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von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2026-06-03

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2026-06-03

Wortprotokoll

Die Vorlage verfolgt das Ziel, überschuldeten Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen einen Weg zur finanziellen Sanierung und zu einem wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Vorgesehen sind insbesondere ein vereinfachtes Nachlassverfahren sowie ein neues Sanierungskonkursverfahren für hoffnungslos überschuldete natürliche Personen.

Der Ständerat hat die Vorlage als Zweitrat in der Frühjahrssession am 26.[NB]März 2026 beraten und in der Gesamtabstimmung mit 32 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Er ist in weiten Teilen den Beschlüssen des Nationalrates gefolgt. Insgesamt verbleiben noch drei Differenzen.

Zu Artikel 339 Absatz 1 Buchstabe[NB]b: Der Nationalrat hat Artikel 339 Absatz 1 Buchstabe b so ergänzt, dass auch Mietzinsen und Mietnebenkosten aus dem abgeschöpften Einkommen entrichtet werden. Der Ständerat hat diese Ergänzung einstimmig gestrichen.

Die Minderheit Bregy beantragt, aus diesem Artikel ebenfalls die anfallenden Mietzinsen und Mietnebenkosten zu streichen, also dem Ständerat zu folgen. Anders als bei den Steuern werde die Miete heute schon automatisch im Existenzminimum des Schuldners berücksichtigt. Das Geld bleibe beim Schuldner und werde nicht abgeschöpft. Der Schuldner könne das Geld behalten, das er für die Mieten bezahlen müsste; bezahlt das Amt auch noch die Mieten, sei diese doppelt berücksichtigt. Darum sei diese Ergänzung zu streichen. Es soll in diesem Bereich keine zusätzliche Privilegierung geben.

Die Mehrheit unserer Kommission für Rechtsfragen hält aber daran fest, die Mietzinsen und die Mietnebenkosten im Artikel beizubehalten, dies mit 15 zu 9 Stimmen.

Zu Artikel 348 Absatz 1 Buchstabe[NB]b: Die Differenz betrifft die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung bzw. einen möglichen Abbruch des Verfahrens. Es geht um die Frage, wie streng die Voraussetzungen für einen Verfahrensabbruch sein sollen und welche Formulierung dafür am besten geeignet ist. Es geht also um die Beurteilung des Bemühens des Schuldners. Der Nationalrat verlangt, dass die Bemühungen des Schuldners als "offensichtlich ungenügend" beurteilt werden müssen, so wie es der Bundesrat vorschlägt. Der Ständerat verzichtet auf das Wort "offensichtlich" und spricht lediglich von "ungenügenden" Bemühungen. Die Kommissionsmehrheit erachtet die Formulierung des Ständerates als präziser. Sie vermeide Auslegungsfragen darüber, wie der Begriff "offensichtlich" zu verstehen sei. Der Begriff sei mehrdeutig. Man vermeide klar einen Interpretationsspielraum, wenn man der Formulierung des Ständerates folge. Weiter sagt die Mehrheit, wenn man am Beschluss des Nationalrates festhalten wolle, weil man die schwächere Formulierung bevorzuge, müsste man "offensichtlich" als "offenkundig" und nicht als "dem Anschein nach" auffassen.

Die Minderheit Schmezer will, dass man sich auf klare Fälle beschränkt. Ein Verfahrensabbruch soll nur erfolgen, wenn die Pflichtverletzung eindeutig erkennbar sei. Dadurch würden vorschnelle oder umstrittene Entscheide vermieden. Die Behörden sollen nicht beurteilen müssen, ob jemand noch etwas mehr hätte tun können. Nur eindeutige Versäumnisse sollen relevant sein. Darum soll am Beschluss des Nationalrates festgehalten werden. Die Kommission hat mit Stichentscheid der Präsidentin beschlossen, der Variante des Ständerates zu folgen und das Wort "offensichtlich" im Text zu streichen.

Zu Artikel 350 Absatz 1 sowie Folgeänderungen: Die letzte Differenz betrifft die Frage, wie lange ausserordentliche Vermögenszuflüsse wie Erbschaften oder Lotteriegewinne nach Abschluss des Verfahrens noch zugunsten der Gläubiger abgeschöpft werden können. Der Nationalrat hat eine zeitlich unbeschränkte Lösung beschlossen, dies mit 102 zu 92 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Der Ständerat schlägt mit 30 zu 10 Stimmen eine Frist von zwanzig Jahren vor. Die Mehrheit verweist darauf, dass eine zeitliche Begrenzung die Praktikabilität und Rechtssicherheit erhöhe. Eine Frist von zwanzig Jahren sei zwar lang, ermögliche aber dennoch, ausserordentliche Vermögenszuflüsse angemessen zu erfassen.

Die Minderheit I (Schmezer) möchte eine Frist von zehn Jahren einführen, da dies die praktikabelste Variante wäre; zehn Jahre sei auch die übliche Aufbewahrungsfrist für Unterlagen. Die Minderheit II (Nantermod) möchte am Beschluss des Nationalrates festhalten, dass bei ausserordentlichem Vermögensanfall ohne zeitliche Begrenzung abgeschöpft werden kann; es sei nicht richtig, dass die Gläubiger in einem Erbfall oder bei einem Lotteriegewinn benachteiligt werden.

Die Kommission hat dem Beschluss des Ständerates, also der Frist von zwanzig Jahren, mit 15 zu 9 Stimmen gegenüber den zehn Jahren nach der jetzigen Minderheit I (Schmezer) den Vorzug gegeben. Der Antrag der jetzigen Minderheit II (Nantermod) ist in der Kommission mit 12 zu 10 Stimmen abgelehnt worden.