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Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-03

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-03

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, diese Motion zur Vorprüfung an die dafür zuständige Kommission zu überweisen.

Das Parlament hatte im Dezember 2009 als Reaktion auf die durch den Schweizerischen Fischereiverband eingereichte Volksinitiative "Lebendiges Wasser" das Gewässerschutzgesetz angepasst und damit die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer, den sogenannten Gewässerraum, so festzulegen, dass die natürlichen Funktionen der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser und die Nutzung der Gewässer gewährleistet bleiben. Gleichzeitig hat der Bundesrat die Gewässerschutzverordnung um einen Abschnitt "Gewässerraum und Revitalisierung der Gewässer" ergänzt.

Mit einer Übergangsbestimmung wurden die Kantone verpflichtet, die Gewässerräume bis Ende 2018 festzulegen. Diese Frist ist seit über sieben Jahren abgelaufen. Alle, die sich regelmässig mit dem Thema Gewässerraum befassen, wissen, dass die Festlegung des Gewässerraums nur schleppend vorankommt. Dies hat unter anderem mit den relativ starren Vorgaben des Bundes in der Gewässerschutzverordnung zu tun, die den Spielraum der Kantone stark einschränken - mit der Folge, dass die Festlegung der Gewässerräume bei den betroffenen Grundeigentümern regelmässig Unverständnis und Widerstand auslöst, dies nicht zuletzt dort, wo landwirtschaftliche Nutzflächen betroffen sind.

Seit der Inkraftsetzung der Bestimmungen zum Gewässerraum im Jahre 2011 wurden daher immer wieder Vorstösse eingereicht, mit denen eine Anpassung der Gewässerschutzverordnung verlangt wurde. Einige Verordnungsbestimmungen zum Gewässerraum wurden seit 2011 punktuell angepasst. Andere erschweren den Vollzug bis heute. Dazu gehört auch das mit der vorliegenden Motion thematisierte Problem, das insbesondere grössere Fliessgewässer betrifft. Gemäss Artikel 41a Absatz 4 der Gewässerschutzverordnung dürfen die dem Gewässerraum zugewiesenen landwirtschaftlichen Nutzflächen nur extensiv genutzt werden. Dünger darf auf diesen Flächen gemäss Absatz 3 nicht ausgebracht werden. Die Breite des Gewässerraums hängt von der Breite des Fliessgewässers ab. Aus der vom Bundesamt für Umwelt vorgegebenen Schlüsselkurve resultieren daher bei einem breiten Fliessgewässer sehr breite Gewässerräume, dies auch dann, wenn die in Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes genannten Funktionen, insbesondere der Schutz vor Hochwasser und die natürlichen Funktionen der Gewässer, dies nicht erfordern würden. Ob es nun angezeigt ist, die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen so anzupassen, dass die herkömmliche landwirtschaftliche Nutzung weniger eingeschränkt wird, bedarf einer vertieften Prüfung.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, meinen Ordnungsantrag gutzuheissen.