sollten Sie diesen Antrag ablehnen, bitte ich Sie, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen, wie das der Antrag der Minderheit I (Bühler) vorsieht. Den Antrag der Minderheit II (Bühler) bitte ich Sie abzulehnen.